© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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Rechtsprechung Verkehrssicherungspflichten © Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu
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Grün betreten und ordnungsgemäß benutzt hat, kollidierte innerhalb der Röhre mit
einem anderen Badegast, einer älteren Dame. Er schlug nach dem Aufprall mit dem
Gesicht auf der Rutsche auf. Dabei wurden zwei seiner bleibenden Schneidezähne
mit den Wurzeln herausgerissen. Ein weiterer Schneidezahn brach ab.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe die ihr obliegende Ver-
kehrssicherungspflicht nicht verletzt. Die Anlage der Rutsche entspreche der maß-
geblichen DIN-Norm. Bei ordnungsgemäßer Benutzung durch alle Badegäste ge-
währleiste die sensorgesteuerte Ampel, daß sich immer nur eine Person in der Rut-
sche befinde, eine Kollisionsgefahr also ausgeschlossen sei. Die Einhaltung der Re-
geln könne von den Bademeistern überwacht werden. Weitergehende Maßnahmen
zur Vermeidung von Kollisionen seien der Beklagten nicht zuzumuten.
Hierzu stellt der BGH folgendes fest:
1. Zum einen resultiere nach allgemeiner Lebenserfahrung bei weitem nicht
aus jeder Kollision ? auch wenn der Badegast unerlaubt die Schranke
übersteige - eine ernstzunehmende Verletzung.
2. Zum anderen würden mechanisch wirkende Einrichtungen, die so be-
schaffen sein müßten, daß sie von Badegästen, insbesondere von Kin-
dern, nicht überwunden werden könnten, ihrerseits Unfallgefahren ber-
gen (zum Beispiel durch Quetschungen).
3. Zudem seien sie - ebenso wie eine weitergehende Beaufsichtigung der
Badegäste - mit dem Charakter des Schwimmbades als Freizeiteinrich-
tung und dem Badebetrieb als Freizeitvergnügen nicht zu vereinbaren.
Das Urteil wird auf die Einhaltung der DIN-Normen gestützt. Das zeigt, welche Rolle
DIN-Normen, Unfallverhütungsvorschriften u.ä. zukommt.
Nr. 45: ANSPRUCH ABGELEHNT
LG Deggendorf, 02. Juli 1996
VersR 97, 492
Ein 2 1/4jähriges, familienversichertes Kind kletterte auf einem 3m hohen Holzgerät
herum, das wie ein Fort ausgebildet war. Vom Standpunkt der Eltern war das Gerät
nicht einsehbar. Das Spielgerät verfügte über Leitern, die weder durch einen Hand-
lauf noch durch ein Fallnetz gesichert waren. Der Alleingang des Kindes ? vor allem
auch bei Kleinkindern ? war deswegen gefährlich, weil dies mit einer erheblichen
Überforderung der Einsichtsfähigkeit hinsichtlich etwaiger Gefahren verbunden war.
Diese Gefahren mussten die anwesenden Eltern von vornherein erkennen. Diese
grobe Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht war allein Unfallursache. Demge-
genüber tritt eine Haftung des Spielgerätebetreibers wegen fehlender Sicherheitsein-
richtungen, die ohnehin für ältere Kinder nicht nötig waren, völlig zurück.
ANSPRUCH ABGELEHNT
Nr. 46: OLG Karlsruhe, 28. Oktober 1993
VersR 95, 187
Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer eines Vereins, der ein Seifenkistenrennen ver-
anstaltete, an dem der 11jährige Bekl. teilnahm. Dieser kam im Zielauslauf von der
Straße ab und prallte in eine Zuschauergruppe, für deren Schaden die Klägerin ein-
zustehen hatte. Sie verlangt vom Bekl. im Innenausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB
hälftigen Ersatz ihrer Aufwendungen. Der veranstaltende Verein hat allein für den
Schaden einzustehen. Er hat nämlich nicht die behördliche Auflage erfüllt. Er muss-
te eine Auslaufzone verkehrsfrei halten und mit Strohballen absichern. Demgegen-
über wiegt das Verschulden des Bekl. gering. Der Teilnehmer eines solchen Ren-
nens, kann sich darauf verlassen, daß der Verein seine VSP auch ihm gegenüber
erfüllt. Es kann nicht erwartet werden, daß er bereits vor dem Ziel abbremst. Bei ei-