© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadenssrecht, Berlin,
www.ratgeber-arzthaftung.de
Rechtsprechung Verkehrssicherungspflichten © Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu
- 18 -
auch im Hinblick auf die übrigen fehlenden Sicherungen nicht ausreichend gewesen.
Der Treppenaufgang zu der Krananlage hätte gegenüber einem 5jährigen bereits mit
wenigen Brettern gesichert werden können. Die gebotene Aufsichtspflicht der Eltern
reduziert die Sicherheitserwartungen an den Grundstückseigentümer nicht soweit,
daß dieser gänzlich auf Sicherheitsmaßnahmen verzichten könnte. Selbst wenn der
Kläger von dem 10jährigen H. vom Kran heruntergestoßen worden wäre, ergibt dies
kein anderes Ergebnis. Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs läge nicht
vor, denn ohne die unterlassenen Sicherungsmaßnahmen der Bekl. wäre die Ge-
fahrsituation gar nicht erst entstanden. Kein Mitverschulden des Klägers wegen Ver-
letzung der Aufsichtspflicht der Eltern.
Der nächste Fall zeigt auf, dass nicht mit jeder Möglichkeit gerechnet werden muss:
ANSPRUCH ABGELEHNT
Nr. 43: OLG Hamm, 28. April 1995
VersR 96, 643
Die 20 Monate alte Klägerin spielte im Garten des Grundstücks ihrer Mutter und ge-
langte, ohne daß dies die Mutter bemerkt hätte, auf das Grundstück der Bekl., fiel
dort in einen Zierteich, wo sie mit dem Gesicht nach unten aufgefunden wurde. Sie
ist seither voll pflegebedürftig. Die Klägerin wohnt mit ihren Eltern an einer Straße in
einem Neubaugebiet, an der - 75m entfernt - auch die Bekl. wohnen. Das Grund-
stück der Eltern der Klägerin ist eingezäunt, das Grundstück der Bekl. ist teilweise
mit einer 0, 50m hohen Mauer, teilweise durch eine Koniferen-Hecke umfriedet. Der
Zierteich konnte nur durch eine noch nicht fertiggestellte Garage auf dem Grundstück
der Bekl. erreicht werden, die einen 0, 80m breiten Durchgang besaß, der aber mit
einer Schaltafel versperrt war. Auch die gegenüber Kindern erweiterte VSP verpflich-
tet die Bekl. nicht zu weiteren Sicherungsmaßnahmen. Die Bekl. konnten darauf ver-
trauen, daß die Eltern der Klägerin ihre Aufsichtspflicht erfüllen und das Kind lücken-
los beaufsichtigen würden. Dieses Vertrauen hätten die Bekl. dann nicht mehr haben
können, wenn sie gewußt hätten, daß Kinder das Grundstück der Bekl. zum Spielen
zu benutzen pflegen. Diesen Beweis konnte die Klägerin nicht führen.
In folgenden Fällen wurde ein Anspruch übrigens verneint:
Nr. 44: ANSPRUCH ABGELEHNT
BGH VI ZR 95/03, 3.2.2004
Tatbestand:
Der damals 9-jährige Kläger besuchte gemeinsam mit seiner Mutter und Bekannten
das Hallenbad der Beklagten in G. Im Außenbereich dieses Bades befindet sich eine
46 m lange Wasserrutsche in Form einer komplett geschlossenen Röhre. Der Zu-
gang erfolgt über eine in einem Rutschenturm gelegene Treppe. Der Auslauf mündet
im Innenbereich des Bades. Am unteren Eingang zum Rutschenturm und oben etwa
4 m vor dem Einstieg zur Rutsche befinden sich Tafeln mit Benutzungshinweisen.
Für im Eingangsbereich der Rutsche stehende Badegäste ist der weitere Rutschen-
bereich nicht einsehbar. Die Rutsche ist mit einer sensorgesteuerten Ampelanlage
ausgestattet. Der Benutzer passiert unmittelbar nach dem Start eine Lichtschranke
und schaltet damit die am Rutscheneingang installierte Ampel von Grün auf Rot.
Kurz vor dem Ende der Rutsche befindet sich eine zweite Lichtschranke, bei deren
Passieren die Ampel wieder auf Grün geschaltet wird. Der Einstieg und der Auslauf
der Rutsche können von der Schwimmmeisterzentrale aus über eine Video-
Überwachungsanlage eingesehen werden, die wahlweise Bilder des Rutschenein-
stiegs, des Ausstiegs oder anderer Überwachungskameras zeigt. Die Schwimmmeis-
ter können den Bereich der Rutsche persönlich aufsuchen oder mit Lautsprecher-
durchsagen erreichen. Der Kläger, der die Rutsche nach seiner Behauptung bei