© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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Rechtsprechung Verkehrssicherungspflichten © Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu
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Nr. 40: MITVERSCHULDEN/ZURÜCKVERWEISUNG
AG Eilenburg, 17. Oktober 1996
VersR 97, 1507, Leitsatz
Der Sicherungspflichtige hatte abgeschnittene Äste am Seitenstreifen der Fahrbahn
gelagert. Im Verlauf eines Sturmes wirbelten die Äste auf die Straße, Den Sturm hat-
te der Wetterdienst angekündigt.
Bei wetterdienstlicher Warnung vor starkem Wind haftet der Sicherungspflichtige für
Schäden durch Kollision eines Pkws mit den herumfliegenden Ästen. Jedoch hätte
der Geschädigte wegen des Sturms mit einem solchen Risiko rechnen müssen.
Deswegen Mitverschulden.
V. Kinder/ Kinderspielplätze:
?(Es ist) ? in Betracht zu ziehen, dass insbesondere Kinder und Jugendliche dazu
neigen, Vorschriften und Anordnungen nicht zu beachten und sich unbesonnen zu
verhalten; daher kann die Verkehrssicherungspflicht auch die Vorbeugung gegen-
über solchem missbräuchlichen Verhalten umfassen.?
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Folgende Fälle sollen verdeutlichen, welche Ansprüche an die Verkehrssicherungs-
pflicht zu stellen sind, wenn erwartet werden kann, dass Kinder den Gefahrenbereich
aufsuchen können.
ANSPRUCH ABGELEHNT
Nr. 41: OLG Köln, 12. Juli 1995
NJW-RR 96, 475
Der 10 jährige Kläger stürzte anlässlich eines Ferienaufenthalts in einem Kinderheim
aus dem Fenster im ersten Stock des Hauses auf die 4m darunter liegende Terrasse.
Die Höhe des Fenstersimses betrug 93 cm, so dass die Gefahr eines Sturzes beim
Hinauslehnen nicht bestand. Der Kläger soll sich an einen Fensterflügel gehängt ha-
ben. Kinder im Alter des Klägers halten sich täglich in Räumen auf, deren Fenster
nicht mit Kindersicherungen, die das horizontale Öffnen der Fensterflügel verhindern,
versehen sind. Sie sind sich auch der Gefahr eines Fenstersturzes bewusst. Etwas
anderes mag für Kinder im Alter von 5 Jahren gelten, die sich selbst überlassen sind.
Hier wird deutlich, dass der individuelle Reifegrad des Kindes bei der Beurteilung des
möglichen Vorliegens einer Verkehrssicherungsverletzung eine Rolle spielt. So auch
beim nächsten Fall:
ANSPRUCH ZUERKANNT
Nr. 42: LG Naumburg, 05. Juli 1995
VersR 96, 1384
Der 5 jährige Kläger entfernte sich gegen 17.00 Uhr von seinen Eltern aus einer Gar-
tenanlage und begab sich - evtl. mit einem 10 jährigen H - auf das 500m weit entfern-
te Betriebsgelände der Bekl., auf dem weitere 400 m entfernt ein Brückenkran stand.
Der Kläger stieg über eine Metalltreppe 10 ? 15 m hoch und stürzte ab. Gegen 19.30
Uhr wurde er von den Eltern verletzt aufgefunden. Zwar ist die VSP des Grund-
stückseigentümers auf Personen beschränkt, die sich befugt darauf aufhalten, was
aber nicht für Kinder gilt. Nach der Lage des Betriebsgrundstücks in der Nähe der
Gartenanlage und im Hinblick auf die unvollständige Umzäunung, die ungesicherte
Baustelleneinfahrt und die fehlende Sicherung der Krananlage mußte die Bekl. mit
dem verbotswidrigen Eindringen von Kindern und deren Gefährdung rechnen. Warn-
und Hinweisschilder können Kinder im Alter des Klägers noch nicht lesen, wären
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(BGH-3.2.2004-VI ZR 95/03 (S. 5))