© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadenssrecht, Berlin,
www.ratgeber-arzthaftung.de
Rechtsprechung Verkehrssicherungspflichten © Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu
- 15 -
che geltend. Das Umstürzen des Baumes war auf folgende Umstände zurückzufüh-
ren:
1. Falschpflanzung (Würgewurzel um den Stamm)
2. Vor 5 Jahren hatte man beim Anlegen des Parkplatzes die 5 cm dicke, un-
durchlässige Betonschicht für das Verbundpflaster bis 1, 5 m an den Stamm
herangeführt.
3. Hierdurch starb die Starkwurzel ab.
Tiefbauarbeiten sind in der Nähe von Bäumen nach der DIN 18920 (Schutz von
Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) auszu-
führen. Danach dürfen Aufgrabungen nicht dichter als 2, 5 m vom Stamm entfernt
ausgeführt werden. Bei Tiefwurzlern kann der Abstand auf 1,5 m, bei Flachwurzlern
auf 2 m verringert werden. Das bekl. Land hätte überprüfen müssen, ob das ausfüh-
rende Unternehmen die DIN-Norm beachtet.
Bei diesen Fällen wurden Schadensersatzansprüche verneint:
Nr. 36: ANSPRUCH ABGELEHNT
AG Heilbronn, 29. März 1995
VersR 96, 589
Die Bekl. war als Inhaberin einer Gaststätte nicht verpflichtet, ihre Gäste, die ihre
Fahrzeuge unter einem auf dem Anwesen stehenden Kastanienbaum abgestellt hat-
ten, auf Gefahren hinzuweisen. Im Herbst droht generell das Herabfallen von Kasta-
nien. Diese Gefahr ist jedermann bekannt.
Nr. 37: ANSPRUCH ABGELEHNT
OLG Brandenburg, 16. Mai 1995
VersR 95, 1051
Die Klägerin befuhr mit ihrem 4 m hohen Lkw-Anhänger eine Ortsduchfahrt. Der An-
hänger geriet gegen einen in den Luftraum hineinragenden Ast. Er wurde beschädigt.
Bei der gradlinig verlaufenden, gut einsehbaren Straße war die von dem Ast ausge-
hende Gefahr erkennbar.
Die Klägerin konnte sich nicht darauf verlassen, daß der Luftraum bis zu einer Höhe
von mindestens 4 m überall frei war. Der Fahrer mußte daher damit rechnen, daß bei
einer Fahrweise scharf am Rande der Fahrbahn der hohe Aufbau seines Anhängers
in Berührung mit Teilen von Bäumen kommen konnte..
Nr. 38. ANSPRUCH ABGELEHNT
OLG Hamm, 10. Dezember 1996
VersR 97, 1148, ZfS 97, 203
Ein 2m langer Ast einer 70jährigen Kastanie beschädigte den parkenden Pkw des
Klägers, als er ohne ersichtlichen Grund abbrach und auf den Wagen fiel. Eine
Sichtkontrolle des Baumes war ohne Beanstandung erst einen Monat vorher durch-
geführt worden.
Kastanienbäume haben weiches Holz und neigen auch in gesundem Zustand, wie
bekannt, dazu, Äste abzuwerfen. Ein aus biologischen Gründen vorkommender Ast-
bruch ist als Gegebenheit der Natur hinzunehmen und dem allgemeinen Lebensrisi-
ko zuzuordnen. Aus Sicherungsgründen war es nicht erforderlich, den Baum wegen
seines Alters zu fällen. Kastanien können 200 bis 300 Jahre alt werden. Auch aus
der Tatsache, daß der Baum 2 Jahre vor dem Vorfall durch Nylonseile saniert wurde,
ergab sich keine Pflicht zu weitergehenden Kontrollen.
Folgende Urteile beinhalten Fälle, in denen auf Mitverschulden erkannt wurde.