© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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Rechtsprechung Verkehrssicherungspflichten © Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu
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Bei Bäumen geht man in der Regel von einer halbjährigen Sichtkontrolle aus. Nur
wenn besondere Gefahren vom Baum ausgehen, kann eine häufigere Kontrolle er-
forderlich sein. Diese sollte vom Boden aus im belaubten und im unbelaubten Zu-
stand stattfinden. Die Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich auf die Teile des
Baums, die i.d.R. vom Boden aus betrachtet werden können und fordert kein speziel-
les Wissen des Verkehrssicherungspflichtigen über den Baum. Nur wenn er optische
Mängel am Baum feststellt, muss er eine Untersuchung durch Fachleute veranlas-
sen.
Im Folgenden sollen einige Urteile die Kriterien für eine Haftung des Verkehrssiche-
rungspflichtigen verdeutlichen:
In folgenden Fällen wurde ein Anspruch bejaht:
ANSPRUCH ZUERKANNT
Nr. 33:OLG Nürnberg, 10. April 1995
VersR 96, 900
Die Bekl. hatte einen Gastbetrieb samt Biergarten gepachtet. Die Klägerin hielt sich
mit anderen Gästen unter einem alten mächtigen Kastanienbaum auf, als plötzlich -
trotz Windstille - ein zentnerschwerer, dicht belaubter Ast herabstürzte und die Klä-
gerin verletzte. Die Verpächterin hatte im Pachtvertrag mit der Pächterin folgendes
ausgehandelt:
1. Sichtprüfung nach Stürmen durch die Pächterin;
2. Halbjährige Kontrolle und Sanierung der Bäume durch die Verpächterin.
So beauftragte die Verpächterin 1 1/2 Jahre vor dem Unfall eine Fachfirma mit der
Sanierung, wiederholte dies aber nicht im Unfalljahr. Die Bekl. war nicht verpflichtet,
auf eine erneute Generaluntersuchung bei der Verpächterin hinzuwirken. Dennoch
haftet die Bekl. aufgrund des mit der Klägerin abgeschlossenen Bewirtschaftungsver-
trages für deren erlittene Verletzungen. Die Pächterin kann jedoch im Gegenzug
gegen die Verpächterin vorgehen.
Nr. 34: ANSPRUCH ZUERKANNT
OLG Düsseldorf, 25. April 1996
VersR 97, 463
Ein starker Ast einer Trauerweide inmitten eines öffentlichen Parkplatzes stürzte im
Juli 1993 auf den Pkw des Klägers und beschädigte ihn. Die Bekl., Trägerin der
Straßenbaulast, hatte die ordnungsgemäße Kontrolle des Baumes nicht hinreichend
organisiert. Eine im Jahr zweimalige sorgfältige Beobachtung hatte sie nicht sicher-
gestellt. Die Sichtprüfung im Januar 1993 hatte übersehen, daß eine nicht verheilte
Astabschnittstelle, sowie eine 16 cm breite, 2m lange Wundfläche vorhanden waren.
Die Beklagte hätte folgendes veranlassen müssen:
1. Eine fachmännische Untersuchung der erkennbaren Schadensstellen.
2. Beseitigung der Fäulnisstellen.
3. Sicherung durch Stahlseite und/oder Gurte.
Deswegen haftet die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast.
Nr. 35: ANSPRUCH ZUERKANNT
OLG Karlsruhe, 02. Oktober 1996
VersR 97, 1155
Bei einem Sturm mit der Stärke 10 nach Beaufort wurde eine 70jährige Roßkastanie
entwurzelt. Sie stürzte auf einen Fahrradparkplatz des bekl. Landes. Sie verletzte
einen Passanten. Dessen Dienstherr machte übergegangene Schadenersatzansprü-