© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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Rechtsprechung Verkehrssicherungspflichten © Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu
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kehrsaufkommen, die über unbebautes Gebiet führen und Ortsteile verbinden(vgl.
die Entscheidungen unter Nr.30 ).
2. In zeitlicher Hinsicht ist die Streupflicht durch Landesgesetz und Ortssatzung defi-
niert. Ist sie zeitlich nicht definiert, dann beginnt die Räum- und Streupflicht mit auf-
kommendem Berufsverkehr um ca. 7 Uhr und endet am Abend ca. gegen 20 Uhr.
Außerhalb dieser Zeiten besteht keine Verkehrssicherungspflicht, z.B. auch nicht für
den Zeitungsausträger, wenn man eine Zeitung abonniert hat.
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3. Auf normalen Gehwegen genügt das Räumen und Streuen einer Gasse von ca. 1
bis 1,5 m, so dass zwei sich entgegenkommende Fußgänger vorsichtig aneinander
vorbei gehen können. In der Innenstadt ist wegen des erhöhten Verkehrsaufkom-
mens eine breitere Bahn zu schaffen. Gesteigerte Streupflicht besteht bei Grundstü-
cken mit starkem Besucherverkehr, wie z.B. Kinos, Gaststätten, Sportstätten, usw.
3a. Eine Streupflicht besteht außerhalb geschlossener Ortschaften nur ausnahms-
weise, nämlich bei besonders gefährlichen Stellen ( vgl. OLG München Nr.28 ).
4. Als Streumittel sind alle gängigen Mittel geeignet. Die Rechtsprechung gibt dabei
denen den Vorzug, die im Gegensatz zu pflanzenschädigenden Salzen umweltver-
träglicher sind, also Rollsplit, Granulate und Sand.
5. Ein wiederholtes Räumen und Streuen kann erforderlich sein, wenn die Wetter-
verhältnisse so extrem sind, dass das Tätigwerden wirkungslos wäre. Die Beweislast
liegt hier beim Verkehrssicherungspflichtigen.
6. Die Streupflicht entfällt nicht wegen Alter, Krankheit oder beruflicher oder ander-
weitiger Verhinderung, sie muss ggf. übertragen werden.
Ergänzend ist noch festzustellen, dass die Reinigungs- und Streupflicht grundsätzlich
dem Träger der Straßenbaulast obliegt. Dies ist innerhalb von geschlossenen Ort-
schaften regelmäßig die Gemeinde. Diese Streu- und Räumpflicht wird jedoch, legi-
timiert durch die Straßenreinigungsgesetze in Verbindung mit den Ortssatzungen,
regelmäßig auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen. Eine
Übertragung der Verkehrssicherungspflicht ist generell möglich, es bleibt dem Über-
tragenden aber eine Aufsichtspflicht, für die er notfalls auch beweispflichtig ist.
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Auch der Vermieter kann seine Streupflicht bei verbleibender Überwachungspflicht
auf die Mieter übertragen. Die Übertragung der VSP ( sog. Delegation)setzt voraus
eindeutige, inhaltlich präzise und die Konsequenz der Verkehrssicherungspflichtver-
letzung beschreibende Vereinbarungen z.B. im Mietvertrag. Aus der Überwachungs-
pflicht des Vermieters resultiert aber, dass er deliktsrechtlich neben dem streupflich-
tigen Mieter verantwortlich bleibt.
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IV. Sturmschäden:
Sturmschäden, insbesondere durch Bäume oder Baumteile verursacht, beschäftigen
häufig die Gerichte.
Die Verkehrssicherungspflicht umfasst die Überprüfung des Grundstücks sowie der
darauf stehenden Gebäude auf mögliche Gefahrenquellen. ?Zur Gefahrenabwehr
sind diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gesamtumständen dem
Grundstückseigentümer und/oder den sonstigen pflichtigen Grundstücksnutzern zu-
mutbar sind.?
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Horst, MDR 4/2001 S. 187 ff.
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Horst, MDR 4/2001 S. 187 ff.
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Horst, MDR 4/2001 S. 187 ff.
18
Horst, MDR 20/2001 S.1161 ff.