© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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Rechtsprechung Verkehrssicherungspflichten © Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu
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Nr: 30: ANSPRUCH ABGELEHNT
OLG Düsseldorf, 22. Juni 1995
VersR 96, 79
Die Klägerin verletzte sich, als sie bei Eisglätte auf dem Gehweg der bekl. Gemeinde
zu Fall kam. Der Bürgersteig verbindet eine geschlossene Wohnanlage mit einem
1000m entfernten Einkaufsmarkt. Der Weg führt durch ein Industriegebiet. An der
Unfallstelle grenzt Brachland an, das der Bekl. gehört, die dafür im Rahmen der De-
legation des Winterdienstes an die Anlieger selbst verantwortlich ist und nicht hoheit-
lich haftet. Obwohl durch die Ortstafeln der Weg innerhalb des Stadtbezirks liegt,
sind die Grundsätze, die für den Streudienst außerhalb geschlossener Ortschaf-
ten entwickelt wurden, anwendbar, weil es sich um einen größeren Zwischen-
bereich zwischen Ortsteilen handelt, der unbebaut oder lediglich gewerblich
genutzt wird. Nach diesen Grundsätzen sind besondere Sicherungsmaßnahmen für
Fußgänger außerhalb geschlossener Ortschaften in der Regel überhaupt nicht erfor-
derlich. Die Ausnahme bildet der u.a. des OLG Zweibrücken (VersR 95, 721) ent-
schiedene Fall, wo auf das Fußgängeraufkommen und die Gefährlichkeit der Strecke
zwischen nahen Ortsteilen abgestellt wurde.
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 19.01.94 (1 U 203/92):
1. Eine Streupflicht, die
außerhalb geschlossener Ortschaften
an besonders
gefährlichen Stellen mit erheblicher Verkehrsbedeutung besteht, bezieht sich nur
auf die für den Kfz- Verkehr bestimmten Fahrbahnen. Zugunsten der Fußgänger
besteht sie nicht.
2. Eine Streupflicht zugunsten von Fußgängern kann auf
Gehbahnen, die ein-
zelne Ortsteile verbinden
und
nur streckenweise
über unbebautes Gebiet füh-
ren, befürwortet werden, wenn eine Verkehrsbedeutung zu bejahen ist und die
Ortsteile nicht allzuweit auseinanderliegen.
Nr.31: ANSPRUCH ABGELEHNT
OLG Frankfurt, 14. März 1985
VersR 87, 204
Der Kläger ist im Bereich des Parkdecks infolge dort vorhandener Eisglätte zu Fall
gekommen. Die Bekl. hat jedoch ihre Streupflicht nicht schuldhaft verletzt. Ausweis-
lich der Wettermeldungen für den Unfalltag war nicht mit Regen oder Schnee, son-
dern mit Nebel zu rechnen. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, daß aus Nebelnässe
Glatteis entsteht, die Gefahr ist aber nicht so hoch einzuschätzen, daß auf alle Fälle
hätte gestreut werden müssen. Ein vorbeugendes Streuen kann nicht verlangt wer-
den. Streupflicht setzt eine konkrete Gefahrenlage voraus. Der Kläger hat nicht be-
wiesen, daß die Bekl. etwaig notwendige Kontrollmaßnahmen unterlassen hätte.
Nr. 32: ANSPRUCH ABGELEHNT
OLG Düsseldorf, 25. Mai 1988
NJW-RR 89, 343
Die Klägerin befuhr mit ihrem Pkw eine Zubringerstraße, geriet auf einem neu hinzu-
gekommenen linken Fahrstreifen auf einer 1 cm dicken Eisschicht ins Schleudern
und prallte gegen einen Lichtmast. Nachdem die beiden rechten Fahrspuren ord-
nungsgemäß von der beklagten Gemeinde abgestreut waren, war die Beklagte nicht
verpflichtet, die linke, dritte Fahrspur, schnee- und eisfrei zu halten. Vor dem Befah-
ren der neu hinzugekommenen Fahrspur hätte die Klägerin durch vorsichtige Fahr-
weise prüfen müßen, in welchem Zustand sich die Fahrbahnoberfläche befand.
Bzgl. der Streupflicht bleibt folgendes festzuhalten:
1. Die Streupflicht entsteht bei konkreter Glatteisgefahr, nicht vorher.
1a. Eine Streupflicht besteht innerorts grundsätzlich nicht außerhalb der bebauten
Gebiete. Etwas anderes gilt ausnahmsweise bei Gehwegen mit großem Ver-