© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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Rechtsprechung Verkehrssicherungspflichten © Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu
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mit Glatteisbildung zu rechnen ist, bereits um 5.00 Uhr morgens sich durch Kontroll-
fahrten über den Zustand und die Verkehrssicherheit der Straßen mit gefährlichen
Stellen Sicherheit zu verschaffen, um noch vor Beginn des Berufsverkehrs Streu-
maßnahmen ergreifen zu können. Der Kläger muß allerdings die Betriebsgefahr sei-
nes Fahrzeuges in Höhe von 1/3 sich anrechnen laßen.
Nr: 26: MITVERSCHULDEN/ZURÜCKVERWEISUNG
BGH, 26. Januar 1977
VersR 77, 431
Der 70jährige Pensionär K der klagenden Stadt, die übergegangene Ansprüche gel-
tend macht, wohnte im Haus der Beklagten. Auf dem Plattenweg vor dem Haus hatte
sich infolge Regens auf tiefgefrorenem Boden Glatteis gebildet. K benutzte den Ra-
senstreifen neben dem Plattenweg, um zu einer Mülltonne zu gelangen. Dabei glitt er
aus, verletzte sich und verstarb drei Monate später an den Folgen des Unfalls. K hat-
te sich veranlasst gesehen, wegen der fehlenden Streuung des Plattenweges den
Rasen zu benutzen. Ein weiteres Streuen wäre notwendig gewesen. Mitverschulden
des K, weil dieser den Zugang zur Mülltonne geradezu erzwingen wollte, obwohl er
leichtes Schuhwerk trug und die Hände nicht frei hatte.
Nr: 27: MITVERSCHULDEN/ZURÜCKVERWEISUNG
OLG Nürnberg, 25. Februar 1970
VersR 70, 773
Die 71jährige Klägerin kam beim Überschreiten einer innerörtlichen Fahrbahn zu
Fall. Der mit zahlreichen Schlaglöchern übersäte Boden war hart gefroren. In den
Löchern hatten sich Eiskrusten gebildet, die nicht gestreut waren. Die bekl. Stadtge-
meinde hätte über die Straße einen freien Überweg für den Fußgängerverkehr schaf-
fen müssen und mit Rücksicht auf den besonders schlechten Straßenzustand einen
hinreichend breiten Übergang räumen und streuen müssen. Die Klägerin trifft ein
Mitverschulden zu einem Fünftel, weil sie es unterlassen hat, sich eines geeigneten
Stockes zu bedienen. Hierdurch wäre ihre Gehsicherheit erheblich vergrößert wor-
den.
Nr: 28: MITVERSCHULDEN/ZURÜCKVERWEISUNG
OLG München, 18. Februar 1988
VersR 88, 853, Leitsatz
Eine Streupflicht besteht außerhalb geschlossener Ortschaften nur an besonders
gefährlichen Stellen. Die allgemeine VSP ist gegenüber Gemeindemitgliedern nicht
deshalb erweitert, weil die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde über Glatteis auf
der Straße informiert worden war.
Besonders gefährliche Stellen sind dort, wo nichtvermutete Gefahren auftau-
chen, die auch bei einer den winterlichen Verhältnissen angepassten Fahrwei-
se nicht beherrschbar sind.
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Als solche gefährlichen Stellen werden daher z.B. starke Gefällstrecken, un-
übersichtliche Kreuzungen und Straßeneinmündungen, scharfe und unüber-
sichtliche Kurven, auffallende Verengungen sowie zu Glättebildung neigende
Brücken- und Straßenanteile an Wasserläufen angenommen.
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Nun die Fälle, bei denen der Anspruch abgelehnt wurde:
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OLG Hamm, 08. Januar 1985 VersR 86, 1001, BGH VersR 1965, 68
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BGHZ 112, 74 = VersR 1990, 1148