© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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Rechtsprechung Verkehrssicherungspflichten © Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu
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Häufige Unfallgründe sind seit Menschengedenken alle Formen der Glätte. Wenigs-
tens die Eis- und Schneeglätte ist dabei nicht getrennt von der Streupflicht zu behan-
deln. Diese wie jene spielen auch nicht nur bei unserem ersten Fall eine Rolle:
In diesen Fällen wurde der Anspruch:
Nr: 23: ANSPRUCH ZUERKANNT
BGH, 15. März 1979
VersR 79, 541
Der Kläger stürzte gegen 22.30 Uhr auf einem Gehweg, der etwa 4 Meter breit ist
und an der steilsten Stelle ein 15- prozentiges Gefälle aufweist. Als er versuchte, die
Fortsetzung des Geländers auf der anderen Straßenseite zu erreichen, schlitterte er
unfreiwillig etwa 30 Meter auf der Straße abwärts, stürzte und verletzte sich. Die auf
Ersatz der Krankenhauskosten in Anspruch genommene beklagte Stadt hatte die
Streupflicht nicht wirksam auf die Anlieger übertragen können. Eine, ohne ausrei-
chende gesetzliche Grundlage erlassene und deshalb unwirksame Rechtsverord-
nung wird nicht dadurch nachträglich wirksam, daß sie später eine gesetzliche
Grundlage erhält. Die beklagte Stadt hat zwar am Morgen streuen lassen, hätte aber
bei den besonderen Witterungsverhältnissen spätestens nochmals um 18.00 Uhr
streuen sollen, da die Streupflicht erst abends gegen 20.00 Uhr endet. Dies wäre
erforderlich gewesen, da es sich um einen Hauptverbindungsweg handelt, an dem
mehrere Gaststätten, ein Hotel und ein Kino angeschlossen sind.
Nr: 24: ANSPRUCH ZUERKANNT
BGH, 21. Juni 1979
VersR 79, 1055
Der Kläger befuhr gegen 11.30 Uhr mit seinem Pkw die autobahnmäßig ausgebaute
Bundesstraße des beklagten Landschaftsverbandes. Die abfallende Abfahrt ist
scharf nach rechts gekrümmt, die ansteigende Böschung rechts ist mit Gesträuch
bewachsen. Der Kläger kam mit seinem Fahrzeug auf der vereisten Abfahrt ins
Schleudern und erlitt Sachschaden. Die Unfallstelle ist nicht schon deshalb eine be-
sonders gefährliche Stelle, weil die Abfahrt eine abfallende scharfe Rechtskurve
macht. Es ist sachgerecht und allgemein üblich, die Abfahrten so anzulegen, um den
Benutzer zur Herabsetzung der Geschwindigkeit zu zwingen. Die besondere Gefahr,
mit der auch der sorgfältige Kraftfahrer nicht zu rechnen braucht, war die, daß Tau-
wasser in erhöhtem Umfang von der Südseite der Abfahrt auf die im Schatten lie-
gende Fahrbahn fließt und dort gefriert. Der beklagte Verband hätte in der Lage sein
müssen, die Unfallstelle noch vor dem Unfallzeitpunkt zu bestreuen. Er war verpflich-
tet, eine Organisation zu schaffen und zu überwachen, welche auf die Kenntnis und
Verwertung solcher Umstände hinweist, die auf eine besondere Gefährlichkeit hin-
deuten.
In diesen Fällen wurde der Anspruch zuerkannt, aber ein
Mitverschulden festgestellt:
Nr: 25: MITVERSCHULDEN/ZURÜCKVERWEISUNG
OLG Düsseldorf, 16. November 1978
VersR 79, 773
Der Kläger war mit seinem Taxi infolge Glatteises auf dem Brückenzug ins Schleu-
dern geraten und gegen eine Leitplanke gestoßen. Der Unfallbereich stellt eine ge-
fährliche Stelle dar. Es handelt sich um eine Brücke, die über andere Straßen gebaut
ist, die zwar gerade und übersichtlich ist, aber ein deutlich wahrnehmbares Gefälle
aufweist. Hier besteht grundsätzlich eine Streupflicht. Der Streudienst der beklagten
Stadt hat, wenn zur Winterzeit nach den Temperaturen und Witterungsverhältnissen