© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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Rechtsprechung Verkehrssicherungspflichten © Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu
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der Tür frisch ausgehobene, unbeleuchtete und nicht gesicherte Baugrube und zog
sich den Bruch eines Lendenwirbels zu. Nach dem für die Durchführung der Kontrol-
len erstellten Begehungsplan war ein Verlassen der Halle durch die vom Kläger be-
nutzte Tür nicht vorgesehen, sondern durch eine Tür, die er erst nach Durchschreiten
der Halle hätte erreichen können. Der Kläger hatte aber berechtigterweise Zugang zu
dem Schlüssel der Tür, die für ihn als Abkürzung des Kontrollganges diente. Für die
Bekl. war es daher vorhersehbar, daß der Kläger die Schlupftür benutzen würde. Es
genügte deshalb nicht, die Tür lediglich verschlossen zu halten, vielmehr wäre ein
deutlicher Hinweis auf der Innenseite der Tür auf die Gefahrenstelle oder eine me-
chanische Absperrung derselben erforderlich gewesen.
Nr. 21: ANSPRUCH ZUERKANNT
OLG Braunschweig, 06. Juli 1990
VersR 92, 629
Der vom Kläger gemietete Damenbekleidungsladen befindet sich neben einer Opti-
kerwerkstatt im gleichen Geschäftshaus. Der Optikerladen wurde durch die beklagte
Bauunternehmung umgebaut. Hierbei wurde die Ware des Klägers durch den Staub
so verschmutzt, daß eine Entfernung ohne Beeinträchtigung des Gewebes nicht
möglich war und nach einer chemischen Reinigung die Ware nicht mehr als neuwer-
tig verkauft werden konnte. Da die Geschäftsräume des Klägers von der Baustelle
über einen gemeinsamen Flur nur durch Türen getrennt sind, bestand für die Beklag-
te die erkennbare Gefahr, daß der anfallende Staub den Geschäftsbetrieb des Klä-
gers beeinträchtigen würde. Die Anweisung des Bauleiters an die Arbeitnehmer, die
Tür geschlossen zu halten, war als einzige Schutzmaßnahme unzureichend, da die
Tür immer wieder benutzt wurde. Die Beklagte hätte die Türen abdichten oder sons-
tige Maßnahmen zur Verhinderung der Staubentwicklung ergreifen müssen, wie z. B.
Abhängen von Wänden mit Planen oder Einsatz eines Staubsaugers. Falls diese
Maßnahmen nicht ausreichend erschienen, hätte sie dem Kläger anheim geben
müssen, seinen Laden vorübergehend zu schließen. Da der Kläger von der sach-
kundigen Beklagten nicht auf die Risiken für sein Ladengeschäft aufmerksam ge-
macht wurde, hatte er keinen Anlaß, von sich aus tätig zu werden.
Nr.22: ANSPRUCH ZUERKANNT
BGH, 09. Dezember 1980
VersR 81, 262
Am Wohnhaus des Klägers hatten sich Risse an den Innen- und Außenwänden ge-
bildet, weil der vom Bekl. beauftragte Generalunternehmer mit zum Teil dreiachsigen
Lkws mit bis zu 40t Gesamtgewicht einen Baustellenverkehr eröffnet hatte. Der Bekl.
als Bauherr eines Verbrauchermarkts hätte bereits bei der Planung berücksichtigen
müssen, daß der am Hause des Klägers vorbeiführende Wirtschaftsweg als einzige
Zufahrt zu der Baustelle für den Schwerlastverkehr ungeeignet und bei einer Entfer-
nung von nur 4, 5m vom Haus des Klägers die Gefahr mit sich brachte, daß durch
Bodendruckwellen Erschütterungsschäden an den Wohnhäusern der Anlieger ent-
stehen würden. Es befreit den Bekl. nicht von seiner Verantwortung, daß die zustän-
dige Straßenverkehrsbehörde trotzt der Proteste der Anlieger den Baustellenverkehr
duldete und auf dem gefährdeten Teil des Weges lediglich eine Geschwindigkeitsbe-
grenzung von 20 km/h einführte. Der Bekl. blieb verantwortlich, selbst wenn der öf-
fentlichen Hand ihrerseits Fehler und Versäumnisse unterlaufen sind
III. Eisglätte:
Alle Jahre wieder?