© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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Rechtsprechung Verkehrssicherungspflichten © Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu
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oder Interessenten aufgesucht werden. Damit mußten die Bekl. rechnen. Der Bekl.
Ziff. 1, der Rohbauunternehmer, war für die ordnungsgemäße Absicherung des
Schachtes verantwortlich. Auch wenn er die Baustelle schon zwei Monate lang ge-
räumt hatte, war er verkehrssicherungspflichtig, nachdem er die Baustelle in einem
verkehrsunsicheren Zustand verlassen hatte. Die Bauherrin, die Bekl. Ziff. 2, konnte
sich zwar bei Beauftragung eines zuverlässigen Unternehmers darauf verlassen, daß
dieser seine VSP erfüllen würde, nicht aber dann, wenn sie selbst festgestellt hatte,
daß der Schacht während der ganzen Bauzeit offen stand und sie lediglich dem Bekl.
Ziff. 3, ihrem Architekten, den Mißstand mitgeteilt hatte. Sie hätte selbst eingreifen
müssen. Der Architekt haftet, weil auch er für Abhilfe hätte sorgen müssen. 1/3 Mit-
verschulden des Klägers, weil er sich hätte Licht beschaffen sollen oder sich erst an
die Dunkelheit hätte gewöhnen müssen.
Nr. 18: MITVERSCHULDEN/ZURÜCKVERWEISUNG
LG Limburg, 15. April 1992
VersR 93, 497
Ein Pkw-Fahrer bog in einem Baustellenbereich von der Straße ab und wurde am
Anfang der Straße, in die er einbog, von einer 20 cm über die Fahrbahnoberfläche
hinausragenden Palisadeneinfassung einer noch unbepflanzten Baumscheibe über-
rascht und fuhr auf diese auf. Das bekl. Bauunternehmen hatte Bauarbeiten ausge-
führt, die auch verkehrsberuhigende Maßnahmen betrafen. Das Unternehmen hätte
Veranlassung sehen müssen, die Gefahrenstelle besonders zu kennzeichnen, nach-
dem der Kraftfahrer nicht die Möglichkeit hatte, sich auf das Hindernis einzustellen.
Für die Bekl. wäre das Anbringen eines Flatterbandes um die Baumscheibe herum
ohne größeren Aufwand möglich gewesen. Dennoch trifft den Kraftfahrer das weit
überwiegende Verschulden, wenn er die Geschwindigkeit nicht auf die Straßenver-
hältnisse eingestellt hatte.
Nr. 19: MITVERSCHULDEN/ZURÜCKVERWEISUNG
OLG Düsseldorf, 05. März 1993
NJW-RR 93, 1309
Der Bekl. zu Ziff. 2 war als Malergeselle des Bekl. zu Ziff. 1 mit Malerarbeiten im
Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses beschäftigt. Er strich zunächst das Trep-
pengeländer und danach jede zweite Treppenstufe vollflächig. Der im Haus wohnen-
de Kläger kam zu Fall, weil er sich nicht am Geländer festhalten konnte und die ü-
bernächste Stufe durch regelrechtes Springen zu erreichen versuchte. Der Malerge-
selle haftet nicht, weil die VSP denjenigen trifft, dem die Bauleitung übertragen ist,
mithin den Unternehmer (Handwerker), der sie seinerseits auf einen von ihm zu be-
stellenden Bauleiter delegieren kann. Daß der Malermeister die VSP dem Malerge-
sellen übertragen hätte, ist nicht erkennbar. Der Bekl. Ziff. 1 hätte schon vor Beginn
der Arbeiten den Mitarbeiter veranlassen müssen, daß der Anstrich des Handlaufs so
lange zurückgestellt würde, bis die Stufen wieder begehbar waren. 1/3 Mitverschul-
den des Klägers, weil er sich mit dem hilfsbereit weiter unten stehenden Bekl. zu Ziff.
2 hätte abstimmen können.
Nun zu den Fällen, bei denen der Anspruch klar zuerkannt wurde:
Nr. 20: ANSPRUCH ZUERKANNT
OLG Köln, 19. August1992
VersR 93, 1165, zfs 94, 122
Der Kläger, Angestellter eines Bewachungsunternehmens, verließ auf seinem Kon-
trollgang die Maschinenhalle der Bekl. und stürzte nachts in eine unmittelbar hinter