© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadenssrecht, Berlin,
www.ratgeber-arzthaftung.de
Rechtsprechung Verkehrssicherungspflichten © Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu
- 7 -
Nr.15: ANSPRUCH ABGELEHNT
LG Heidelberg, 14. Dezember 1988
VersR 89, 1106
Dem Beklagten kann nicht zum Vorwurf gereichen, daß er die Baustellenabsicherung
nicht auf solche Personen abgestellt hat, die in einem Maße, wie die Klägerin, sicht-
behindert sind. Die Klägerin hat mindestens einen Leitkegel vor der Baugrube wahr-
genommen. Zu dem Unfall kam es nur, weil sie die Bedeutung dieses Leitkegels
nicht erkannte. Der Beklagte hatte auf dem Gehweg eine Baugrube mit 2x 1, 40 Me-
ter und 1, 80 Tiefe ausgehoben und mit Leitkegeln gesichert. Dies war deutlich er-
kennbar. Wegen der Breite des Gehweges konnte man die Grube ohne weiteres
umgehen.
An diesem Urteil wird deutlich, dass die individuellen Schwächen des Verletzten kei-
ne Rolle spielen bei der Beurteilung, ob eine Verkehrssicherungspflichtverletzung
vorliegt.
Auch ein Mitverschulden, wie in den folgenden Fällen, ändert nichts am Vorliegen
der Verkehrssicherungspflichtverletzung, dieses wird erst im Rahmen des § 254 BGB
abgeglichen.
11
D.h. es wird eine Verkehrssicherungspflichtverletzung festgestellt,
aber durch eigenes Verschulden des Verletzten wird der Schadensbetrag anteilig auf
die Schultern des Klägers und des Beklagten verteilt.
Nr.16: MITVERSCHULDEN/ZURÜCKVERWEISUNG
OLG München, 14. März 1991
VersR 92, 702
Der Kläger stürzte bei einem polizeilichen Noteinsatz mit dem Dienstwagen in eine
zwischen den Schienen der Straßenbahn befindliche Baugrube und zog sich Verlet-
zungen zu. Die bekl. Stadt haftet gem. § 839 BGB wegen unzureichender Absiche-
rung der Baustelle zwischen den Fußgängerinseln auf dem Gleisbereich der Stra-
ßenbahn, da diese Sicherungspflicht eine Folge der der Bekl. hoheitlich obliegenden
Straßenunterhaltung darstellt. Die Bekl. hat zwar die VSP der beauftragten Baufirma
übertragen, sie blieb aber aufsichtspflichtig, zumal die der Baufirma zum Vollzug ü-
bergebenen Verkehrszeichenpläne keine Sicherung der Baugrube vorsahen. 1/5 des
Schadens trägt der Kläger aus der mitwirkenden Betriebsgefahr seines Fahrzeuges.
An diesem Urteil wird wieder deutlich, dass die Verkehrssicherungspflicht zwar gänz-
lich übertragbar ist, dass dem Übertragenden aber eine Überwachungspflicht bleibt.
12
Nr. 17: MITVERSCHULDEN/ZURÜCKVERWEISUNG
OLG Hamm, 10. Februar 1992
VersR 93, 491
Der Kläger, selbst Bauhandwerker, stürzte auf einer fremden Rohbaustelle in einen
Pumpenschacht und verletzte sich. Er wollte mit einem anderen Handwerker einen
Termin vereinbaren und folgte ihm in einen dunklen Kellerraum nach, in welchem
sich der früher durch eine Bohle abgesicherte Schacht befand. Ob das Schild Unbe-
fugten ist das Betreten der Baustelle verboten aufgestellt war, kann dahingestellt
bleiben, denn zur Erfüllung der VSP gegenüber dem Kläger reichte es ohnehin nicht
aus. Es ist nicht ungewöhnlich, daß Handwerker auf dem Bau von anderen Kunden
11
Sauthoff, Rn. 1406
12
BGHZ 118, 368 = NJW 1992, 2476