© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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Rechtsprechung Verkehrssicherungspflichten © Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu
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?Der Straßenunterhaltspflichtige muss auf einem ausdrücklich für Fußgänger und
Radfahrer eröffneten Weg nicht den besonderen Sicherheitsbedürfnissen von Inli-
neskatern Rechnung tragen.?
?Inlineskater sind keine Kfz iSd § 1 Abs. 1 StVG sondern ähnliche Fortbewegungs-
mittel iSd § 24 Abs. 1 StVO?
?Inlineskater. dürfen keine bessere Bodenbeschaffenheit erwarten als die anderen
zugelassenen Verkehrsteilnehmer.
(Aus VersR 2003, S. 1592 f.)
Ist man also wegen eines Hindernisses auf dem Gehweg auf den Hosenboden ge-
landet, und fragt man sich, wer schuld an dem Malheur sei, dann sollte man sich die
Umgebung des Stolpersteins noch einmal anschauen. Stellt man fest, dass man ge-
nauso gut über dieses oder jenes Hindernis hätte stolpern können, dann ist die Ge-
fahr groß, dass man selbst der Schuldige für die unfreiwillige Flugeinlage ist. Ist man
aber über ein Objekt gestolpert, welches eine Besonderheit in der Umgebung
ist und sich abhebt von ihr, dabei aber nicht von weitem leicht sichtbar ist und
für einen Fußgänger daher plötzlich kommt, dann stehen die Zeichen günstig
dafür, dass man keine Schuld an dem Unfall trägt. Ein Mitverschulden ist je-
doch immer dann anzunehmen, wenn man das Hindernis schon kannte oder
kennen musste.
II. Baustellen:
Auch im Bereich von Baustellen kommt es des Öfteren zu Unfällen.
Zunächst die Fälle, bei denen ein Anspruch des Klägers abgelehnt wurde:
Nr.13: ANSPRUCH ABGELEHNT
OLG Düsseldorf, 31. März 1995
Flatterband in 30 cm Höhe
Die Klägerin, eine 8jährige Schülerin, stürzte auf einer Baustelle der bekl. Bauunter-
nehmerin. Die Klägerin wollte ein loses, in der Höhe von 30 cm über dem Boden
hängendes rot-weißes Flatterband übersteigen. Daß sie dabei zu Fall kam und auf
eine Pflasterkante stürzte, die infolge der gerade durchgeführten Bauarbeiten 10 - 15
cm aus dem umgebenden Erdboden herausragte, ist nicht Folge einer ungenügen-
den Warnung, sonder resultiert aus der bewußten Missachtung des Flatterbandes.
Daß ein so markierter Bereich nicht betreten werden darf, entspricht dem Wissen und
Erfahrungsstand einer 8jährigen.
Nr.14: Baugrube, Kinder
ANSPRUCH ABGELEHNT
OLG Hamm, 14. November 1986
VersR 88, 1070
Der 14jährige Kläger hatte sich unbefugt in eine Baugrube begeben, in der der bekl.
Bauunternehmer Schalungsbretter hochkant stehend zwischengelagert hatte. Auch
gegenüber 14jährigen muß der Bauunternehmer in gewissem Umfang berücksichti-
gen, daß noch Unerfahrenheit, ein gewisser Spieltrieb und teilweise Zerstörungs-
drang die Jugendlichen in Gefahrenbereiche führt, die durch bloße Zutrittsverbote
oder leicht zu überwindende Hindernisse nicht hinreichend gesichert sind. Da die
Schalbretter keinen größeren Anlehnungswinkel als 79 Grad hatten, kann dem Bau-
unternehmer aus der gebotenen Sicht "ex ante" keine Verletzung der VSP vorgewor-
fen werden.