© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadenssrecht, Berlin,
www.ratgeber-arzthaftung.de
Rechtsprechung Verkehrssicherungspflichten © Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu
- 5 -
Bei einer scharfkantigen Absenkung des Bürgersteigs auf einer Fläche von 60 cm x
60 cm und einer Tiefe von 3, 5 cm handelt es sich nicht mehr um eine bloße Un-
ebenheit, sondern um eine verkehrswidrige Gefahrenstelle. Auch wenn der Geschä-
digte in der Nähe der Unfallstelle wohnt, kann nicht nach den Grundsätzen des Be-
weises des ersten Anscheins auf seine Kenntnis der Gefahrenstelle geschlossen
werden. Mitverschulden 1/3, weil bei herrschendem Tageslicht die Absenkung auf
mehrere Meter im Voraus zu erkennen war.
Nr. 9: ANSPRUCH ABGELEHNT
OLG Oldenburg, 10. Mai 1994
VersR 95, 599
Beim Verlassen eines Reisebüros stürzte die Klägerin, als sie auf den 14 cm tieferen
Gehweg trat. Fußgänger haben beim Übergang von unterschiedlich zugeordneten
Bereichen auf Niveau - Unterschiede zu achten. Für Kunden des Reisebüros war es
erkennbar, daß sie beim Verlassen der Räumlichkeiten zunächst auf einen Vorplatz
mit gleichem Niveau treten und daß dann, nach der örtlichen Gestaltung, ein Über-
gang zum öffentlichen Gehweg erfolgen muß. Hierzu brauchte es keines zusätzli-
chen Hinweises. Der sich anschließende Niveauunterschied zum Gehweg verlangt
von den Verkehrsteilnehmern Aufmerksamkeit, unabhängig davon, ob es sich um
Stufen oder Schrägen handelt. Es kann erwartet werden, daß der umsichtige Benut-
zer sich darauf einstellt
Nr.10: ANSPRUCH ZUERKANNT
OLG Düsseldorf, 27. April 1995
VersR 96, 603
Die Klägerin kam zu Fall, als sie in ein 6 cm tiefes Loch in einer mit Ziegeln gepflas-
terten Fußgängerzone trat. Ein derart tiefes Loch stellt eine gefährliche Stelle
dar, weil der Blick des Fußgängers vom Gehweg auf die Auslagen der Geschäf-
te abgelenkt ist. Der Fußgänger darf darauf vertrauen, daß sich der Boden in der
Fußgängerzone in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Die Bekl. hätte un-
verzüglich reagieren müssen, als ihr die gefährliche Stelle im sicherheitsempfindli-
chen Fußgängerbereich vor dem Unfall der Klägerin telefonisch gemeldet wurde. Die
Bekl. muß durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, daß derartige telefoni-
sche Meldungen, wenn sie an einer falschen Stelle eingehen, schnell und zuverläs-
sig an das zuständige Amt weitergeleitet werden.
Nr.11: MITVERSCHULDEN/ZURÜCKVERWEISUNG
OLG Hamm, 19. Juli 1996
ZfS 96, 442
Die Klägerin stürzte bei Dunkelheit über einen von der bekl. Gemeinde geschaffenen
Übergang vom Schotterbelag zu Verbundsteinen, wobei über die gesamte Breite des
Bürgersteigs ein 5 cm hoher scharfkantiger Höhenunterschied verblieben war. Die
Bekl. hätte mit geringem Aufwand durch eine flache Anrampung die abhilfebedürftige
Gefahrenqelle beseitigen können. Sie hätte die erforderlichen Schutzvorkehrungen
bereits in die Planung einbeziehen müssen. 50%iges Mitverschulden der Klägerin,
nachdem sie sich bei Dunkelheit in Anbetracht der 10m entfernten Straßenlampe auf
den optisch wahrnehmbaren Unterschied zwischen dem dunklen Schotter und den
hellen Betonsteinen hätte einrichten können, zumal ihr die Örtlichkeit bekannt war.
Nr.12: ANSPRUCH ABGELEHNT
OLG Koblenz, Urteil vom 18.12.2002
Inlineskater stürzt auf Fuß- und Radfahrerweg über unter Blütenstaub verborgenen
Glasscheiben, die die Rollen blockieren und ihn zu Fall bringen.