© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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Rechtsprechung Verkehrssicherungspflichten © Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu
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VersR 96, 385
Leitsatz:
In den neuen Bundesländern müssen derzeit und auf absehbare Zeit evidente
Einschränkungen der Verkehrssicherheit hingenommen werden. Der Schutz
vor Gefahren aufgrund des schlechten Zustands der Wege und Straßen bleibt
im wesentlichen Aufgabe des einzelnen.
Der Kläger ging durch die Fußgängerzone der bekl. Stadt in den neuen Bundeslän-
dern. Eine rissige Bodenplatte gab wegen mangelhafter Unterfütterung nach und
kippte, wodurch der Kläger stürzte. Die VSP unterliegt dem Vorbehalt des Möglichen
und Zumutbaren. In den neuen Bundesländern befindet sich das Wegenetz vielfach
noch in einem katastrophalen Zustand. Es würde die Leistungsfähigkeit der Öffentli-
chen Hand überfordern, wenn man angesichts des Nachholbedarfs ähnliche Anfor-
derungen stellen würde, wie in den alten Bundesländern. Deshalb müssen heute und
auf absehbare Zeit evidente Einschränkungen der Verkehrssicherheit hingenommen
werden. Der Schutz vor Gefahren bleibt im wesentlichen Aufgabe des einzelnen. Da
beschädigte Gehwegplatten völlig atypische Gefahrenquellen darstellen können, mit
denen auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer nicht rechnen muß, kommt es
darauf an, ob das Risiko tatsächlich nicht erkennbar war. Hier ist ein strenger Maß-
stab anzusetzen. Es bedarf eines außerordentlich hohen Gefahrenpotentials, um
feststellen zu können, daß die Reparatur gerade dieser Wegstelle unbedingt Priorität
vor anderen Arbeiten habe. Vorliegendenfalls hätte der Kläger bei entsprechender
Aufmerksamkeit erkennen können, daß die Platten mehrfach gerissen sind und
schräg liegen, so daß er mit deren Instabilität hätte rechnen und der betroffenen
Gehwegplatte auszuweichen müssen.
ANSPRUCH ZUERKANNT
Nr.6: OLG Hamm, 18. Juli 1986
VersR 88, 467
Der Kläger stürzte bei Benutzung einer Geschäftsstraße ländlichen Zuschnitts im
Bereich der Ortsmitte. Ursache war eine 22 mm über das Gehwegpflaster hinausra-
gende Kappe eines Wasserschiebers. Bei scharfkantig gegeneinander abgesetzten
Niveauunterschieden in Gehwegen, die über 2 cm hinausgehen, besteht die Pflicht
zur Gefahrbeseitigung. Zwar ist jeder Grenzwert nicht absolut abzusichern. Ent-
scheidend ist aber, daß vom Fußgänger nicht verlangt werden kann, beim Begehen
einer ebenen Fläche gezielt auf jeden Schritt zu achten. Bei der Ablenkung der Auf-
merksamkeit in vielfältiger Weise ist daher ein Niveauunterschied von 2, 2 cm nicht
mehr zu tolerieren.
ANSPRUCH ABGELEHNT
Nr.7: OLG Düsseldorf, 29. Mai 1991
VersR 91, 927, ZfS 92, 224
Die Klägerin stürzte über einen von der Beklagten auf dem Bürgersteig installierten
Betonpoller (Säule), als sie wegen des Hupens eines Fahrzeuges erschrak, zur Seite
trat und dabei gegen den Poller geriet. Ein solches Verhalten eines Fußgängers ist
dem Beklagten nicht anzulasten. Die Gemeinde handelt nicht schon deswegen
pflichtwidrig, weil sie Betonpoller auf Gehwegen aufstellt und damit die Bewegungs-
freiheit der Fußgänger in geringen Maßen einschränkt. Durch das Verhindern unbe-
fugten Parkens von Kraftfahrzeugen auf dem Bürgersteig wird gerade den Belangen
des Fußgängerverkehrs gedient.
MITVERSCHULDEN/ZURÜCKVERWEISUNG
Nr.8: LG Hildesheim, 01. Dezember 1976
VersR 77, 750, Leitsatz