© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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Rechtsprechung Verkehrssicherungspflichten © Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu
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Folgende Urteile sollen einen Eindruck vermitteln, wann der gefallene Spaziergänger
jemand anders und wann aber sich selbst für den erlittenen Sturz verantwortlich ma-
chen darf:
Nr.2: ANSPRUCH ZUERKANNT
OLG Hamm, 08. Januar 1993
VersR 93, 1369
Die Klägerin, Rechtsnachfolgerin des während des Rechtsstreits verstorbenen Ehe-
manns, macht Schadenersatzansprüche gegen die bekl. Gemeinde geltend, weil ihr
Ehemann bei Dunkelheit auf dem Bürgersteig über eine Metallhülse gestolpert und
gefallen sei, die einen Durchmesser von 20 cm hatte und 6 - 8 cm über den Geh-
wegbelag herausragte. Die Aussparung, die für die Aufnahme eines Verkehrsschil-
des bestimmt war, wurde von der Baufirma, die vor 3 Monaten die Asphaltierung des
Bürgersteigs vornahm, mit einer mobilen Schutzvorrichtung zurückgelassen. Inzwi-
schen war diese Schutzvorrichtung abhanden gekommen. Mit dem Abzug des Bau-
unternehmens und der Zulassung des Fußgängerverkehrs lebte die VSP der Ge-
meinde wieder auf. Sie war verpflichtet, den Streckenbereich zu kontrollieren und
das völlig ungesicherte Hindernis auf einem Bürgersteig zu sichern oder zu beseiti-
gen.
Nr.3: ANSPRUCH ABGELEHNT
OLG Hamm, 05. Mai 1995
ZfS 95, 324
Die Klägerin stürzte und verletzte sich, als sie mit der Fußspitze an einem überste-
henden Pflasterstein hängen blieb. Die von der Klägerin benutzte Hauptstraße war
im Zuge der Altstadtsanierung aus städtebaulichen Gründen mit Natursteinen ge-
pflastert worden. Der Belag wies die typische unebene Oberflächenstruktur und un-
regelmäßige Fugen auf. Der von der Klägerin angegebene Niveauunterschied mit 3,
5 cm war geschätzt, aber nicht gemessen. Er kann zwei oder geringfügig mehr als
zwei cm betragen haben
Grundsätzlich ist ein Höhenunterschied von 2 cm als hinnehmbar anzusehen. Stär-
kere Unebenheiten sind zumutbar, je auffälliger sie in Erscheinung treten. Durch eine
vorsichtige Gehweise wäre der großflächig unregelmäßige Belag beherrschbar ge-
wesen.
Nr.4: ANSPRUCH ZUERKANNT
OLG Düsseldorf, 19. Januar 1995
VersR 96, 518
Der Kläger stürzte und verletzte sich, als eine Gehwegplatte zur Seite wegkippte.
Kippende Gehwegplatten sind nicht ohne weiteres erkennbar, denn es fällt optisch
nicht auf, daß eine Platte hohl liegt. Da auch ein umsichtiger Fußgänger mangels
Erkennbarkeit nicht damit rechnet und sich nicht darauf einstellen kann, daß eine
Platte wackelt, muß vom Verkehrssicherungspflichtigen grundsätzlich verlangt wer-
den, daß Bürgersteige auf derartige Gefahren überprüft werden. Treten keine Auffäl-
ligkeiten im Belag hervor, werden sich die Straßenbegeher der Städte und Gemein-
den im allgemeinen auf eine - sorgfältige - Sichtprüfung beschränken können. Etwas
anders gilt bei ausgebrochenen und losen Platten. Hier ist das Umfeld der Scha-
densstelle durch Begehen zu überprüfen und aufgefundene Schäden zu beseitigen.
Vorliegendenfalls spricht der Anscheinsbeweis dafür, daß eine entsprechende Kon-
trolle nicht stattgefunden hat.
Nr.5: ANSPRUCH ABGELEHNT:
LG Halle, 15.August 1995