© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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Rechtsprechung Verkehrssicherungspflichten © Rechtsanwältin Dr. Ruth
Schultze-Zeu
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B. Urteile
Im Folgenden möchte ich zur Veranschaulichung der Materie auf Urteile in den Fall-
gruppen Bürgersteige, Baumaßnahmen, Eisglätte, Sturmschäden, Kinder/ Kinder-
spielplätze, Kaufhäuser und Bahn zurückgreifen.
I. Bürgersteige (Bereichshaftung):
Wir alle benutzen sie: Die Bürgersteige. Sie unterscheiden sich oft stark durch Belag,
Zustand und durch ihre Umgebung. Eigentlich gibt es wohl kaum jemanden, der sich
besonders für Bürgersteige interessiert, sie sind für die allermeisten einfach der Un-
tergrund, auf dem wir uns fortbewegen. Statt vor die Füße und auf den Bürgersteig
schaut man - wenn man Zeit hat - lieber in die Schaufenster neben den Bürgerstei-
gen oder in die Gesichter der Menschen. Guckt man aber gerade in die Luft, kann
man die Unebenheiten am Boden nicht sehen und es kann vorkommen, dass man
dann ins Straucheln gerät und sogar hinfällt. Wer war dann schuld?
Auf diese, wie eigentlich auf alle Fragen antwortet der Jurist dann mit einem feinen
Lächeln und einem: ?Es kommt darauf an!?
Bei Benutzung von Gehwegen mit Kopfsteinpflaster hat der Fußgänger den
sich aus der Art der Pflasterung ergebenden Unebenheiten Rechnung zu tra-
gen, besonders bezüglich Vertiefungen, die sich am Rande des Gehwegs neben ei-
ner Mauer befinden.
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Nr.1 : So das Landgericht Heidelberg im Frühjahr 1984. Und das Oberlandesgericht
Hamm verkündete im Jahr 1993:
Für die Beurteilung von Unebenheiten im Bereich eines Gehwegs ist entschei-
dend auf Art, Ausmaß und Höhe der Vertiefung oder Erhöhung abzustellen,
wobei die besonderen Umstände der Örtlichkeit wie starkes Verkehrsaufkom-
men und Ablenkung der Fußgänger durch Schaufenster zu beachten sind.
Scharfkantig gegeneinander abgesetzte Niveau - Unterschiede mit einer Hö-
hendifferenz von mehr als 2 cm im Bereich von Gehwegen in Fußgängerzonen
und in Geschäftsstraßen können als gefährlich und nicht mehr hinnehmbar
einzustufen sein, weil der Fußgänger hier abgelenkt wird und nicht auf jeden
Schritt achtet. Weniger strenge Anforderungen an die VSP der Gemeinde sind
für Gehwege zu stellen, auf denen normaler Fußgängerverkehr herrscht und
auf denen der Fußgänger nicht abgelenkt ist. Hier stellen Unebenheiten bis zu
2, 5 cm in der Regel noch keine abhilfebedürftige Gefahrenstellen dar.
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Stürzt ein Fußgänger aber an einer gefährlichen Straßenstelle gilt nach der
Rechtsprechung der Grundsatz des Anscheinsbeweis dafür, dass die ver-
kehrswidrige Gefahrenstelle Ursache des Sturzes ist, wenn der Fußgänger,
dass er in unmittelbarer Nähe der Gefahrenstelle gestürzt ist diese für den
Sturz verantwortlich war.
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Edenfeld, Grenzen der Verkehrssicherungspflicht S, 272 f., 2002
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Leitsatz LG Heidelberg, 04. April 1984 VersR 85, 790
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Leitsatz OLG Hamm, 07. Mai 1993, VersR 93, 1030,
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Staab, VersR 2003, S. 689 (697); OLG Dresden, VersR 2001, 868; BGH VersR 1962, S.449, 450