© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt - und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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A. Systematischer Überblick
Im deutschen Recht gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass niemand einen anderen
mehr als unvermeidbar gefährden soll.
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Kommt aber dennoch eine Person oder Sache zu Schaden, stellt sich die Frage, wer
für diesen Schaden aufkommen muss. War es eigene oder fremde Fahrlässigkeit,
die für das Unglück verantwortlich ist?
Wie man sich leicht denken kann, unterscheiden sich die Auffassungen vom selben
Sachverhalt oft stark und sind Anlass für Streitigkeiten.
Die Pflicht, andere vor Schaden zu bewahren, korrespondiert - mit der jeden Ver-
kehrsteilnehmer treffenden Pflicht sich - schon in eigenem Interesse- vorsichtig und
umsichtig zu verhalten. Je erkennbar gefährlicher oder unübersichtlicher die Situation
ist, desto höher sind die Anforderungen an die eigene Vor- und Umsicht des Ver-
kehrsteilnehmers.
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"Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst (also) - diejenigen Maßnahmen,
die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch
für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Voraus-
setzung (für eine Haftungsbegründung) ist daher, dass sich vorausschauend für ein
sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer ver-
letzt werden können."
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Der Schutz des Verkehrsteilnehmers beginnt da, wo er sich selbst nicht mehr in zu-
mutbarer Weise schützen kann.
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Das U-Bahnbeispiel !
Solche "Haftungsgefahren nehmen in allen Lebensbereichen zu. Zahl und Ausmaß
allgemeiner Verkehrs(sicherungs-)pflichten sind inzwischen unübersehbar."
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Geschützt sind nach hM die in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter, nicht je-
doch das Vermögen. Hierfür fehlen die Kriterien, um sie sachgerecht in das Delikts-
recht einzubinden.
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Insgesamt gibt es drei Fallgruppen der Haftung aus Verkehrssicherungspflichtverlet-
zung:
1. Die wichtigste Gruppe ist die der Bereichshaftung durch Eröffnung eines Verkehrs.
a)
private Grundstücke
: Ein- und Ausfahrten, Schächte, Treppen und Gelän-
der, Bautätigkeit
b)
öffentliche Einrichtungen
: Schwimmbäder, Spielplätze, Sportanlagen
c)
Straßenverkehr
: Straßen- und Parkraumunterhaltung, öffentliche Verkehrs-
mittel
2. Von Sachen ausgehende Gefahren: z.B. Bauwerke, Tiere, Waffen usw.
3. Übernahme einer Aufgabe: z.B. Arzthaftung, Haftung für fehlerhafte Reparaturen
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1
vgl. Staab, VersR 2003, S. 689
2
vgl. Staab, VersR 2003, S. 689 f.
3
BGH-3.2.2004-VI ZR 95/03 (S. 4 f)
4
Vgl. OLG Karlsruhe DAR 1989, 464 (465) = VersR 1990, 758 L.
5
Edenfeld, Grenzen der Verkehrssicherungspflicht S, 272, 2002
6
Edenfeld, Grenzen der Verkehrssicherungspflicht S, 272, 2002