Die neueste
Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs
zum Arzthaftungs -
und
Geburtsschadensrecht
im Volltext
BUNDESGERICHTSHOF,
Urteil vom 14.07.2005,
III ZR 391/04
Normen:
BGB § 276 a.F. (Hb);
SGB XI § 11 Abs. 1
Satz 1, § 28 Abs. 3;
HeimG § 3 Abs. 1
(Fassung: 5. November
2001)
Amtlicher Leitsatz:
Der Grundsatz, daß die
Träger von
Pflegeeinrichtungen
ihre Leistungen nach
dem allgemein
anerkannten Stand
medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse bzw. -
soweit Heimverträge
betroffen sind, für
die das zum 1. Januar
2002 in Kraft
getretene Heimgesetz
i.d.F. vom 5. November
2001 (BGBl. I S. 2970)
gilt - nach dem
jeweils allgemein
anerkannten Stand
fachlicher
Erkenntnisse zu
erbringen haben, ist
auch bei der Frage zu
beachten, wie sie auf
eine hervorgetretene
Sturzgefährdung von
Heimbewohnern zu
reagieren haben (im
Anschluß an das
Senatsurteil vom 28.
April 2005 - III ZR
399/04 - NJW 2005,
1937, vorgesehen für
BGHZ).
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 14.06.2005,
VI ZR 181/04:
Schlagworte von
Rechtsanwältin Dr.
Ruth Schultze-Zeu:
Haftungsprivileg,
Zukunftsschaden,
Mitverschulden,
Haftung eines Kindes,
Deliktsfähigkeit eines
Kindes,
Darlegungslast,
Beweislast
Vorschriften: BGB §
823 , BGB § 828 Abs. 2
Leitsatz:
Das Haftungsprivileg
des § 828 Abs. 2 Satz
1 BGB in der Fassung
des Zweiten Gesetzes
zur Änderung
schadensersatzrechtlicher
Vorschriften vom 19.
Juli 2002 (BGBl. I
2674) führt nicht zu
einer Änderung der
Darlegungs- und
Beweislast für
Schadensfälle, die
sich vor dem 1. August
2002 ereignet haben.
Orientierungssatz von
Rechtsanwältin Dr.
Ruth Schultze-Zeu:
Nach § 828 Abs. 2 BGB
a.F. ist, wer das
siebente, aber nicht
das 18. Lebensjahr
vollendet hat, für
einen Schaden nicht
verantwortlich, wenn
er zum maßgeblichen
Zeitpunkt nicht die
zur Erkenntnis der
Verantwortlichkeit
erforderliche Einsicht
hat. Die
Einsichtsfähigkeit
wird danach vom Gesetz
vermutet. Ihr Fehlen
ist eine Ausnahme,
deren Vorliegen der
Minderjährige im
konkreten Fall
darlegen und beweisen
muß.
Bundesgerichtshof.
Urteil vom 14.06.2005,
VI ZR 179/04:
Schlagworte von
Rechtsanwältin Dr.
Ruth Schultze-Zeu:
Dokumentationspflicht;
Anscheinsbeweis;
sekundäre
Darlegungslast;
HIV-Virus Übertragung;
Schmerzensgeld;
Sicherungsaufklärung;
Chargennummern
dokumentationspflichtig
Normen:
ZPO § 138 Abs. 2, ZPO
§ 138 Abs. 3, ZPO §
286 , BGB § 823 Abs. 1
Leitsatz:
a) Zur Anwendbarkeit
des Anscheinsbeweises
für eine HIV-Infektion
durch die
Verabreichung von
Blutprodukten (im
Anschluß an BGHZ 114,
284).
b) Zur
Dokumentationspflicht
und zur sekundären
Darlegungslast des
Verwenders von
Blutprodukten
hinsichtlich der
Chargennummer des
verabreichten
Produkts.
c) Ist eine Aufklärung
über die Gefahr einer
HIV-Infektion bei
Verabreichung von
Blutprodukten nicht
möglich, ist der
Patient jedenfalls
nachträglich über
diese Gefahr
aufzuklären und ihm zu
einem HIV-Test zu
raten (nachträgliche
Sicherungsaufklärung).
d) Auch ein im
Behandlungszeitpunkt
noch nicht bekannter
Ehepartner des
Patienten ist in den
Schutzbereich der
Pflicht zur
nachträglichen
Sicherungsaufklärung
über die Gefahr einer
transfusionsassoziierten
HIV-Infektion
einbezogen.
Bundesgerichtshof,,
Beschluss vom
10.06.2005, XII ZR
275/02:
Vorschriften: ZPO §
286 , ZPO § 544 Abs. 7
a) Erweist sich die in
einer
Nichtzulassungsbeschwerde
erhobene Rüge der
Verletzung des
rechtlichen Gehörs als
begründet, kann das
Revisionsgericht in
dem der
Nichtzulassungsbeschwerde
stattgebenden Beschluß,
mit dem die Revision
zugelassen wird, das
Berufungsurteil
aufheben und den
Rechtsstreit an das
Berufungsgericht
zurückverweisen.
b) Zu den
Anforderungen an die
Pflicht zur
Substantiierung des
unter Beweis
gestellten
Parteivorbringens.
c) Zur Verletzung von
Verfahrensgrundrechten
durch ein Übergehen
von substantiiertem
Sachvortrag mit
Beweisangebot.
Bundesgerichtshof,
Beschluss vom
10.05.2005,
Aktenzeichen: VI ZR
245/04
Schlagworte von
Rechtsanwältin Dr.
Ruth Schultze-Zeu:
Sachverständiger,
nachzuholende Anhörung
Sachverständiger in 2.
Instanz, rechtliches
Gehör,
Orientierungssatz von
Rechtsanwältin Dr.
Ruth Schultze-Zeu:
a) Für die Frage, ob
die Ladung eines
Sachverständigen zur
mündlichen Erläuterung
des von ihm
erstatteten Gutachtens
geboten ist, kommt es
nicht darauf
an, ob das Gericht
noch
Erläuterungsbedarf
sieht oder ob gar zu
erwarten ist, daß der
Gutachter seine
Auffassung ändert.
b) Hat die klagende
Partei zur
Gewährleistung des
rechtlichen Gehörs
einen Anspruch darauf,
daß sie dem
Sachverständigen die
Fragen, die sie zur
Aufklärung der Sache
für erforderlich hält,
zur mündlichen
Beantwortung vorlegen
kann (vgl. u.a.
Senatsurteile vom 17.
Dezember 1996 - VI ZR
50/96 - VersR 1997,
509 ff.; vom 7.
Oktober 1997 - VI ZR
252/96 - VersR 1998,
342; vom 22. Mai 2001
- VI ZR 268/00 - VersR
2002, 120, 121 f.).
Dieses Antragsrecht
besteht unabhängig von
§ 411 Abs. 3 ZPO.
c) Hat das Landgericht
einem rechtzeitig
gestellten Antrag auf
Ladung eines
Sachverständigen zur
mündlichen Erläuterung
seines schriftlichen
Gutachtens nicht
entsprochen, so muß
das Berufungsgericht
dem im zweiten
Rechtszug wiederholten
Antrag stattgeben. Von
der Partei, die einen
Antrag auf Ladung des
Sachverständigen
stellt, kann nicht
verlangt werden, daß
sie die Fragen, die
sie an den
Sachverständigen zu
richten beabsichtigt,
im voraus konkret
formuliert. Es genügt,
wenn sie allgemein
angibt, in welcher
Richtung sie durch
ihre Fragen eine
weitere Aufklärung
herbeizuführen
wünscht.
Leitsatz:
Hat das Erstgericht
dem rechtzeitig
gestellten Antrag
einer Partei auf
erstmalige mündliche
Anhörung des
gerichtlichen
Sachverständigen nicht
entsprochen, kann die
Bindung des
Berufungsgerichts an
die vom Gericht des
ersten Rechtszuges
festgestellten
Tatsachen entfallen.
Ist dies der Fall, muß
das Berufungsgericht
dem in zweiter Instanz
wiederholten Antrag
auf Ladung des
Sachverständigen
stattgeben.
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 15. März
2005, VI ZR 313/03:
Schlagworte (von RA
Dr. Ruth Schultze-Zeu):
Behandlungsalternative;
hypothetischer
Kausalverlauf;
Schmerzensgeld;
Aufklärung über
Behandlungsalternative;
Behandlungsvertrag;
Garantenstellung des
Arztes
Amtliche Leitsätze:
a) Auch die Aufklärung
über bestehende
unterschiedliche
Behandlungsmöglichkeiten
dient dem
Selbstbestimmungsrecht
des Patienten und ist
daher Voraussetzung
einer rechtmäßigen
Behandlung.
b) Die Frage, ob eine
bestehende andere
Behandlungsmöglichkeit
zu einem besseren
Behandlungsergebnis
geführt hätte,
betrifft regelmäßig
den hypothetischen
Kausalverlauf im Falle
des rechtmäßigen
Alternativverhaltens.
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 7.12.2004,
VI ZR 212/03:
Schlagworte von Recht
sanwältin Dr. Ruth
Schultze
-
Zeu:
Geburtsschaden;
Geburtsschadensrecht,
fehlerhafte
Geburtshilfe,
Geburtshaus,
vertragliche und
deliktische Haftung,
Haftung der Hebamme,
Haftung behandelnder
Arzt,
Belegkrankenhaus,
Geburtshaus, fehlende
Haftpflichtversicherung
Leitsatz:
Zur Haftung des
Betreibers eines
Geburtshauses, in
dessen Prospekt neben
der Betreuung durch
Hebammen auch
ärztliche Leistungen
in Aussicht gestellt
werden.
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 21.12.2004,
VI ZR 196/03:
Schlagworte von Recht
sanwältin Dr. Ruth
Schultze
-
Zeu:
Behandlungsvertrag;
Schwangerschaft;
Röteln
Leitsatz:
Die mit der Geburt
eines durch eine
Erkrankung der Mutter
an Röteln schwer
geschädigten Kindes
verbundenen
wirtschaftlichen
Belastungen, sind
nicht allein deshalb
Gegenstand des
jeweiligen
Behandlungsvertrages
mit dem Hausarzt oder
dessen
niedergelassenem
Urlaubsvertreter, weil
die Mutter diese Ärzte
zur Abklärung und
Behandlung eines
Hautausschlags
aufgesucht und im
Laufe der Behandlung
ihre Schwangerschaft
erwähnt hatte.
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 16.11.2004,
VI ZR 328/03:
Schlagworte von
Recht
sanwältin Dr. Ruth
Schultze
-
Zeu:
Unterlassene
therapeutische
Aufklärung,
Beweislastumkehr,
Arzthaftung
Leitsatz:
Eine Verletzung
der Pflicht des
behandelnden Arztes
zur therapeutischen
Aufklärung
(Sicherungsaufklärung),
die als grober
Behandlungsfehler zu
werten ist, führt
regelmäßig zu einer
Umkehr der objektiven
Beweislast für den
ursächlichen
Zusammenhang zwischen
dem Behandlungsfehler
und dem
Gesundheitsschaden,
wenn sie geeignet ist,
den eingetretenen
Schaden zu
verursachen; eine
Wahrscheinlichkeit für
ein Ergebnis einer
Kontrolluntersuchung
ist in einem solchen
Fall nicht
erforderlich
(Fortführung von BGH,
Urteil vom 27. April
2004 -
VI ZR 34/03 -
VersR 2004, 909, zur
Veröffentlichung in
BGHZ bestimmt).
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 16.9.2004,
III ZR 346/03:
Recht
sgebiete:
GG, BGB, BayRDG, GG
Art. 34 Satz 1, BGB
§ 839 Abs. 1, BGB
§ 839 Abs. 1, BayRDG
Art. 18 Abs. 1, BayRDG
Art. 18 Abs. 3, BayRDG
Art. 19 Abs. 1
Schlagworte von Recht
sanwältin Dr. Ruth
Schultze
-
Zeu:
Passivlegitimation,
Notarzt im
Rettungsdienst;
Amtshaftungsanspruch
Amtlicher Leitsatz:
a) Die Haftung für
Behandlungsfehler
eines Notarztes im
Rettungsdiensteinsatz
richtet sich in Bayern
auch unter Geltung des
Bayerischen
Rettungsdienstgesetzes
vom 10. August 1990 (GVBl.
S. 282) und vor
Inkrafttreten des 2.
GKV -
Neuordnungsgesetzes
vom 23. Juli 1997
(BGBl. I S. 1520) nach
Amtshaftungsgrundsätzen
(Fortführung von BGHZ
153, 269 ff).
b) Passiv legitimiert
für einen
Amtshaftungsanspruch
ist in diesen Fällen
der
Rettungszweckverband.
Bundesgerichtshof,
Beschluß vom
14.9.2004, VI ZB 22/04:
Schlagworte von Recht
sanwältin Dr. Ruth
Schultze
-
Zeu:
Arzthaftungsrecht,
Geschäftsgebühr des
Recht
sanwalts für
vorprozessuales
Schlichtungsverfahren
Leitsatz von Recht
sanwältin Dr. Ruth
Schultze
-
Zeu
Vertritt ein Recht
sanwalt
eine Partei im
vorprozessualen
Schlichtungsverfahren
bei der ärztlichen
Schlichtungsstelle,
entsteht eine
Geschäftsgebühr nach
§ 118 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO.
Diese Gebühr ist gemäß
§ 118 Abs. 2 BRAGO auf
die entsprechenden
Gebühren im
anschließenden
gerichtlichen
Verfahren anzurechnen.
Eine gesonderte
Beweisgebühr nach
§ 118 Abs. 1 Nr. 3
BRAGO entsteht
hingegen nicht.
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 14.09.2004,
ZR 186/03:
Schlagworte von Recht
sanwältin Dr. Ruth
Schultze
-
Zeu:
Geburtsschaden,
Arzthaftungsrecht,
Geburtsschaden,
Einwilligungsaufklärung,
Selbstbestimmungsaufklärung
(therapeutische
Aufklärung),
Schmerzensgeld
Leitsätze von Recht
sanwältin Dr. Ruth
Schultze -
Zeu :
Bestehen bei einer
Zwillingsschwangerschaft
für Mutter oder Kind
im Falle eines
Zuwartens erhebliche
Risiken, so ist über
die Alternative einer
primären
Schnittentbindung
aufzuklären.
Bei der Frage einer
Aufklärung über eine
primäre
Schnittentbindung als
Behandlungsalternative
zu der durchgeführten
zunächst abwartenden
Behandlung handelt es
sich um einen Fall der
sog. Eingriffs - oder
Risikoaufklärung, die
der Unterrichtung des
Patienten über das
Risiko des
beabsichtigten
ärztlichen Vorgehens
dient, damit dieser
sein
Selbstbestimmungsrecht
ausüben kann.
Die Beweislast für die
Erfüllung dieser
Aufklärungspflicht
liegt beim Arzt (vgl.
Senatsurteile vom 22.
Mai 2001 - VI ZR
268/00 - VersR 2002,
120, 121; vom 29.
September 1998 - VI ZR
268/97 - VersR 1999,
190, 191; vom 12.
November 1991 - VI ZR
369/90 - VersR 1992,
237, 238; vom 8.
Januar 1985 - VI ZR
15/83 - VersR 1985,
361, 362; vom 21.
September 1982 - VI ZR
302/80 - VersR 1982,
1193, 1194).
Kann sich das Gericht
aufgrund der
Beweisaufnahme
keine
Überzeugung bilden, ob
der Vortrag des
Schädigers oder der
des Geschädigten
hinsichtlich einer
erfolgten Aufklärung
über die Vor - und
Nachteile einer
Schnittentbindung bzw.
eines abwartenden
Verhaltens zutreffen,
ist davon auszugehen,
daß die erforderliche
Aufklärung über die
Behandlungsalternative
nicht erfolgt
ist (Situation des "non
liquet").
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 8.6.2004,
VI ZR 199/03:
Thema: Geringe
Anforderungen an
Sachvortrag soweit es
um medizinisches
Fachwissen geht
1. Auch nach der
Reform der
Zivilprozeßordnung
dürfen beim Vortrag zu
medizinischen Fragen
im Arzthaftungsprozeß
an den Vortrag zu
Einwendungen gegen ein
Sachverständigengutachten
ebenso wie an den
klagebegründenden
Sachvortrag nur
maßvolle Anforderungen
gestellt werden.
2. Der Patient und
sein
Prozeßbevollmächtigter
sind nicht
verpflichtet, sich zur
ordnungsgemäßen
Prozeßführung
medizinisches
Fachwissen anzueignen.
3. Läßt das
Berufungsgericht
fehlerhaft Vorbringen
nicht zu, weil es zu
Unrecht dieses für neu
hält oder
Nachlässigkeit bejaht
(§ 531 Abs. 2 Nr. 3
ZPO), so kann es sich
nicht auf die Bindung
an die erstinstanzlich
festgestellten
Tatsachen berufen,
wenn die
Berücksichtigung des
Vorbringens zu
Zweifeln im Sinne von
§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
hätte führen müssen.
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 27.1.2004:
Verpflichtung zur
Ladung des
gerichtlichen
Sachverständigen
ZPO § 286 A, ZPO
§ 397, ZPO § 402: Zur
Verpflichtung des
Tatrichters, einem
Antrag der Partei, den
gerichtlichen
Sachverständigen zur
Erläuterung seines
schriftlichen
Gutachtens zu laden,
stattzugeben und das
Gutachten des
gerichtlich bestellten
Sachverständigen
sorgfältig und
kritisch zu würdigen.
BGH, Urteil vom 27.
Januar 2004 - VI ZR
150/02 - OLG Oldenburg
LG Aurich
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 20.1.2004:
Ersatz vom Kosten für
behindertengerechten
Umbau eines PKW
BGB §§ 249 Gb, 251,
843; ZPO § 287 Zur
Frage, unter welchen
Voraussetzungen ein
Geschädigter, der
infolge eines
Verkehrsunfalls
querschnittgelähmt ist
und von dem Schädiger
Ersatz der Kosten für
den
behindertengerechten
Umbau seines PKW
erhalten hat, auch
Ersatz der Kosten für
den Umbau seines
Motorrades
beanspruchen kann.
BGH, Urteil vom 20.
Januar 2004 - VI ZR
46/03 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 20.1.2004:
Teilklage im
Schmerzensgeldprozeß
BGB § 847 a. F.: Zur
Frage der Zulässigkeit
einer Teilklage im
Schmerzensgeldprozeß.
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 20.1.2004:
Die Relevanz der
unrichtigen
Parteibezeichnung
ZPO § 519, GG Art. 2
Abs. 1, Art. 20 Abs.
3: Können trotz
unrichtiger
Parteibezeichnung bei
dem Berufungsgericht
keine vernünftigen
Zweifel über die
Person des Recht
smittelklägers
aufkommen, so darf die
Berufung nicht wegen
des genannten Mangels
als unzulässig
verworfen werden.
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 2.12.2003:
Zulässigkeit eines
Teilurteils
Ohne Erfolg rügt die
Revision allerdings,
das Berufungsgericht
habe
verfahrensfehlerhaft
ein Teilurteil
erlassen, weil dadurch
die Gefahr einander
widersprechender
Entscheidungen
entstanden sei. Es
trifft zwar zu, daß
ein Teil eines
einheitlichen
Anspruchs, dessen
Grund streitig ist,
nur dann durch
Teilurteil
zugesprochen werden
darf, wenn zugleich
ein Grundurteil ergeht
(BGHZ 107, 236, 242).
Hier hat das
Berufungsgericht aber
in den
Entscheidungsgründen
des angegriffenen
Urteils an zwei
Stellen ausdrücklich
festgestellt, daß die
Klage dem Grunde nach
gerechtfertigt sei.
Somit liegt der Wille
des Gerichts, auch
über den Anspruch dem
Grunde nach zu
entscheiden, klar
zutage. Auch wenn dies
durch ein Versehen in
der Urteilsformel
nicht zum Ausdruck
gekommen sein sollte,
wäre eine Aufhebung
des als Teilurteil
bezeichneten Urteils
nicht erforderlich;
vielmehr könnte die
Urteilsformel nach
§ 319 ZPO berichtigt
werden (vgl. BGH,
Urteil vom 18. Juni
1964 - VII ZR 152/62 -
NJW 1964, 1858).
Unabhängig davon kann
das Berufungsurteil
aus sachlichen Grün
den keinen Bestand
haben.
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 25.11.2003:
Die rechtliche
Relevanz von
Richtlinien im
Arzthaftungsprozeß
(Achtung:
Richtungsweisende
Entscheidung!!)
a) Besteht die Gefahr
einander
widersprechender
Entscheidungen, ist
der Erlaß eines
Teilurteils gegen
einen von mehreren
einfachen
Streitgenossen (hier:
Belegarzt und Träger
des
Belegkrankenhauses)
unzulässig.
b) Kommt es im
Arzthaftungsprozeß auf
den Inhalt der
Mutterschafts -
Richtlinien an,
so hat das Gericht in
geeigneter Weise zu
klären, welche Fassung
in dem für die
Haftungsfrage
maßgeblichen Zeitraum
gegolten hat. c) Zu
der Frage, ob im Jahr
1990 eine werdende
Mutter bei einem
möglicherweise
makrosomen Kind vom
Arzt über die
Möglichkeit einer
Schnittentbindung
aufzuklären war.
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 4.11.2003:
Haftungsbegründente
Kausalität
ZPO §§ 286 A, 287
§ 287 Abs. 1 ZPO
findet bei der
Feststellung der
haftungsbegründenden
Kausalität auch dann
keine Anwendung, wenn
der durch einen
Verkehrsunfall
Betroffene den Beweis,
daß eine zeitlich nach
dem Unfall
aufgetretene
Erkrankung auf den
Unfall zurückzuführen
ist, wegen der Art der
Erkrankung (hier:
Morbus Beck) nach dem
Maßstab des § 286 ZPO
nicht führen kann.
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 4.11.2003:
Kausalität und
zeitliche Nähe der
Entstehung der
Krankheit zum Unfall
Die bloße zeitliche
Nähe der Entstehung
der Erkrankung zu dem
Unfallereignis reicht
dazu nicht aus. Es ist
aus Recht sgründen
nicht zu beanstanden,
daß sich das
Berufungsgericht auch
im Hinblick darauf,
daß nach den weiteren
Ausführungen des
Sachverständigen
andere Möglichkeiten
als Auslöser für die
Erkrankung als möglich
erscheinen
(Entwicklung ohne
äußeren Anlaß bei ca.
10 % der Patienten
oder ein bisher nicht
bekanntes Trauma vor
oder unmittelbar nach
dem Unfall), die nach
§ 286 ZPO
erforderliche
Überzeugung nicht hat
bilden können. Diese
verlangt zwar keine
absolute oder
unumstößliche
Gewißheit und auch
keine an Sicherheit
grenzende
Wahrscheinlichkeit;
ausreichend ist
vielmehr ein unter
Berücksichtigung des
gesamten Inhalts der
Verhandlung und des
Ergebnisses der
Beweisaufnahme nach
freier Überzeugung
gewonnener für das
praktische Leb en
brauchbarer Grad von
Gewißheit, der den
Zweifeln Schweigen
gebietet (Senatsurteil
vom 28. Januar 2003 -
VI ZR 139/02 - VersR
2003, 474, 475 m.w.N.).
Die von der Revision
nicht angegriffenen
Feststellungen hat das
Berufungsgericht indes
auch nach diesem
Maßstab ohne Recht
sfehler nicht für
ausreichend gehalten,
um die erforderliche
Überzeugung zu
gewinnen.
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 8.7.2003,
VI ZR 304/02
Zu den
Voraussetzungen eines
Diagnosefehlers (im
Anschluß an
Senatsurteile vom 30.
Mai 1958 - VI ZR
139/57 - VersR 1958,
545, vom 14. Juli 1981
- VI ZR 35/79 - VersR
1981, 1033, 1034 und
vom 14. Juni 1994 - VI
ZR 236/93 - AHR S
1815/102).
Leitsatz von Recht
sanwältin Dr.
Schultze -
Zeu :
Gelingt dem
Patienten zwar der
Beweis eines
Behandlungsfehlers in
der Form eines
Diagnosefehlers oder
eines Fehlers in der
Befunderhebung, nicht
aber der Nachweis der
Ursächlichkeit dieses
Fehlers für den
geltend gemachten
Gesundheitsschaden,
kommen ihm
Beweiserleichterungen
nur dann zu Hilfe,
wenn der objektive
Fehler der
Behandlungsseite
entweder als grob zu
werten ist
(fundamentaler
Diagnosefehler).
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 6.5.2003.
VI ZR 259/02
a) Das Absehen von
einer medizinisch
gebotenen
Vorgehensweise
begründet einen
ärztlichen
Behandlungsfehler. Auf
die subjektiven
Fähigkeiten des
behandelnden Arztes
kommt es insoweit
nicht an.
b) Wird aufgrund eines
ärztlichen
Behandlungsfehlers ein
weiterer Eingriff
erforderlich, der dem
Patienten bei
korrektem
medizinischem Vorgehen
erspart geblieben
wäre, hat der
erstbehandelnde Arzt
haftungsrechtlich für
den weiteren Eingriff
einzustehen. Dabei
umfaßt seine
Einstandspflicht
regelmäßig auch die
Folgen eines Fehlers
des nachbehandelnden
Arztes.
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 18.3.2003,
VI ZR 266/02
Ergeben nachträgliche
Befunde eine
Indikation für einen
medizinischen
Eingriff, der ohne
wirksame Einwilligung
vorgenommen wurde und
deshalb rechtswidrig
ist, rechtfertigt
dieser Umstand
regelmäßig den
Eingriff nicht. Dies
verbietet die Wahrung
der persönlichen
Entscheidungsfreiheit
des Patienten, die
nicht begrenzt werden
darf durch das, was
aus ärztlicher Sicht
oder objektiv
erforderlich und
sinnvoll wäre.
BGH, Az. VI ZB
51/02, verkündet am
21. Januar 2003, ZPO
§ 485 Abs. 2
Ein rechtliches
Interesse an der
Durchführung des
selbständigen
Beweisverfahrens nach
§ 485 Abs. 2 ZPO kann
bei
Arzthaftungsansprüchen
nicht aus
grundsätzlichen
Erwägungen ohne
Prüfung der Umstände
des Einzelfalles
verneint werden.
BGH, Az. III ZR
131/01, verkündet am
14. November 2002, BGB
§§ 278, 611, 839
Der Umstand, daß die
Bundesrepublik für
Schäden, die ein
Zivildienstleistender
in Ausübung seines
Dienstes Dritten
zufügt, nach
Amtshaftungsgrundsätzen
einzustehen hat,
schließt eine
vertragliche Haftung
des Trägers einer als
Beschäftigungsstelle
anerkannten
privatrechtlichen
Einrichtung, die sich
des
Zivildienstleistenden
zur Erfüllung ihrer
vertraglichen
Pflichten bedient hat,
nicht aus.
In einem solchen Fall
kann die
Bundesrepublik den
Geschädigten nicht auf
die Vertragshaftung
der
Beschäftigungsstelle
als anderweitige
Ersatzmöglichkeit
verweisen, sondern es
besteht gegenüber dem
Geschädigten eine
gesamtschuldnerische
Haftung.
Haben sowohl die
Bundesrepublik nach
Amtshaftungsgrundsätzen
als auch der Träger
der
Beschäftigungsstelle
auf vertraglicher
Grundlage für ein
Fehlverhalten des
Zivildienstleistenden
gegenüber dem
Geschädigten
einzustehen, enthalten
die Vorschriften des
Zivildienstgesetzes
keine andere
Bestimmung im Sinn des
§ 426 Abs. 1 Satz 1
BGB, nach der einer
von ihnen im Rahmen
seiner
Ausgleichungspflicht
allein für den
gesamten Schaden
aufzukommen hat.
BGH, Az. VI ZR
136/01. verkündet am
18. Juni 2002, BGB
§ 249
Zu den
Voraussetzungen, unter
denen das auf einem
ärztlichen
Behandlungsfehler
beruhende Unterbleiben
eines nach den
Grundsätzen der
medizinischen
Indikation gemäß
§ 218a Abs. 2 StGB
rechtmäßigen
Schwangerschaftsabbruchs
die Pflicht des Arztes
auslösen kann, den
Eltern den
Unterhaltsaufwand für
ein Kind zu ersetzen,
das mit schweren
Behinderungen zur Welt
kam.
BGH, Az. IX ZR
281/00 Verkündet am:
27. September 2001,
ZPO §§ 138 Abs. 1,
287, 444; BGB §§ 252,
675, 667
Verweigert der
rechtliche Berater dem
Mandanten
vertragswidrig die
Rückgabe erhaltener
Unterlagen und
erschwert er ihm
dadurch die Darlegung,
infolge dieser
Vertragsverletzung
einen Schaden erlitten
zu haben, kann dies
nach den Umständen
dazu führen, daß an
die Su bstantiierung
des Klagevortrags in
diesem Punkt geringere
Anforderungen als im
Regelfall zu stellen
sind.
b) Gelingt dem Kläger
in einem solchen Fall
trotz eines den
Umständen nach
ausreichenden
Sachvortrags der von
ihm gemäß § 287 ZPO zu
führende Beweis nicht
und beruht dies
möglicherweise darauf,
daß ihm die vom
rechtlichen Berater
vorenthaltenen
Unterlagen fehlen,
geht die Unmöglichkeit
der
Tatsachenaufklärung zu
Lasten des Beraters.
BGH, Az. VI ZR
120/00, verkündet am
29. Mai 2001, BGB
§ 823; ZPO § 286
Der Tatrichter
darf einen groben
Behandlungsfehler
nicht ohne
ausreichende Grundlage
in den medizinischen
Darlegungen des
Sachverständigen, erst
recht nicht entgegen
dessen fachlichen
Ausführungen aus
eigener Wertung
bejahen.
BGH, Az. VI ZR
18/00, verkündet am:
27. März 2001, BGB
§ 823 Aa; ZPO § 286
Das Gericht hat
Zweifel und
Unklarheiten aufgrund
unterschiedlicher Bek
undungen des
gerichtlichen
Sachverständigen im
Laufe eines
Arzthaftungsprozesses
durch eine gezielte
Befragung des
Gutachters zu klären.
Mangels ausreichender
medizinischer
Sachkunde darf es sich
nicht mit einer
eigenen Interpretation
der Ausführungen über
Widersprüche
hinwegsetzen.
BGH, Az. VI ZR
272/99, berkündet am:
13. Februar 2001, BGB
§ 823, ZPO §§ 286
Hat im
Arzthaftungsprozeß der
medizinische
Sachverständige in
seinem mündlich
erstatteten Gutachten
neue und
ausführlichere
Beurteilungen
gegenüber dem
bisherigen Gutachten
abgegeben, muß auch
der sachkundigen
Partei Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben
werden. Dabei sind
auch Ausführungen in
einem nicht
nachgelassenen
Schriftsatz zur
Kenntnis zu nehmen und
muß, sofern sie Anlaß
zu weiterer
tatsächlicher
Aufklärung geben, die
mündliche Verhandlung
wiedereröffnet werden
(im Anschluß an BGH,
Urteil vom 31. Mai
1988 - VI ZR 261/87 -
VersR 1988, 914 = NJW
1988, 2302).
BGH, Az. VI ZR
34/00, verkündet am:
13. Februar 2001, BGB
§ 823
Der behandelnde Arzt
hat im Hinblick auf
den auch im
Arzthaftungsrecht
maßgeblichen
objektivierten
zivilrechtlichen
Fahrlässigkeitsbegriff
im Sinne des § 276
Abs. 1 Satz 2 BGB
grundsätzlich für sein
dem medizinischen
Standard
zuwiderlaufendes
Vorgehen auch dann
haftungsrechtlich
einzustehen, wenn
dieses aus seiner
persönlichen Lage
heraus subjektiv als
entschuldbar
erscheinen mag.
BGH, Az. VI ZR
408/99, verkündet am:
16. Januar 2001, BGB
§ 823; ZPO § 286
Zur Verpflichtung des
Tatrichters, auf die
Aufklärung von
Widersprüchen und die
Ergänzung von Lücken
in den Ausführungen
des gerichtlichen
Sachverständigen
hinzuwirken.
