copyright. Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu- BGH Rechtsprechung Arzthaftung ab 1.1.2005 bis 30.9.2006 aus JURIS
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die Krankheit und ihren Verlauf mit gesicherten wissenschaftlichen Methoden, ist noch nicht
möglich (vgl. http://www.duchenne-forschung.de/richtli1.htm).
bb) Die angegriffene Auslegung der leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB V durch das
Bundessozialgericht ist in der extremen Situation einer krankheitsbedingten Lebensgefahr
auch nicht mit der Schutzpflicht des Staates für das Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu
vereinbaren. Übernimmt der Staat mit dem System der gesetzlichen Krankenversicherung
Verantwortung für Leben und körperliche Unversehrtheit der Versicherten, so gehört die
Vorsorge in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung unter
den genannten Voraussetzungen zum Kernbereich der Leistungspflicht und der von Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG geforderten Mindestversorgung (vgl. auch Wiedemann, in:
Umbach/Clemens <Hrsg.>, Grundgesetz, Bd. I, 2002, Art. 2 Rn. 376; Di Fabio, in:
Maunz/Dürig, Grundgesetz, Bd. I, Art. 2 Abs. 2 Rn. 94 <Bearbeitungsstand:
Februar 2004>; Schmidt-Aßmann, NJW 2004, S. 1689 <1691>).
c) Die im Streitfall vom Versicherten angerufenen Sozialgerichte haben in solchen Fällen,
gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe, zu prüfen, ob es für die vom Arzt nach
gewissenhafter fachlicher Einschätzung vorgenommene oder von ihm beabsichtigte
Behandlung ernsthafte Hinweise auf einen nicht ganz entfernt liegenden Erfolg der Heilung
oder auch nur auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf im konkreten
Einzelfall gibt (vgl. auch Schulin, in: Schulin <Hrsg.>, Handbuch des
Sozialversicherungsrechts, Bd. 1: Krankenversicherungsrecht, 1994, § 6 Rn. 22). Solche
Hinweise auf einen individuellen Wirkungszusammenhang können sich aus dem
Gesundheitszustand des Versicherten im Vergleich mit dem Zustand anderer, in gleicher
Weise erkrankten, aber nicht mit der in Frage stehenden Methode behandelter Personen
ergeben sowie auch mit dem solcher Personen, die bereits auf diese Weise behandelt
wurden oder behandelt werden. Insbesondere bei einer länger andauernden Behandlung
können derartige Erfahrungen Folgerungen für die Wirksamkeit der Behandlung erlauben.
Weitere Bedeutung kommt der fachlichen Einschätzung der Wirksamkeit der Methode im
konkreten Einzelfall durch die Ärzte des Erkrankten zu, die die Symptome seiner Krankheit
behandeln. Hinweise auf die Eignung der im Streit befindlichen Behandlung können sich
auch aus der wissenschaftlichen Diskussion ergeben; in Bezug auf die Duchenne'sche
Muskeldystrophie liegen inzwischen weltweit Beiträge vor.
Auf die Wirksamkeit einer Behandlungsmethode im Einzelfall jedenfalls bei seltenen
Krankheiten abzustellen, ist auch dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht
fremd. Nach § 31 Abs. 1 Satz 4 SGB V kann der Vertragsarzt Arzneimittel, die aufgrund der
Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V von der Versorgung ausgeschlossen sind,
ausnahmsweise dennoch in medizinisch begründeten Einzelfällen verordnen. Auch das
Bundessozialgericht hat sich in seiner jüngeren Rechtsprechung bei einer
Krankenbehandlung mit Arzneimitteln einer Einzelfallbetrachtung unter bestimmten
Voraussetzungen nicht verschlossen. Nach seiner Auffassung sind Maßnahmen zur
Behandlung einer Krankheit, die so selten auftritt, dass ihre systematische Erforschung
praktisch ausscheidet, vom Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung nicht
allein deshalb ausgeschlossen, weil der zuständige Bundesausschuss dafür keine
Empfehlung abgegeben hat (vgl. BSGE 93, 236 <244 ff.>).
II.
Da das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil gegen Verfassungsrecht
verstößt, ist es gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Ob es noch weitere Grundrechte
des Beschwerdeführers verletzt, kann vorliegend dahinstehen. Die Sache ist an das
Bundessozialgericht zurückzuverweisen, das auf der Grundlage der in dieser Entscheidung
entwickelten Grundsätze neu über die Revision der beklagten Krankenkasse zu befinden
haben wird.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.