Nur BGH Rechtsprechung
im Überblick 2001-2005
Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs
zum Arzthaftungsrecht
und
Geburtsschadensrecht
in den Jahren 2001-2005
BUNDESGERICHTSHOF,
Urteil vom 14.07.2005,
III ZR 391/04
Normen:
BGB § 276 a.F. (Hb); SGB
XI § 11 Abs. 1 Satz 1, §
28 Abs. 3; HeimG § 3
Abs. 1 (Fassung: 5.
November 2001)
Amtlicher Leitsatz:
Der Grundsatz, daß die
Träger von
Pflegeeinrichtungen ihre
Leistungen nach dem
allgemein anerkannten
Stand
medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse bzw. -
soweit Heimverträge
betroffen sind, für die
das zum 1. Januar 2002
in Kraft getretene
Heimgesetz i.d.F. vom 5.
November 2001 (BGBl. I
S. 2970) gilt - nach dem
jeweils allgemein
anerkannten Stand
fachlicher Erkenntnisse
zu erbringen haben, ist
auch bei der Frage zu
beachten, wie sie auf
eine hervorgetretene
Sturzgefährdung von
Heimbewohnern zu
reagieren haben (im
Anschluß an das
Senatsurteil vom 28.
April 2005 - III ZR
399/04 - NJW 2005, 1937,
vorgesehen für BGHZ).
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 14.06.2005,
VI ZR 181/04:
Schlagworte von
Rechtsanwältin Dr. Ruth
Schultze-Zeu:
Haftungsprivileg,
Zukunftsschaden,
Mitverschulden, Haftung
eines Kindes,
Deliktsfähigkeit eines
Kindes, Darlegungslast,
Beweislast
Vorschriften: BGB § 823
, BGB § 828 Abs. 2
Leitsatz:
Das Haftungsprivileg des
§ 828 Abs. 2 Satz 1 BGB
in der Fassung des
Zweiten Gesetzes zur
Änderung
schadensersatzrechtlicher
Vorschriften vom 19.
Juli 2002 (BGBl. I 2674)
führt nicht zu einer
Änderung der Darlegungs-
und Beweislast für
Schadensfälle, die sich
vor dem 1. August 2002
ereignet haben.
Orientierungssatz von
Rechtsanwältin Dr. Ruth
Schultze-Zeu:
Nach § 828 Abs. 2 BGB
a.F. ist, wer das
siebente, aber nicht das
18. Lebensjahr vollendet
hat, für einen Schaden
nicht
verantwortlich, wenn er
zum maßgeblichen
Zeitpunkt nicht die zur
Erkenntnis der
Verantwortlichkeit
erforderliche Einsicht
hat. Die
Einsichtsfähigkeit wird
danach vom Gesetz
vermutet. Ihr Fehlen ist
eine Ausnahme, deren
Vorliegen der
Minderjährige im
konkreten Fall darlegen
und beweisen muß.
Bundesgerichtshof.
Urteil vom 14.06.2005,
VI ZR 179/04:
Schlagworte von
Rechtsanwältin Dr. Ruth
Schultze-Zeu:
Dokumentationspflicht;
Anscheinsbeweis;
sekundäre
Darlegungslast;
HIV-Virus Übertragung;
Schmerzensgeld;
Sicherungsaufklärung;
Chargennummern
dokumentationspflichtig
Normen:
ZPO § 138 Abs. 2, ZPO §
138 Abs. 3, ZPO § 286 ,
BGB § 823 Abs. 1
Leitsatz:
a) Zur Anwendbarkeit des
Anscheinsbeweises für
eine HIV-Infektion durch
die Verabreichung von
Blutprodukten (im
Anschluß an BGHZ 114,
284).
b) Zur
Dokumentationspflicht
und zur sekundären
Darlegungslast des
Verwenders von
Blutprodukten
hinsichtlich der
Chargennummer des
verabreichten Produkts.
c) Ist eine Aufklärung
über die Gefahr einer
HIV-Infektion bei
Verabreichung von
Blutprodukten nicht
möglich, ist der Patient
jedenfalls nachträglich
über diese Gefahr
aufzuklären und ihm zu
einem HIV-Test zu raten
(nachträgliche
Sicherungsaufklärung).
d) Auch ein im
Behandlungszeitpunkt
noch nicht bekannter
Ehepartner des Patienten
ist in den Schutzbereich
der Pflicht zur
nachträglichen
Sicherungsaufklärung
über die Gefahr einer
transfusionsassoziierten
HIV-Infektion
einbezogen.
Bundesgerichtshof,,
Beschluss vom
10.06.2005, XII ZR
275/02:
Vorschriften: ZPO § 286
, ZPO § 544 Abs. 7
a) Erweist sich die in
einer
Nichtzulassungsbeschwerde
erhobene Rüge der
Verletzung des
rechtlichen Gehörs als
begründet, kann das
Revisionsgericht in dem
der
Nichtzulassungsbeschwerde
stattgebenden Beschluß,
mit dem die Revision
zugelassen wird, das
Berufungsurteil aufheben
und den Rechtsstreit an
das Berufungsgericht
zurückverweisen.
b) Zu den Anforderungen
an die Pflicht zur
Substantiierung des
unter Beweis gestellten
Parteivorbringens.
c) Zur Verletzung von
Verfahrensgrundrechten
durch ein Übergehen von
substantiiertem
Sachvortrag mit
Beweisangebot.
Bundesgerichtshof,
Beschluss vom
10.05.2005,
Aktenzeichen: VI ZR
245/04
Schlagworte von
Rechtsanwältin Dr. Ruth
Schultze-Zeu:
Sachverständiger,
nachzuholende Anhörung
Sachverständiger in 2.
Instanz, rechtliches
Gehör,
Orientierungssatz von
Rechtsanwältin Dr. Ruth
Schultze-Zeu:
a) Für die Frage, ob die
Ladung eines
Sachverständigen zur
mündlichen Erläuterung
des von ihm erstatteten
Gutachtens geboten ist,
kommt es nicht
darauf an, ob das
Gericht noch
Erläuterungsbedarf sieht
oder ob gar zu erwarten
ist, daß der Gutachter
seine Auffassung ändert.
b) Hat die klagende
Partei zur
Gewährleistung des
rechtlichen Gehörs einen
Anspruch darauf, daß sie
dem Sachverständigen die
Fragen, die sie zur
Aufklärung der Sache für
erforderlich hält, zur
mündlichen Beantwortung
vorlegen kann (vgl. u.a.
Senatsurteile vom 17.
Dezember 1996 - VI ZR
50/96 - VersR 1997, 509
ff.; vom 7. Oktober 1997
- VI ZR 252/96 - VersR
1998, 342; vom 22. Mai
2001 - VI ZR 268/00 -
VersR 2002, 120, 121
f.). Dieses Antragsrecht
besteht unabhängig von
§ 411 Abs. 3 ZPO.
c) Hat das Landgericht
einem rechtzeitig
gestellten Antrag auf
Ladung eines
Sachverständigen zur
mündlichen Erläuterung
seines schriftlichen
Gutachtens nicht
entsprochen, so muß das
Berufungsgericht dem im
zweiten Rechtszug
wiederholten Antrag
stattgeben. Von der
Partei, die einen Antrag
auf Ladung des
Sachverständigen stellt,
kann nicht verlangt
werden, daß sie die
Fragen, die sie an den
Sachverständigen zu
richten beabsichtigt, im
voraus konkret
formuliert. Es genügt,
wenn sie allgemein
angibt, in welcher
Richtung sie durch ihre
Fragen eine weitere
Aufklärung
herbeizuführen wünscht.
Leitsatz:
Hat das Erstgericht dem
rechtzeitig gestellten
Antrag einer Partei auf
erstmalige mündliche
Anhörung des
gerichtlichen
Sachverständigen nicht
entsprochen, kann die
Bindung des
Berufungsgerichts an die
vom Gericht des ersten
Rechtszuges
festgestellten Tatsachen
entfallen. Ist dies der
Fall, muß das
Berufungsgericht dem in
zweiter Instanz
wiederholten Antrag auf
Ladung des
Sachverständigen
stattgeben.
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 15. März
2005, VI ZR 313/03:
Schlagworte (von RA Dr.
Ruth Schultze-Zeu):
Behandlungsalternative;
hypothetischer
Kausalverlauf;
Schmerzensgeld;
Aufklärung über
Behandlungsalternative;
Behandlungsvertrag;
Garantenstellung des
Arztes
Amtliche Leitsätze:
a) Auch die Aufklärung
über bestehende
unterschiedliche
Behandlungsmöglichkeiten
dient dem
Selbstbestimmungsrecht
des Patienten und ist
daher Voraussetzung
einer rechtmäßigen
Behandlung.
b) Die Frage, ob eine
bestehende andere
Behandlungsmöglichkeit
zu einem besseren
Behandlungsergebnis
geführt hätte, betrifft
regelmäßig den
hypothetischen
Kausalverlauf im Falle
des rechtmäßigen
Alternativverhaltens.
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 7.12.2004, VI
ZR 212/03:
Schlagworte von Recht
sanwältin Dr. Ruth
Schultze
Zeu:
Geburtsschaden;
Geburtsschadensrecht,
fehlerhafte
Geburtshilfe,
Geburtshaus,
vertragliche und
deliktische Haftung,
Haftung der Hebamme,
Haftung behandelnder
Arzt, Belegkrankenhaus,
Geburtshaus, fehlende
Haftpflichtversicherung
Leitsatz:
Zur Haftung des
Betreibers eines
Geburtshauses, in dessen
Prospekt neben der
Betreuung durch Hebammen
auch ärztliche
Leistungen in Aussicht
gestellt werden.
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 21.12.2004,
VI ZR 196/03:
Schlagworte von Recht
sanwältin Dr. Ruth
Schultze
-
Zeu:
Behandlungsvertrag;
Schwangerschaft; Röteln
Leitsatz:
Die mit der Geburt
eines durch eine
Erkrankung der Mutter an
Röteln schwer
geschädigten Kindes
verbundenen
wirtschaftlichen
Belastungen, sind nicht
allein deshalb
Gegenstand des
jeweiligen
Behandlungsvertrages mit
dem Hausarzt oder dessen
niedergelassenem
Urlaubsvertreter, weil
die Mutter diese Ärzte
zur Abklärung und
Behandlung eines
Hautausschlags
aufgesucht und im Laufe
der Behandlung ihre
Schwangerschaft erwähnt
hatte.
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 16.11.2004,
VI ZR 328/03:
Schlagworte von Recht
sanwältin Dr. Ruth
Schultze
-
Zeu:
Unterlassene
therapeutische
Aufklärung,
Beweislastumkehr,
Arzthaftung
Leitsatz:
Eine Verletzung der
Pflicht des behandelnden
Arztes zur
therapeutischen
Aufklärung
(Sicherungsaufklärung),
die als grober
Behandlungsfehler zu
werten ist, führt
regelmäßig zu einer
Umkehr der objektiven
Beweislast für den
ursächlichen
Zusammenhang zwischen
dem Behandlungsfehler
und dem
Gesundheitsschaden, wenn
sie geeignet ist, den
eingetretenen Schaden zu
verursachen; eine
Wahrscheinlichkeit für
ein Ergebnis einer
Kontrolluntersuchung ist
in einem solchen Fall
nicht erforderlich
(Fortführung von BGH,
Urteil vom 27. April
2004 -
VI ZR 34/03 -
VersR 2004, 909, zur
Veröffentlichung in BGHZ
bestimmt).
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 16.9.2004,
III ZR 346/03:
Recht sgebiete:
GG, BGB, BayRDG, GG Art.
34 Satz 1, BGB § 839
Abs. 1, BGB § 839 Abs.
1, BayRDG Art. 18 Abs.
1, BayRDG Art. 18 Abs.
3, BayRDG Art. 19 Abs. 1
Schlagworte von Recht
sanwältin Dr. Ruth
Schultze
-
Zeu:
Passivlegitimation,
Notarzt im
Rettungsdienst;
Amtshaftungsanspruch
Amtlicher Leitsatz:
a) Die Haftung für
Behandlungsfehler eines
Notarztes im
Rettungsdiensteinsatz
richtet sich in Bayern
auch unter Geltung des
Bayerischen
Rettungsdienstgesetzes
vom 10. August 1990 (GVBl.
S. 282) und vor
Inkrafttreten des 2. GKV
- Neuordnungsgesetzes
vom 23. Juli 1997 (BGBl.
I S. 1520) nach
Amtshaftungsgrundsätzen
(Fortführung von BGHZ
153, 269 ff).
b) Passiv legitimiert
für einen
Amtshaftungsanspruch ist
in diesen Fällen der
Rettungszweckverband.
Bundesgerichtshof,
Beschluß vom 14.9.2004,
VI ZB 22/04:
Schlagworte von Recht
sanwältin Dr. Ruth
Schultze
-
Zeu:
Arzthaftungsrecht,
Geschäftsgebühr des
Recht
sanwalts für
vorprozessuales
Schlichtungsverfahren
Leitsatz von Recht
sanwältin Dr. Ruth
Schultze
-
Zeu
Vertritt ein Recht
sanwalt
eine Partei im
vorprozessualen
Schlichtungsverfahren
bei der ärztlichen
Schlichtungsstelle,
entsteht eine
Geschäftsgebühr nach
§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO.
Diese Gebühr ist gemäß
§ 118 Abs. 2 BRAGO auf
die entsprechenden
Gebühren im
anschließenden
gerichtlichen Verfahren
anzurechnen.
Eine gesonderte
Beweisgebühr nach § 118
Abs. 1 Nr. 3 BRAGO
entsteht hingegen nicht.
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 14.09.2004,
ZR 186/03:
Schlagworte von Recht
sanwältin Dr. Ruth
Schultze
-
Zeu:
Geburtsschaden,
Arzthaftungsrecht,
Geburtsschaden,
Einwilligungsaufklärung,
Selbstbestimmungsaufklärung
(therapeutische
Aufklärung),
Schmerzensgeld
Leitsätze von Recht
sanwältin Dr. Ruth
Schultze -
Zeu :
Bestehen bei einer
Zwillingsschwangerschaft
für Mutter oder Kind im
Falle eines Zuwartens
erhebliche Risiken, so
ist über die Alternative
einer primären
Schnittentbindung
aufzuklären.
Bei der Frage einer
Aufklärung über eine
primäre
Schnittentbindung als
Behandlungsalternative
zu der durchgeführten
zunächst abwartenden
Behandlung handelt es
sich um einen Fall der
sog. Eingriffs - oder
Risikoaufklärung, die
der Unterrichtung des
Patienten über das
Risiko des
beabsichtigten
ärztlichen Vorgehens
dient, damit dieser sein
Selbstbestimmungsrecht
ausüben kann.
Die Beweislast für die
Erfüllung dieser
Aufklärungspflicht liegt
beim Arzt (vgl.
Senatsurteile vom 22.
Mai 2001 - VI ZR 268/00
- VersR 2002, 120, 121;
vom 29. September 1998 -
VI ZR 268/97 - VersR
1999, 190, 191; vom 12.
November 1991 - VI ZR
369/90 - VersR 1992,
237, 238; vom 8. Januar
1985 - VI ZR 15/83 -
VersR 1985, 361, 362;
vom 21. September 1982 -
VI ZR 302/80 - VersR
1982, 1193, 1194).
Kann sich das Gericht
aufgrund der
Beweisaufnahme
keine
Überzeugung bilden, ob
der Vortrag des
Schädigers oder der des
Geschädigten
hinsichtlich einer
erfolgten Aufklärung
über die Vor - und
Nachteile einer
Schnittentbindung bzw.
eines abwartenden
Verhaltens zutreffen,
ist davon auszugehen,
daß die erforderliche
Aufklärung über die
Behandlungsalternative
nicht erfolgt ist
(Situation des "non
liquet").
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 8.6.2004, VI
ZR 199/03:
Thema: Geringe
Anforderungen an
Sachvortrag soweit es um
medizinisches Fachwissen
geht
1. Auch nach der Reform
der Zivilprozeßordnung
dürfen beim Vortrag zu
medizinischen Fragen im
Arzthaftungsprozeß an
den Vortrag zu
Einwendungen gegen ein
Sachverständigengutachten
ebenso wie an den
klagebegründenden
Sachvortrag nur maßvolle
Anforderungen gestellt
werden.
2. Der Patient und sein
Prozeßbevollmächtigter
sind nicht verpflichtet,
sich zur ordnungsgemäßen
Prozeßführung
medizinisches Fachwissen
anzueignen.
3. Läßt das
Berufungsgericht
fehlerhaft Vorbringen
nicht zu, weil es zu
Unrecht dieses für neu
hält oder Nachlässigkeit
bejaht (§ 531 Abs. 2 Nr.
3 ZPO), so kann es sich
nicht auf die Bindung an
die erstinstanzlich
festgestellten Tatsachen
berufen, wenn die
Berücksichtigung des
Vorbringens zu Zweifeln
im Sinne von § 529 Abs.
1 Nr. 1 ZPO hätte führen
müssen.
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 27.1.2004:
Verpflichtung zur Ladung
des gerichtlichen
Sachverständigen
ZPO § 286 A, ZPO § 397,
ZPO § 402: Zur
Verpflichtung des
Tatrichters, einem
Antrag der Partei, den
gerichtlichen
Sachverständigen zur
Erläuterung seines
schriftlichen Gutachtens
zu laden, stattzugeben
und das Gutachten des
gerichtlich bestellten
Sachverständigen
sorgfältig und kritisch
zu würdigen. BGH, Urteil
vom 27. Januar 2004 - VI
ZR 150/02 - OLG
Oldenburg LG Aurich
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 20.1.2004:
Ersatz vom Kosten für
behindertengerechten
Umbau eines PKW
BGB §§ 249 Gb, 251,
843; ZPO § 287 Zur
Frage, unter welchen
Voraussetzungen ein
Geschädigter, der
infolge eines
Verkehrsunfalls
querschnittgelähmt ist
und von dem Schädiger
Ersatz der Kosten für
den behindertengerechten
Umbau seines PKW
erhalten hat, auch
Ersatz der Kosten für
den Umbau seines
Motorrades beanspruchen
kann. BGH, Urteil vom
20. Januar 2004 - VI ZR
46/03 - OLG Karlsruhe LG
Mannheim
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 20.1.2004:
Teilklage im
Schmerzensgeldprozeß
BGB § 847 a. F.: Zur
Frage der Zulässigkeit
einer Teilklage im
Schmerzensgeldprozeß.
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 20.1.2004:
Die Relevanz der
unrichtigen
Parteibezeichnung
ZPO § 519, GG Art. 2
Abs. 1, Art. 20 Abs. 3:
Können trotz unrichtiger
Parteibezeichnung bei
dem Berufungsgericht
keine vernünftigen
Zweifel über die Person
des Recht smittelklägers
aufkommen, so darf die
Berufung nicht wegen des
genannten Mangels als
unzulässig verworfen
werden.
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 2.12.2003:
Zulässigkeit eines
Teilurteils
Ohne Erfolg rügt die
Revision allerdings, das
Berufungsgericht habe
verfahrensfehlerhaft ein
Teilurteil erlassen,
weil dadurch die Gefahr
einander
widersprechender
Entscheidungen
entstanden sei. Es
trifft zwar zu, daß ein
Teil eines einheitlichen
Anspruchs, dessen Grund
streitig ist, nur dann
durch Teilurteil
zugesprochen werden
darf, wenn zugleich ein
Grundurteil ergeht (BGHZ
107, 236, 242). Hier hat
das Berufungsgericht
aber in den
Entscheidungsgründen des
angegriffenen Urteils an
zwei Stellen
ausdrücklich
festgestellt, daß die
Klage dem Grunde nach
gerechtfertigt sei.
Somit liegt der Wille
des Gerichts, auch über
den Anspruch dem Grunde
nach zu entscheiden,
klar zutage. Auch wenn
dies durch ein Versehen
in der Urteilsformel
nicht zum Ausdruck
gekommen sein sollte,
wäre eine Aufhebung des
als Teilurteil
bezeichneten Urteils
nicht erforderlich;
vielmehr könnte die
Urteilsformel nach § 319
ZPO berichtigt werden
(vgl. BGH, Urteil vom
18. Juni 1964 - VII ZR
152/62 - NJW 1964,
1858). Unabhängig davon
kann das Berufungsurteil
aus sachlichen Grün den
keinen Bestand haben.
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 25.11.2003:
Die rechtliche Relevanz
von Richtlinien im
Arzthaftungsprozeß
(Achtung:
Richtungsweisende
Entscheidung!!)
a) Besteht die Gefahr
einander
widersprechender
Entscheidungen, ist der
Erlaß eines Teilurteils
gegen einen von mehreren
einfachen Streitgenossen
(hier: Belegarzt und
Träger des
Belegkrankenhauses)
unzulässig.
b) Kommt es im
Arzthaftungsprozeß auf
den Inhalt der
Mutterschafts -
Richtlinien an,
so hat das Gericht in
geeigneter Weise zu
klären, welche Fassung
in dem für die
Haftungsfrage
maßgeblichen Zeitraum
gegolten hat. c) Zu der
Frage, ob im Jahr 1990
eine werdende Mutter bei
einem möglicherweise
makrosomen Kind vom Arzt
über die Möglichkeit
einer Schnittentbindung
aufzuklären war.
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 4.11.2003:
Haftungsbegründente
Kausalität
ZPO §§ 286 A, 287 § 287
Abs. 1 ZPO findet bei
der Feststellung der
haftungsbegründenden
Kausalität auch dann
keine Anwendung, wenn
der durch einen
Verkehrsunfall
Betroffene den Beweis,
daß eine zeitlich nach
dem Unfall aufgetretene
Erkrankung auf den
Unfall zurückzuführen
ist, wegen der Art der
Erkrankung (hier: Morbus
Beck) nach dem Maßstab
des § 286 ZPO nicht
führen kann.
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 4.11.2003:
Kausalität und zeitliche
Nähe der Entstehung der
Krankheit zum Unfall
Die bloße zeitliche Nähe
der Entstehung der
Erkrankung zu dem
Unfallereignis reicht
dazu nicht aus. Es ist
aus Recht sgründen nicht
zu beanstanden, daß sich
das Berufungsgericht
auch im Hinblick darauf,
daß nach den weiteren
Ausführungen des
Sachverständigen andere
Möglichkeiten als
Auslöser für die
Erkrankung als möglich
erscheinen (Entwicklung
ohne äußeren Anlaß bei
ca. 10 % der Patienten
oder ein bisher nicht
bekanntes Trauma vor
oder unmittelbar nach
dem Unfall), die nach
§ 286 ZPO erforderliche
Überzeugung nicht hat
bilden können. Diese
verlangt zwar keine
absolute oder
unumstößliche Gewißheit
und auch keine an
Sicherheit grenzende
Wahrscheinlichkeit;
ausreichend ist vielmehr
ein unter
Berücksichtigung des
gesamten Inhalts der
Verhandlung und des
Ergebnisses der
Beweisaufnahme nach
freier Überzeugung
gewonnener für das
praktische Leb en
brauchbarer Grad von
Gewißheit, der den
Zweifeln Schweigen
gebietet (Senatsurteil
vom 28. Januar 2003 - VI
ZR 139/02 - VersR 2003,
474, 475 m.w.N.). Die
von der Revision nicht
angegriffenen
Feststellungen hat das
Berufungsgericht indes
auch nach diesem Maßstab
ohne Recht sfehler nicht
für ausreichend
gehalten, um die
erforderliche
Überzeugung zu gewinnen.
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 8.7.2003, VI
ZR 304/02
Zu den
Voraussetzungen eines
Diagnosefehlers (im
Anschluß an
Senatsurteile vom 30.
Mai 1958 - VI ZR 139/57
- VersR 1958, 545, vom
14. Juli 1981 - VI ZR
35/79 - VersR 1981,
1033, 1034 und vom 14.
Juni 1994 - VI ZR 236/93
- AHR S 1815/102).
Leitsatz von Recht
sanwältin Dr.
Schultze -
Zeu :
Gelingt dem
Patienten zwar der
Beweis eines
Behandlungsfehlers in
der Form eines
Diagnosefehlers oder
eines Fehlers in der
Befunderhebung, nicht
aber der Nachweis der
Ursächlichkeit dieses
Fehlers für den geltend
gemachten
Gesundheitsschaden,
kommen ihm
Beweiserleichterungen
nur dann zu Hilfe, wenn
der objektive Fehler der
Behandlungsseite
entweder als grob zu
werten ist
(fundamentaler
Diagnosefehler).
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 6.5.2003. VI
ZR 259/02
a) Das Absehen von einer
medizinisch gebotenen
Vorgehensweise begründet
einen ärztlichen
Behandlungsfehler. Auf
die subjektiven
Fähigkeiten des
behandelnden Arztes
kommt es insoweit nicht
an.
b) Wird aufgrund eines
ärztlichen
Behandlungsfehlers ein
weiterer Eingriff
erforderlich, der dem
Patienten bei korrektem
medizinischem Vorgehen
erspart geblieben wäre,
hat der erstbehandelnde
Arzt haftungsrechtlich
für den weiteren
Eingriff einzustehen.
Dabei umfaßt seine
Einstandspflicht
regelmäßig auch die
Folgen eines Fehlers des
nachbehandelnden Arztes.
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 18.3.2003, VI
ZR 266/02
Ergeben nachträgliche
Befunde eine Indikation
für einen medizinischen
Eingriff, der ohne
wirksame Einwilligung
vorgenommen wurde und
deshalb rechtswidrig
ist, rechtfertigt dieser
Umstand regelmäßig den
Eingriff nicht. Dies
verbietet die Wahrung
der persönlichen
Entscheidungsfreiheit
des Patienten, die nicht
begrenzt werden darf
durch das, was aus
ärztlicher Sicht oder
objektiv erforderlich
und sinnvoll wäre.
BGH, Az. VI ZB 51/02,
verkündet am 21. Januar
2003, ZPO § 485 Abs. 2
Ein rechtliches
Interesse an der
Durchführung des
selbständigen
Beweisverfahrens nach
§ 485 Abs. 2 ZPO kann
bei
Arzthaftungsansprüchen
nicht aus
grundsätzlichen
Erwägungen ohne Prüfung
der Umstände des
Einzelfalles verneint
werden.
BGH, Az. III ZR
131/01, verkündet am 14.
November 2002, BGB
§§ 278, 611, 839
Der Umstand, daß die
Bundesrepublik für
Schäden, die ein
Zivildienstleistender in
Ausübung seines Dienstes
Dritten zufügt, nach
Amtshaftungsgrundsätzen
einzustehen hat,
schließt eine
vertragliche Haftung des
Trägers einer als
Beschäftigungsstelle
anerkannten
privatrechtlichen
Einrichtung, die sich
des
Zivildienstleistenden
zur Erfüllung ihrer
vertraglichen Pflichten
bedient hat, nicht aus.
In einem solchen Fall
kann die Bundesrepublik
den Geschädigten nicht
auf die Vertragshaftung
der Beschäftigungsstelle
als anderweitige
Ersatzmöglichkeit
verweisen, sondern es
besteht gegenüber dem
Geschädigten eine
gesamtschuldnerische
Haftung.
Haben sowohl die
Bundesrepublik nach
Amtshaftungsgrundsätzen
als auch der Träger der
Beschäftigungsstelle auf
vertraglicher Grundlage
für ein Fehlverhalten
des
Zivildienstleistenden
gegenüber dem
Geschädigten einzustehen,
enthalten die
Vorschriften des
Zivildienstgesetzes
keine andere Bestimmung
im Sinn des § 426 Abs. 1
Satz 1 BGB, nach der
einer von ihnen im
Rahmen seiner
Ausgleichungspflicht
allein für den gesamten
Schaden aufzukommen hat.
BGH, Az. VI ZR
136/01. verkündet am 18.
Juni 2002, BGB § 249
Zu den Voraussetzungen,
unter denen das auf
einem ärztlichen
Behandlungsfehler
beruhende Unterbleiben
eines nach den
Grundsätzen der
medizinischen Indikation
gemäß § 218a Abs. 2 StGB
rechtmäßigen
Schwangerschaftsabbruchs
die Pflicht des Arztes
auslösen kann, den
Eltern den
Unterhaltsaufwand für
ein Kind zu ersetzen,
das mit schweren
Behinderungen zur Welt
kam.
BGH, Az. IX ZR 281/00
Verkündet am: 27.
September 2001, ZPO
§§ 138 Abs. 1, 287, 444;
BGB §§ 252, 675, 667
Verweigert der
rechtliche Berater dem
Mandanten vertragswidrig
die Rückgabe erhaltener
Unterlagen und erschwert
er ihm dadurch die
Darlegung, infolge
dieser
Vertragsverletzung einen
Schaden erlitten zu
haben, kann dies nach
den Umständen dazu
führen, daß an die Su
bstantiierung des
Klagevortrags in diesem
Punkt geringere
Anforderungen als im
Regelfall zu stellen
sind.
b) Gelingt dem Kläger in
einem solchen Fall trotz
eines den Umständen nach
ausreichenden
Sachvortrags der von ihm
gemäß § 287 ZPO zu
führende Beweis nicht
und beruht dies
möglicherweise darauf,
daß ihm die vom
rechtlichen Berater
vorenthaltenen
Unterlagen fehlen, geht
die Unmöglichkeit der
Tatsachenaufklärung zu
Lasten des Beraters.
BGH, Az. VI ZR
120/00, verkündet am 29.
Mai 2001, BGB § 823; ZPO
§ 286
Der Tatrichter darf
einen groben
Behandlungsfehler nicht
ohne ausreichende
Grundlage in den
medizinischen
Darlegungen des
Sachverständigen, erst
recht nicht entgegen
dessen fachlichen
Ausführungen aus eigener
Wertung bejahen.
BGH, Az. VI ZR 18/00,
verkündet am: 27. März
2001, BGB § 823 Aa; ZPO
§ 286
Das Gericht hat Zweifel
und Unklarheiten
aufgrund
unterschiedlicher Bek
undungen des
gerichtlichen
Sachverständigen im
Laufe eines
Arzthaftungsprozesses
durch eine gezielte
Befragung des Gutachters
zu klären. Mangels
ausreichender
medizinischer Sachkunde
darf es sich nicht mit
einer eigenen
Interpretation der
Ausführungen über
Widersprüche
hinwegsetzen.
BGH, Az. VI ZR
272/99, berkündet am:
13. Februar 2001, BGB
§ 823, ZPO §§ 286
Hat im
Arzthaftungsprozeß der
medizinische
Sachverständige in
seinem mündlich
erstatteten Gutachten
neue und ausführlichere
Beurteilungen gegenüber
dem bisherigen Gutachten
abgegeben, muß auch der
sachkundigen Partei
Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben
werden. Dabei sind auch
Ausführungen in einem
nicht nachgelassenen
Schriftsatz zur Kenntnis
zu nehmen und muß,
sofern sie Anlaß zu
weiterer tatsächlicher
Aufklärung geben, die
mündliche Verhandlung
wiedereröffnet werden
(im Anschluß an BGH,
Urteil vom 31. Mai 1988
- VI ZR 261/87 - VersR
1988, 914 = NJW 1988,
2302).
BGH, Az. VI ZR 34/00,
verkündet am: 13.
Februar 2001, BGB § 823
Der behandelnde Arzt hat
im Hinblick auf den auch
im Arzthaftungsrecht
maßgeblichen
objektivierten
zivilrechtlichen
Fahrlässigkeitsbegriff
im Sinne des § 276 Abs.
1 Satz 2 BGB
grundsätzlich für sein
dem medizinischen
Standard
zuwiderlaufendes
Vorgehen auch dann
haftungsrechtlich
einzustehen, wenn dieses
aus seiner persönlichen
Lage heraus subjektiv
als entschuldbar
erscheinen mag.
BGH, Az. VI ZR
408/99, verkündet am:
16. Januar 2001, BGB
§ 823; ZPO § 286
Zur Verpflichtung des
Tatrichters, auf die
Aufklärung von
Widersprüchen und die
Ergänzung von Lücken in
den Ausführungen des
gerichtlichen
Sachverständigen
hinzuwirken.
