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Nur BGH Rechtsprechung im Überblick 2001-2005

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Arzthaftungsrecht und Geburtsschadensrecht 

in den Jahren 2001-2005
 

BUNDESGERICHTSHOF, Urteil vom 14.07.2005, III ZR 391/04

Normen:

BGB § 276 a.F. (Hb); SGB XI § 11 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 3; HeimG § 3 Abs. 1 (Fassung: 5. November 2001)  

Amtlicher Leitsatz:

Der Grundsatz, daß die Träger von Pflegeeinrichtungen ihre Leistungen nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse bzw. - soweit Heimverträge betroffen sind, für die das zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Heimgesetz i.d.F. vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) gilt - nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen haben, ist auch bei der Frage zu beachten, wie sie auf eine hervorgetretene Sturzgefährdung von Heimbewohnern zu reagieren haben (im Anschluß an das Senatsurteil vom 28. April 2005 - III ZR 399/04 - NJW 2005, 1937, vorgesehen für BGHZ).

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.06.2005, VI ZR 181/04:

Schlagworte von Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu:

Haftungsprivileg, Zukunftsschaden, Mitverschulden, Haftung eines Kindes, Deliktsfähigkeit eines Kindes, Darlegungslast, Beweislast

Vorschriften: BGB § 823 , BGB § 828 Abs. 2

Leitsatz:

Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674) führt nicht zu einer Änderung der Darlegungs- und Beweislast für Schadensfälle, die sich vor dem 1. August 2002 ereignet haben.

Orientierungssatz von Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu:

Nach § 828 Abs. 2 BGB a.F. ist, wer das siebente, aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, für einen Schaden nicht verantwortlich, wenn er zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Die Einsichtsfähigkeit wird danach vom Gesetz vermutet. Ihr Fehlen ist eine Ausnahme, deren Vorliegen der Minderjährige im konkreten Fall darlegen und beweisen muß.

 

Bundesgerichtshof. Urteil vom 14.06.2005, VI ZR 179/04:

Schlagworte von Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu:

Dokumentationspflicht; Anscheinsbeweis; sekundäre Darlegungslast; HIV-Virus Übertragung; Schmerzensgeld; Sicherungsaufklärung; Chargennummern dokumentationspflichtig

Normen:

ZPO § 138 Abs. 2, ZPO § 138 Abs. 3, ZPO § 286 , BGB § 823 Abs. 1

Leitsatz:

a) Zur Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises für eine HIV-Infektion durch die Verabreichung von Blutprodukten (im Anschluß an BGHZ 114, 284).

b) Zur Dokumentationspflicht und zur sekundären Darlegungslast des Verwenders von Blutprodukten hinsichtlich der Chargennummer des verabreichten Produkts.

c) Ist eine Aufklärung über die Gefahr einer HIV-Infektion bei Verabreichung von Blutprodukten nicht möglich, ist der Patient jedenfalls nachträglich über diese Gefahr aufzuklären und ihm zu einem HIV-Test zu raten (nachträgliche Sicherungsaufklärung).

d) Auch ein im Behandlungszeitpunkt noch nicht bekannter Ehepartner des Patienten ist in den Schutzbereich der Pflicht zur nachträglichen Sicherungsaufklärung über die Gefahr einer transfusionsassoziierten HIV-Infektion einbezogen.

 

Bundesgerichtshof,, Beschluss vom 10.06.2005, XII ZR 275/02:

Vorschriften: ZPO § 286 , ZPO § 544 Abs. 7

a) Erweist sich die in einer Nichtzulassungsbeschwerde erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als begründet, kann das Revisionsgericht in dem der Nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden Beschluß, mit dem die Revision zugelassen wird, das Berufungsurteil aufheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverweisen.

b) Zu den Anforderungen an die Pflicht zur Substantiierung des unter Beweis gestellten Parteivorbringens.

c) Zur Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch ein Übergehen von substantiiertem Sachvortrag mit Beweisangebot.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2005, Aktenzeichen: VI ZR 245/04

Schlagworte von Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu:

Sachverständiger, nachzuholende Anhörung Sachverständiger in 2. Instanz, rechtliches Gehör,

Orientierungssatz von Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu:

a) Für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, kommt es nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob gar zu erwarten ist, daß der Gutachter seine Auffassung ändert.

b) Hat die klagende Partei zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs einen Anspruch darauf, daß sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann (vgl. u.a. Senatsurteile vom 17. Dezember 1996 - VI ZR 50/96 - VersR 1997, 509 ff.; vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 - VersR 1998, 342; vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00 - VersR 2002, 120, 121 f.). Dieses Antragsrecht besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO.

c) Hat das Landgericht einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens nicht entsprochen, so muß das Berufungsgericht dem im zweiten Rechtszug wiederholten Antrag stattgeben. Von der Partei, die einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, kann nicht verlangt werden, daß sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im voraus konkret formuliert. Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht.

Leitsatz:

Hat das Erstgericht dem rechtzeitig gestellten Antrag einer Partei auf erstmalige mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen nicht entsprochen, kann die Bindung des Berufungsgerichts an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen entfallen. Ist dies der Fall, muß das Berufungsgericht dem in zweiter Instanz wiederholten Antrag auf Ladung des Sachverständigen stattgeben.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. März 2005, VI ZR 313/03:

Schlagworte (von RA Dr. Ruth Schultze-Zeu):
Behandlungsalternative; hypothetischer Kausalverlauf; Schmerzensgeld; Aufklärung über Behandlungsalternative; Behandlungsvertrag; Garantenstellung des Arztes

Amtliche Leitsätze:

a) Auch die Aufklärung über bestehende unterschiedliche Behandlungsmöglichkeiten dient dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und ist daher Voraussetzung einer rechtmäßigen Behandlung.

b) Die Frage, ob eine bestehende andere Behandlungsmöglichkeit zu einem besseren Behandlungsergebnis geführt hätte, betrifft regelmäßig den hypothetischen Kausalverlauf im Falle des rechtmäßigen Alternativverhaltens.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 7.12.2004, VI ZR 212/03:
Schlagworte von Recht
sanwältin Dr. Ruth Schultze Zeu:
Geburtsschaden; Geburtsschadensrecht, fehlerhafte Geburtshilfe, Geburtshaus, vertragliche und deliktische Haftung, Haftung der Hebamme, Haftung behandelnder Arzt, Belegkrankenhaus, Geburtshaus, fehlende Haftpflichtversicherung
Leitsatz:
Zur Haftung des Betreibers eines Geburtshauses, in dessen Prospekt neben der Betreuung durch Hebammen auch ärztliche Leistungen in Aussicht gestellt werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.12.2004, VI ZR 196/03:
Schlagworte von Recht
sanwältin Dr. Ruth Schultze - Zeu:
Behandlungsvertrag; Schwangerschaft; Röteln
Leitsatz:
Die mit der Geburt eines durch eine Erkrankung der Mutter an Röteln schwer geschädigten Kindes verbundenen wirtschaftlichen Belastungen, sind nicht allein deshalb Gegenstand des jeweiligen Behandlungsvertrages mit dem Hausarzt oder dessen niedergelassenem Urlaubsvertreter, weil die Mutter diese Ärzte zur Abklärung und Behandlung eines Hautausschlags aufgesucht und im Laufe der Behandlung ihre Schwangerschaft erwähnt hatte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.11.2004, VI ZR 328/03:       
Schlagworte von Recht
sanwältin Dr. Ruth Schultze - Zeu: Unterlassene therapeutische Aufklärung, Beweislastumkehr, Arzthaftung      
Leitsatz:
Eine Verletzung der Pflicht des behandelnden Arztes zur therapeutischen Aufklärung (Sicherungsaufklärung), die als grober Behandlungsfehler zu werten ist, führt regelmäßig zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden, wenn sie geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; eine Wahrscheinlichkeit für ein Ergebnis einer Kontrolluntersuchung ist in einem solchen Fall nicht erforderlich (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. April 2004 -
VI ZR 34/03 - VersR 2004, 909, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.9.2004, III ZR 346/03:
Recht sgebiete:
GG, BGB, BayRDG, GG Art. 34 Satz 1, BGB § 839 Abs. 1, BGB § 839 Abs. 1, BayRDG Art. 18 Abs. 1, BayRDG Art. 18 Abs. 3, BayRDG Art. 19 Abs. 1
Schlagworte von Recht sanwältin Dr. Ruth Schultze - Zeu: Passivlegitimation, Notarzt im Rettungsdienst; Amtshaftungsanspruch
Amtlicher Leitsatz:
a) Die Haftung für Behandlungsfehler eines Notarztes im Rettungsdiensteinsatz richtet sich in Bayern auch unter Geltung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes vom 10. August 1990 (GVBl. S. 282) und vor Inkrafttreten des 2. GKV - Neuordnungsgesetzes vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1520) nach Amtshaftungsgrundsätzen (Fortführung von BGHZ 153, 269 ff).
b) Passiv legitimiert für einen Amtshaftungsanspruch ist in diesen Fällen der Rettungszweckverband.
Bundesgerichtshof, Beschluß vom 14.9.2004, VI ZB 22/04:
Schlagworte von Recht
sanwältin Dr. Ruth Schultze - Zeu:
Arzthaftungsrecht, Geschäftsgebühr des Recht sanwalts für vorprozessuales Schlichtungsverfahren
Leitsatz von Recht
sanwältin Dr. Ruth Schultze - Zeu
Vertritt ein Recht sanwalt eine Partei im vorprozessualen Schlichtungsverfahren bei der ärztlichen Schlichtungsstelle, entsteht eine Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO.
Diese Gebühr ist gemäß § 118 Abs. 2 BRAGO auf die entsprechenden Gebühren im anschließenden gerichtlichen Verfahren anzurechnen.
Eine gesonderte Beweisgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO entsteht hingegen nicht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.09.2004, ZR 186/03:
Schlagworte von Recht sanwältin Dr. Ruth Schultze - Zeu:
Geburtsschaden, Arzthaftungsrecht, Geburtsschaden, Einwilligungsaufklärung, Selbstbestimmungsaufklärung (therapeutische Aufklärung), Schmerzensgeld
Leitsätze von Recht sanwältin Dr. Ruth Schultze - Zeu :
Bestehen bei einer Zwillingsschwangerschaft für Mutter oder Kind im Falle eines Zuwartens erhebliche Risiken, so ist über die Alternative einer primären Schnittentbindung aufzuklären.
Bei der Frage einer Aufklärung über eine primäre Schnittentbindung als Behandlungsalternative zu der durchgeführten zunächst abwartenden Behandlung handelt es sich um einen Fall der sog. Eingriffs - oder Risikoaufklärung, die der Unterrichtung des Patienten über das Risiko des beabsichtigten ärztlichen Vorgehens dient, damit dieser sein Selbstbestimmungsrecht ausüben kann.
Die Beweislast für die Erfüllung dieser Aufklärungspflicht liegt beim Arzt (vgl. Senatsurteile vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00 - VersR 2002, 120, 121; vom 29. September 1998 - VI ZR 268/97 - VersR 1999, 190, 191; vom 12. November 1991 - VI ZR 369/90 - VersR 1992, 237, 238; vom 8. Januar 1985 - VI ZR 15/83 - VersR 1985, 361, 362; vom 21. September 1982 - VI ZR 302/80 - VersR 1982, 1193, 1194).
Kann sich das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme keine Überzeugung bilden, ob der Vortrag des Schädigers oder der des Geschädigten hinsichtlich einer erfolgten Aufklärung über die Vor - und Nachteile einer Schnittentbindung bzw. eines abwartenden Verhaltens zutreffen, ist davon auszugehen, daß die erforderliche Aufklärung über die Behandlungsalternative nicht erfolgt ist (Situation des "non liquet").
Bundesgerichtshof, Urteil vom 8.6.2004, VI ZR 199/03:
Thema: Geringe Anforderungen an Sachvortrag soweit es um medizinisches Fachwissen geht
1. Auch nach der Reform der Zivilprozeßordnung dürfen beim Vortrag zu medizinischen Fragen im Arzthaftungsprozeß an den Vortrag zu Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten ebenso wie an den klagebegründenden Sachvortrag nur maßvolle Anforderungen gestellt werden.
2. Der Patient und sein Prozeßbevollmächtigter sind nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozeßführung medizinisches Fachwissen anzueignen.
3. Läßt das Berufungsgericht fehlerhaft Vorbringen nicht zu, weil es zu Unrecht dieses für neu hält oder Nachlässigkeit bejaht (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), so kann es sich nicht auf die Bindung an die erstinstanzlich festgestellten Tatsachen berufen, wenn die Berücksichtigung des Vorbringens zu Zweifeln im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hätte führen müssen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.1.2004: Verpflichtung zur Ladung des gerichtlichen Sachverständigen
 ZPO § 286 A, ZPO § 397, ZPO § 402: Zur Verpflichtung des Tatrichters, einem Antrag der Partei, den gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu laden, stattzugeben und das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen sorgfältig und kritisch zu würdigen. BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - VI ZR 150/02 - OLG Oldenburg LG Aurich
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.1.2004: Ersatz vom Kosten für behindertengerechten Umbau eines PKW
 BGB §§ 249 Gb, 251, 843; ZPO § 287 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der infolge eines Verkehrsunfalls querschnittgelähmt ist und von dem Schädiger Ersatz der Kosten für den behindertengerechten Umbau seines PKW erhalten hat, auch Ersatz der Kosten für den Umbau seines Motorrades beanspruchen kann. BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 - VI ZR 46/03 - OLG Karlsruhe LG Mannheim
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.1.2004: Teilklage im Schmerzensgeldprozeß
BGB § 847 a. F.: Zur Frage der Zulässigkeit einer Teilklage im Schmerzensgeldprozeß.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.1.2004: Die Relevanz der unrichtigen Parteibezeichnung
 ZPO § 519, GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3: Können trotz unrichtiger Parteibezeichnung bei dem Berufungsgericht keine vernünftigen Zweifel über die Person des Recht smittelklägers aufkommen, so darf die Berufung nicht wegen des genannten Mangels als unzulässig verworfen werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 2.12.2003: Zulässigkeit eines Teilurteils
Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft ein Teilurteil erlassen, weil dadurch die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen entstanden sei. Es trifft zwar zu, daß ein Teil eines einheitlichen Anspruchs, dessen Grund streitig ist, nur dann durch Teilurteil zugesprochen werden darf, wenn zugleich ein Grundurteil ergeht (BGHZ 107, 236, 242). Hier hat das Berufungsgericht aber in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils an zwei Stellen ausdrücklich festgestellt, daß die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Somit liegt der Wille des Gerichts, auch über den Anspruch dem Grunde nach zu entscheiden, klar zutage. Auch wenn dies durch ein Versehen in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck gekommen sein sollte, wäre eine Aufhebung des als Teilurteil bezeichneten Urteils nicht erforderlich; vielmehr könnte die Urteilsformel nach § 319 ZPO berichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1964 - VII ZR 152/62 - NJW 1964, 1858). Unabhängig davon kann das Berufungsurteil aus sachlichen Grün den keinen Bestand haben.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.11.2003: Die rechtliche Relevanz von Richtlinien im Arzthaftungsprozeß (Achtung: Richtungsweisende Entscheidung!!)
a) Besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, ist der Erlaß eines Teilurteils gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen (hier: Belegarzt und Träger des Belegkrankenhauses) unzulässig.
b) Kommt es im Arzthaftungsprozeß auf den Inhalt der Mutterschafts - Richtlinien an, so hat das Gericht in geeigneter Weise zu klären, welche Fassung in dem für die Haftungsfrage maßgeblichen Zeitraum gegolten hat. c) Zu der Frage, ob im Jahr 1990 eine werdende Mutter bei einem möglicherweise makrosomen Kind vom Arzt über die Möglichkeit einer Schnittentbindung aufzuklären war.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 4.11.2003: Haftungsbegründente Kausalität
ZPO §§ 286 A, 287 § 287 Abs. 1 ZPO findet bei der Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität auch dann keine Anwendung, wenn der durch einen Verkehrsunfall Betroffene den Beweis, daß eine zeitlich nach dem Unfall aufgetretene Erkrankung auf den Unfall zurückzuführen ist, wegen der Art der Erkrankung (hier: Morbus Beck) nach dem Maßstab des § 286 ZPO nicht führen kann.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 4.11.2003: Kausalität und zeitliche Nähe der Entstehung der Krankheit zum Unfall
Die bloße zeitliche Nähe der Entstehung der Erkrankung zu dem Unfallereignis reicht dazu nicht aus. Es ist aus Recht sgründen nicht zu beanstanden, daß sich das Berufungsgericht auch im Hinblick darauf, daß nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen andere Möglichkeiten als Auslöser für die Erkrankung als möglich erscheinen (Entwicklung ohne äußeren Anlaß bei ca. 10 % der Patienten oder ein bisher nicht bekanntes Trauma vor oder unmittelbar nach dem Unfall), die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung nicht hat bilden können. Diese verlangt zwar keine absolute oder unumstößliche Gewißheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit; ausreichend ist vielmehr ein unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung gewonnener für das praktische Leb en brauchbarer Grad von Gewißheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet (Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - VersR 2003, 474, 475 m.w.N.). Die von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht indes auch nach diesem Maßstab ohne Recht sfehler nicht für ausreichend gehalten, um die erforderliche Überzeugung zu gewinnen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 8.7.2003, VI ZR 304/02
Zu den Voraussetzungen eines Diagnosefehlers (im Anschluß an Senatsurteile vom 30. Mai 1958 - VI ZR 139/57 - VersR 1958, 545, vom 14. Juli 1981 - VI ZR 35/79 - VersR 1981, 1033, 1034 und vom 14. Juni 1994 - VI ZR 236/93 - AHR S 1815/102).
Leitsatz von Recht sanwältin Dr. Schultze - Zeu :
Gelingt dem Patienten zwar der Beweis eines Behandlungsfehlers in der Form eines Diagnosefehlers oder eines Fehlers in der Befunderhebung, nicht aber der Nachweis der Ursächlichkeit dieses Fehlers für den geltend gemachten Gesundheitsschaden, kommen ihm Beweiserleichterungen nur dann zu Hilfe, wenn der objektive Fehler der Behandlungsseite entweder als grob zu werten ist (fundamentaler Diagnosefehler).
Bundesgerichtshof, Urteil vom 6.5.2003. VI ZR 259/02
a) Das Absehen von einer medizinisch gebotenen Vorgehensweise begründet einen ärztlichen Behandlungsfehler. Auf die subjektiven Fähigkeiten des behandelnden Arztes kommt es insoweit nicht an.
b) Wird aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers ein weiterer Eingriff erforderlich, der dem Patienten bei korrektem medizinischem Vorgehen erspart geblieben wäre, hat der erstbehandelnde Arzt haftungsrechtlich für den weiteren Eingriff einzustehen. Dabei umfaßt seine Einstandspflicht regelmäßig auch die Folgen eines Fehlers des nachbehandelnden Arztes.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.3.2003, VI ZR 266/02
Ergeben nachträgliche Befunde eine Indikation für einen medizinischen Eingriff, der ohne wirksame Einwilligung vorgenommen wurde und deshalb rechtswidrig ist, rechtfertigt dieser Umstand regelmäßig den Eingriff nicht. Dies verbietet die Wahrung der persönlichen Entscheidungsfreiheit des Patienten, die nicht begrenzt werden darf durch das, was aus ärztlicher Sicht oder objektiv erforderlich und sinnvoll wäre.
BGH, Az. VI ZB 51/02, verkündet am 21. Januar 2003, ZPO § 485 Abs. 2
Ein rechtliches Interesse an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO kann bei Arzthaftungsansprüchen nicht aus grundsätzlichen Erwägungen ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalles verneint werden.
BGH, Az. III ZR 131/01, verkündet am 14. November 2002, BGB §§ 278, 611, 839
Der Umstand, daß die Bundesrepublik für Schäden, die ein Zivildienstleistender in Ausübung seines Dienstes Dritten zufügt, nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen hat, schließt eine vertragliche Haftung des Trägers einer als Beschäftigungsstelle anerkannten privatrechtlichen Einrichtung, die sich des Zivildienstleistenden zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient hat, nicht aus.
In einem solchen Fall kann die Bundesrepublik den Geschädigten nicht auf die Vertragshaftung der Beschäftigungsstelle als anderweitige Ersatzmöglichkeit verweisen, sondern es besteht gegenüber dem Geschädigten eine gesamtschuldnerische Haftung.
Haben sowohl die Bundesrepublik nach Amtshaftungsgrundsätzen als auch der Träger der Beschäftigungsstelle auf vertraglicher Grundlage für ein Fehlverhalten des Zivildienstleistenden gegenüber dem Geschädigten einzustehen, enthalten die Vorschriften des Zivildienstgesetzes keine andere Bestimmung im Sinn des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, nach der einer von ihnen im Rahmen seiner Ausgleichungspflicht allein für den gesamten Schaden aufzukommen hat.
BGH, Az. VI ZR 136/01. verkündet am 18. Juni 2002, BGB § 249
Zu den Voraussetzungen, unter denen das auf einem ärztlichen Behandlungsfehler beruhende Unterbleiben eines nach den Grundsätzen der medizinischen Indikation gemäß § 218a Abs. 2 StGB rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs die Pflicht des Arztes auslösen kann, den Eltern den Unterhaltsaufwand für ein Kind zu ersetzen, das mit schweren Behinderungen zur Welt kam.
BGH, Az. IX ZR 281/00 Verkündet am: 27. September 2001, ZPO §§ 138 Abs. 1, 287, 444; BGB §§ 252, 675, 667
Verweigert der rechtliche Berater dem Mandanten vertragswidrig die Rückgabe erhaltener Unterlagen und erschwert er ihm dadurch die Darlegung, infolge dieser Vertragsverletzung einen Schaden erlitten zu haben, kann dies nach den Umständen dazu führen, daß an die Su bstantiierung des Klagevortrags in diesem Punkt geringere Anforderungen als im Regelfall zu stellen sind.
b) Gelingt dem Kläger in einem solchen Fall trotz eines den Umständen nach ausreichenden Sachvortrags der von ihm gemäß § 287 ZPO zu führende Beweis nicht und beruht dies möglicherweise darauf, daß ihm die vom rechtlichen Berater vorenthaltenen Unterlagen fehlen, geht die Unmöglichkeit der Tatsachenaufklärung zu Lasten des Beraters.
BGH, Az. VI ZR 120/00, verkündet am 29. Mai 2001, BGB § 823; ZPO § 286
Der Tatrichter darf einen groben Behandlungsfehler nicht ohne ausreichende Grundlage in den medizinischen Darlegungen des Sachverständigen, erst recht nicht entgegen dessen fachlichen Ausführungen aus eigener Wertung bejahen.
BGH, Az. VI ZR 18/00, verkündet am: 27. März 2001, BGB § 823 Aa; ZPO § 286
Das Gericht hat Zweifel und Unklarheiten aufgrund unterschiedlicher Bek undungen des gerichtlichen Sachverständigen im Laufe eines Arzthaftungsprozesses durch eine gezielte Befragung des Gutachters zu klären. Mangels ausreichender medizinischer Sachkunde darf es sich nicht mit einer eigenen Interpretation der Ausführungen über Widersprüche hinwegsetzen.
BGH, Az. VI ZR 272/99, berkündet am: 13. Februar 2001, BGB § 823, ZPO §§ 286
Hat im Arzthaftungsprozeß der medizinische Sachverständige in seinem mündlich erstatteten Gutachten neue und ausführlichere Beurteilungen gegenüber dem bisherigen Gutachten abgegeben, muß auch der sachkundigen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Dabei sind auch Ausführungen in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz zur Kenntnis zu nehmen und muß, sofern sie Anlaß zu weiterer tatsächlicher Aufklärung geben, die mündliche Verhandlung wiedereröffnet werden (im Anschluß an BGH, Urteil vom 31. Mai 1988 - VI ZR 261/87 - VersR 1988, 914 = NJW 1988, 2302).
BGH, Az. VI ZR 34/00, verkündet am: 13. Februar 2001, BGB § 823
Der behandelnde Arzt hat im Hinblick auf den auch im Arzthaftungsrecht maßgeblichen objektivierten zivilrechtlichen Fahrlässigkeitsbegriff im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich für sein dem medizinischen Standard zuwiderlaufendes Vorgehen auch dann haftungsrechtlich einzustehen, wenn dieses aus seiner persönlichen Lage heraus subjektiv als entschuldbar erscheinen mag.
BGH, Az. VI ZR 408/99, verkündet am: 16. Januar 2001, BGB § 823; ZPO § 286
Zur Verpflichtung des Tatrichters, auf die Aufklärung von Widersprüchen und die Ergänzung von Lücken in den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen hinzuwirken.