Obhutspflichten
der Pflegeeinrichtungen
Obhutspflichten der
Pflegeeinrichtungen für
ihre Bewohner in VersR
2005,1352
Zugleich Anmerkung zum
Urteil des BGH vom
28.4.2005 (III ZR
399/04) VersR 2005, 984
Die Verfasser setzen
sich mit Urteil des BGH
vom 28.04.2005 (III ZR
399/04) auseinander, das
sich mit den
Obhutspflichten der
Pflegeeinrichtungen für
ihre Bewohner
beschfätigt, wobei das
Gericht eine
Verantwortlichkeit der
Einrichtung für den
Sturz einer
Heimbewohnerin mit
Pflegestufe 3 aus ihrem
Bett ablehnte. Die
Verfasser gehen kritisch
auf die einzelnen Punkte
des Urteils ein, das sie
im Wesentlichen
ablehnen. Sie befassen
sich im Einzelnen mit
den Aussagen des
Gerichts zu den
Verkehrssicherungspflichten
und Obhutspflichten, den
Regeln zur
Beweislastumkehr bei
vollbeherrschbaren
Risiken sowie dem
Gutachten des
medizinischen Dienstes
im konkreten Fall und
seine Auswirkungen auf
die Obhutspflichten des
Pflegeheims. Außerdem
beschäftigen sie sich
mit der
Gefahrensituation im
Unfallzeitpunkt und den
Dokumentationspflichten,
dem Hüftprotektor als
möglichem Hilfsmittel
zur Sturzverhinderung,
der Klingel als
angebliche
Schutzvorkehrung sowie
der Frage der
lückenlosen Überwachung
und der wirtschaftlichen
Zumutbarkeit von
Schutzvorkehrungen.
Insgesamt halten sie das
Urteil für nicht
zutreffend, da es ihres
Erachtens die
Besonderheiten des
Haftungsfalls in einer
vollstationären
Pflegeeinrichtung nicht
berücksichtigt.