Akutes
Sturzrisiko in Pflegeheimen
- Verfehlte Prozeßstrategie
und Prozeßleitung in
Medizinrecht 2005,669
Zugleich
Besprechung des Urteils des
BGH vom 14-7-2005 - III ZR
391/04 Verfasser erörtern
anlässlich des Urteils des
BGH,
2005-07-14, III ZR 391/04,
MedR 2005, 721, zur Haftung
des Trägers eines
Pflegewohnheims für durch
den Sturz einer Bewohnerin
verursachte
Behandlungskosten die
Obhutspflichten von
Pflegeeinrichtungen und
unterziehen die
Prozessleitung des Gerichts
und die Prozessführung der
Krankenkasse einer
kritischen Betrachtung.
Während
bereits BGH,
2005-04-28, III ZR 399/04,
NJW 2005, 1937,
die Verpflichtung des Trägers
eines Pflegewohnheims
hervorgehoben habe, die körperliche
Unversehrtheit der Bewohner
zu schätzen, betone der BGH
in der vorliegenden
Entscheidung, dass die
Leistungen des Trägers
einer Pflegeeinrichtung nach
dem allgemein anerkannten
Stand
medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse(§ 11 Abs
1 Nr. 3 HeimG) oder
jedenfalls nach dem
allgemein anerkannten Stand
fachlicher Erkenntnisse (§ 11
Abs 3 HeimG) zu erbringen
seien.
Verfasser beschreiben
unter Nennung der jeweiligen
gesetzlichen Vorschriften
ins Einzelne gehend den
Pflichtenkatalog einer
Pflegeeinrichtung. Weiter
erläutern sie Fehler in der
Prozessführung der Klägerin
und üben, insbesondere im
Hinblick auf § 139
ZPO, Kritik an der
Prozessleitung des Gerichts.