Dieser Verpflichtung ist die Klägerin jedoch in dem Schriftsatz vom 7. Februar 2003
nachgekommen. Dort ist im Einzelnen dargelegt, weshalb sie im Hinblick auf Ihre
bestehenden Beeinträchtigungen und in Anbetracht ihres bisherigen Lebensweges
ein Inkontinenzrisiko keinesfalls akzeptiert hätte. Diese Ausführungen genügen den
Anforderungen, die der erkennende Senat an die Substantiierung des Vortrags des
Patienten stellt.
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt - und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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