darüber aufgeklärt worden, hätte sie in die Operation nicht eingewilligt. Ihr war daher
Schmerzensgeld und Schadensersatz zuzusprechen.
V. Aufklärung über die Dringlichkeit des Eingriffs:
Kann eine Maßnahme noch aufgeschoben werden, so muss der Patient auch
darüber aufgeklärt werden. Dem Arzt obliegt es in diesem Fall, die Vor- und
Nachteile des sofortigen Tätigwerdens einerseits und die Vor- und Nachteilen des
Abwartens darzustellen.
VI. Zur Rechtzeitigkeit der Aufklärung:
Die Rechtsprechung verlangt, dass der Patient über den beabsichtigten Eingriff so
rechtzeitig unterrichtet wird, dass er die Vor- und Nachteile des Eingriffs selbst
abwägen und damit wirksam seine Einwilligung erteilen kann. Im ambulanten Bereich
genügt grundsätzlich, dass die Aufklärung am Tag des Eingriffs erfolgt.
Bei bevorstehender stationärer Behandlung ist eine Aufklärung erst am Tag des Eingriffs
hingegen grundsätzlich verspätet (vgl. BGH-Urteil vom 25. März 2003, VI ZR 131/02, das
dargestellt wird).
Nachweis der Aufklärung sowie Beweislast:
Der Arzt trägt regelmäßig die Beweislast dafür, dass er den Patienten umfassend
und ordnungsgemäß (vgl. die Punkte I. bis VI.) aufgeklärt hat. Der Patient braucht
lediglich zu behaupten, dass die Aufklärung des Arztes nicht ausreichend war. Um
eine ordnungsgemäße Aufklärung zu beweisen, genügt es in der Regel nicht, wenn
der Arzt eine vom Patienten unterschriebene Einwilligungserklärung vorlegt. Die
Aushändigung und Unterschreibung von Aufklärungsbögen und Merkblättern
ersetzen nicht das erforderliche Aufklärungsgespräch zwischen Arzt und Patient.
Eine ordnungsgemäße Aufklärung des Patienten setzt zwingend ein umfassendes
Gespräch zwischen Arzt und Patient voraus
2
. Die Existenz einer unterschriebenen
Einwilligungserklärung des Patienten kann nur ein widerlegbares Indiz dafür sein,
dass überhaupt ein Aufklärungsgespräch stattgefunden hat.
Vgl. BGH-Urteil vom 15. März 2005, VI ZR 313/03: Der BGH führt in dieser
Entscheidung aus, wie zu verfahren ist, wenn Aufklärungsfehler feststehen, d.h.,
wenn die Behandlungsseite eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht nachweisen
konnte. In einem solchen Fall geht es wie folgt weiter:
Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass sich der Patient auch bei
ordnungsgemäßer Aufklärung zu der tatsächlich durchgeführten Behandlung
entschlossen hätte, trifft nicht den Patienten, sondern den Arzt. Der Arzt ist jedoch
erst dann beweisbelastet, wenn der Patient zur Überzeugung des Tatrichters
plausibel macht, dass er - wären ihm rechtzeitig die Risiken der Behandlung
verdeutlicht worden - vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte (vgl.
BGH-Urteil vom 15. März 2005, VI ZR 313/03, S. 9 und S. 10).
Zum Entscheidungskonflikt: Hierzu führt der BGH (a.a.o.) aus:
"Im Rahmen der
dem Tatrichter obliegenden Prüfung der Plausibilität eines Entscheidungskonflikts
kommt es allein auf die persönliche Entscheidungssituation des konkreten Patienten
aus damaliger Sicht an, nicht dagegen darauf, ob ein vernünftiger Patienten dem
entsprechenden ärztlichen Rat gefolgt wäre. Maßgebend ist insoweit nicht, wie sich
der Patient entschieden hätte.
Ausreichend
ist, dass er durch die Aufklärung in
einem echten Entscheidungskonflikt geraten wäre".
In einer anderen Entscheidung des sechsten Zivilsenats vom 1. Februar 2005, Az.:
VI ZR 174/03 führt der BGH auf Seite 5 (unten) und Seite 6 (oben) aus: - Freilich trifft
den Patienten die Verpflichtung plausibel darzulegen, weshalb er aus seiner Sicht bei
Kenntnis der Aufklärungspflichten Umstände vor einem Entscheidungskonflikt
gestanden hätte, ob er die ihm empfohlene Behandlung gleichwohl ablehnen sollen.
2
Dr. Markus Gehrlein a.a.O.
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt - und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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