die unterschiedlichen Therapiemöglichkeiten sowie ihre jeweiligen Chancen und Risiken vor
der Behandlung mit dem Patienten im einzelnen zu erörtern.
- 2. OLG Hamm, Entscheidung vom 1. Dezember 2003 (3 U 128/03):
Beim Achillessehnenabriss stellt die konservative Behandlung eine echte
Behandlungsalternative zur operativen Therapie dar. Es muss daher sowohl über die
konservative Alternativbehandlung als auch über die operative Behandlung gleichermaßen
aufgeklärt werden.
III. Zur ordnungsgemäßen Risikoaufklärung:
Vor Beginn einer ärztlichen Behandlung muss der Arzt dem Patienten einen Überblick über
sämtliche mit dem Eingriff verbundenen Gefahren verschaffen. Damit sind dauerhafte oder
vorübergehende nachteilige Folgen eines Eingriffs gemeint, die sich auch bei Anwendung
der gebotenen Sorgfalt nicht immer ausschließen lassen. Entscheidend für die ärztliche
Aufklärungspflicht ist nicht ein bestimmter Grad der Risikoverwirklichung, insbesondere nicht
eine bestimmte Statistik. Können im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Eingriff,
Dauerschäden, wenn auch sehr selten auftreten, ist der Patient über diese seltenen Risiken
aufzuklären, wenn sie bei ihrer Verwirklichung die Lebensführung des Patienten stark
belasten würden.
Die Einwilligung des Patienten erstreckt sich regelmäßig nur auf Risiken, die auch
bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht vermieden werden können. Verletzt der
Arzt jedoch im Rahmen der Behandlung aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung
den Patienten, so wird diese Körperverletzung nie von der zuvor abgegebenen
Einwilligung des Patienten abgedeckt sein.
Hinweis: Der Arzt muss über sämtliche, auch seltene, Risiken, die auch bei
Anwendung der gebotenen Sorgfalt auftreten können, den Patienten aufklären.
IV. Aufklärung über die Erfolgschancen des beabsichtigten Eingriffs:
Die Aufklärung des Patienten darf sich nicht auf das Risikopotential der
beabsichtigten zahnärztlichen Maßnahme beschränken. Vielmehr muss der Patient
auch darüber aufgeklärt werden, in welchem Umfang die Maßnahme möglicherweise
trotz Einhaltung der gebotenen ärztlichen Sorgfaltspflicht Scheitern kann, z.B. bei
geplanten kosmetischen Eingriffen. Erst wenn der Patient den Nutzen des Eingriffs
und die Wahrscheinlichkeit seiner Realisierung einzuschätzen weiß, kann er eine
wirksame Zustimmung abgegeben
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Die nachfolgenden zwei Urteile werden beispielhaft vorgestellt:
1. Kammergericht, Entscheidung vom 15.12.2003, 20 U 105/02, im KG-Report 2004,212:
Eine Aufklärung des Patienten hat nicht nur über die Risiken des Eingriffs zu erfolgen,
sondern es sind auch die Heilungschancen aufzuzeigen. In diesem Fall verlangt die Patientin
Schmerzensgeld und Schadensersatz vom Krankenhaus. Dort wurde sie zum Zwecke der
Heilung eines Epilepsieleidens operiert. Dabei wurde sie aber nicht über die Erfolgschancen
der Operation hinreichend aufgeklärt. Wäre die Patientin darüber aufgeklärt worden, dass
diese Operation nur in 50 % der Fällen zu einer Beseitigung des Epilepsieleidens führen
würde, hätte die Patientin in die Operation angesichts des hohen Risikos der Schädigung
eines Gesichtsnervs mit einer halbseitigen Gesichtslähmung nicht eingewilligt. Der Patientin
war daher ein Schmerzensgeld und ein Schadensersatzanspruch zuzusprechen.
2. OLG Koblenz, VersR 2004, 1564:
Über das Misserfolgsrisiko einer Operation ist selbst dann aufzuklären, wenn der konkrete
Eingriff in diesem Krankenhaus noch nie misslungen ist. Die Aufklärung muss sich
insbesondere auf die Gefahr erstrecken, dass die Operation sogar zu einer Verschlimmerung
der Beschwerden führen kann. In diesem Fall wurde die Patientin wegen einer Fehlstellung
des linken Hüftgelenkes operiert. Dabei wurde sie nicht darüber aufgeklärt, dass diese
Operation auch fehlschlagen könnte mit dem Ergebnis, dass die Leiden und Ausfälle und
Beschwerden sich nicht bessern, sondern sogar verschlimmern würden. Wäre die Patientin
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Dr. Markus Gehrlein a.a.O.
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt - und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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