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Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu
Spezialistin für Arzthaftungs- und Geburtsschadenrecht
Uhlandstr. 161, 10719 Berlin
Tel. 887 191 330 - info@ratgeber-arzthaftung.de
Homepage:
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Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz
bei fehlerhafter Aufklärung
Macht der Patient Aufklärungsfehler des behandelnden Arztes oder Krankenhauses geltend,
so braucht er nichts beweisen. Es genügt, dass er vorträgt bzw. behauptet, vom
behandelnden Arzt oder Krankenhaus weder über den Eingriff noch über die damit
verbundenen Risiken noch über bestehende alternative Behandlungsmethoden aufgeklärt
worden zu sein. Behauptet er dieses, so muss der behandelnde Arzt bzw. das behandelnde
Krankenhaus beweisen, dass er/es den Patienten umfassend und ordnungsgemäß
aufgeklärt hat. Gelingt dem Arzt oder Krankenhaus dieser Beweis nicht, dann stehen dem
Patienten Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie der gesetzlichen
Krankenversicherung Ansprüche auf Schadensersatz gegen den schädigenden Arzt bzw.
das schädigende Krankenhaus zu.
In der Tat verhält es sich so, dass das Vorliegen von Aufklärungsfehlern genügt, um
gegenüber dem schädigenden Arzt bzw. gegenüber dem schädigenden Krankenhaus
Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Das Vorliegen von Behandlungsfehlern ist
nicht daneben erforderlich.
Im Klartext: Aufklärungsfehler reichen völlig aus, um Schadensersatzansprüche gegen den
schädigenden Arzt oder das schädigende Krankenhaus geltend zu machen!
In der Tat verhält es sich so, dass die meisten Arzthaftungsprozesse aufgrund von
Aufklärungsfehlern gewonnen werden!
Da Aufklärungsfehler eine große Chance für geschädigte Patienten und deren gesetzliche
Krankenkassen darstellen können, stelle ich nachfolgend die einzelnen
Aufklärungsfehlergruppen anhand neuerer Gerichtsentscheidungen da.
Eine ordnungsgemäße Aufklärung setzt folgendes voraus:
- eine Beschreibung des bevorstehenden Eingriffes,
- eine Aufklärung über bestehende Behandlungsalternativen,
- eine Aufklärung über sämtliche mit dem Eingriff verbundene Risiken,
- eine Aufklärung über den Umfang der Erfolgschancen und des Misserfolges des
beabsichtigten Eingriffs,
- eine Aufklärung über die Dringlichkeit des Eingriffs,
- eine rechtzeitige Aufklärung.
Nur wenn der behandelnde Arzt den Patienten über sämtliche der oben genannten
Punkte aufgeklärt hatte und die Aufklärung auch rechtzeitig war, liegt eine ordnungsgemäße
Aufklärung vor. Diese ist Grundlage sowie Voraussetzung für die wirksame Einwilligung des
Patienten in den beabsichtigten Eingriff regelmäßig. War hingegen die Aufklärung nicht
ordnungsgemäß, konnte der Patient auch nicht wirksam in die beabsichtigte Behandlung
einwilligen. Die ärztliche Behandlung stellt dann eine rechtswidrige, fahrlässige
Körperverletzung dar, welche regelmäßig Schmerzensgeld und Schadenersatzansprüche
zur Folge hat (vgl. §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB).
Zu den einzelnen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Aufklärung:
I. Aufklärung über den eigentlichen Eingriff:
Zuerst ist zu prüfen, ob der Patient über den bevorstehenden Eingriff aufgeklärt wurde.
Hierzu gehört z.B. die Beschreibung der Operationsmethode sowie die Beschreibung
über die postoperative Behandlung.
II. Aufklärung über den Eingriff und die Behandlungsalternativen:
Die nachfolgenden zwei Urteile werden beispielhaft vorgestellt:
- 1. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.2.03 (8 U 41/02) in VersR 2005, 230:
Wenn zur Korrektur einer dislozierten Radiusbasisfraktur grundsätzlich sowohl eine
konservative Behandlung als auch eine chirurgische Versorgung in Betracht kommen, sind
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt - und Geburtschadenssrecht, Berlin,
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