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Rechtsprechungsübersicht auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechtes

Im  Jahr 2002

1.        Amtsgericht Spandau, Urteil vom 24. April 2002, Geschäftsnummer 6 C 559/01, zum Thema: "Regressansprüche der Krankenkasse":

Eine Zahnärztin hatte fehlerhaften Zahnersatz bei einer Patientin eingefügt. Die von der gesetzlichen Krankenkasse der Patientin u.a. übernommenen zahnärztlichen Nachbehandlungskosten beliefen sich auf über 6.000,00 DM. Die gesetzliche Krankenkasse hatte mit einer Klage, die gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangenen Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Das Amtsgericht Spandau hatte festgestellt, dass hierfür der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben sei, da es sich hierbei um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit i.S. von § 13 GVG handelt.

Die Klage war jedoch zurückzuweisen. Soweit die Klägerin, d.h. die gesetzliche Krankenkasse Schadenersatz für die angeblich nicht indizierte provisorische Prothese, die durch die Beklagte eingesetzt worden war, fordert, steht kein Anspruch in Rede, der gemäß § 116 Abs. 1 SGB X von der Patientin auf die Klägerin übergegangen sein kann. Diese Bestimmung greift nämlich nur dann ein, soweit ein Versicherungsträger aufgrund eines Schadensereignisses Sozialleistungen zur Behebung des Schadens erbracht hat. Um die Behebung eines Schadens durch Sozialleistungen geht es bei dem Vorwurf, unnötige Kosten verursacht zu haben, nicht.

Hinsichtlich der Forderung der Klägerin auf Ersatz des für die zahnärztliche Nachbehandlung aufzubringenden Anteils von über 6.000,00 DM hat die Klägerin zwar einen Schadenersatzanspruch dem Grunde nach schlüssig vorgetragen mit der Behauptung, dass die Behandlungsmaßnahmen der Beklagten behandlungsfehlerhaft gewesen wären.

Indessen hat die Klägerin den durch eine fehlerhafte Behandlung entstandenen Vermögensschaden nicht schlüssig dargelegt. Ob ein Schaden eingetreten ist, beurteilt sich nach der so genannten "Differenzhypothese"; danach besteht der Schaden in der Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert des Vermögens des Geschädigten und dem Wert, den sein Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis gehabt hätte. Hätte die Beklagte nur die von der Klägerin als indiziert angesehenen Maßnahmen ergriffen, so hätte die Klägerin und die Patientin die dadurch verursachten Kosten in vollem Umfang tragen müssen. Sind durch einen etwaigen Fehler der beklagten Zahnärztin bei den von der Klägerin bereits entgoltenen Vorbereitungsmaßnahmen zur Schadensbehebung Nachbehandlungen erforderlich, so liegt in der Anwendung der Differenzhypothese ein Vermögensschaden nur dann vor, wenn und soweit die Kosten der Nachbehandlung die Kosten der ursprünglich indizierten Behandlung übersteigen. Wenn die Klägerin von der Beklagten statt dessen Ersatz des gesamten Kassenanteils an den Nachbehandlungskosten fordert, will sie besser gestellt werden als sie bei einer fehlerfreien Leistung durch die Beklagte stünde: In diesem Fall hätte sie den Kassenanteil zu tragen, während sie nunmehr die Kosten für die Sanierung des Gebisses der Patientin ganz der Beklagten auferlegen will, ohne hierfür selbst mit Kosten belastet zu werden. Dies kann nicht richtig sein. Dazu, wieviel eine von der Klägerin als ordnungsgemäß angesehene Behandlung gekostet hätte, hat die Klägerin keinen verwertbaren Vortrag gehalten; ihr pauschaler Vortrag, die Kosten wären geringer ausgefallen, ist nicht nachvollziehbar.

2.        OLG Hamm, Urteil vom 11.09.2000, Geschäftsnummer 3 U 109/99, in VersR 2002, 192-193; zum Thema: "Anforderungen an ein Aufklärungsgespräch mit einem ausländischen Patienten":

"Das Aufklärungsgespräch muss in einer dem Patienten verständlichen Sprache geführt oder in eine solche Sprache übersetzt werden."

3.        OLG Saarbrücken, Urteil vom 9. Mai 2001, Geschäftsnummer 11 0 132/00, in VersR 2002,193-195; zum Thema: "Umfang der Rechtskraftwirkung im Arzthaftungsprozess":

Wird eine auf einen Behandlungsfehler gestützte Klage rechtskräftig abgewiesen, steht einem erneuten Klagebegehren, mit dem der Patient einen, dem Behandlungsgeschehen zu Grunde liegenden weiteren Behandlungsfehler rügt, die Rechtskraft des Vorprozesses entgegen. Die Rechtskraft des Vorprozesses ergreift sämtliche, dem Behandlungsgeschehen möglicherweise anhaftenden Kunstfehler, unabhängig davon, ob sie von dem Patienten im einzelnen vorgetragen wurden (...) Die Klägerin ist mit ihrem neuen Sachvortrag ausgeschlossen, weil der nunmehr gerügte Behandlungsfehler zum Streitgegenstand des bereits abgeurteilten Lebensvorganges gehört (...) Maßgeblich ist insoweit das ganze einem Klageantrag zu Grunde liegenden tatsächliche Geschehen, das bei natürlicher Betrachtungsweise noch der Verkehrsauffassung zusammen gehört (...) Die Klägerin hat in ihrem Vorprozess zwar in erster Linie geltend gemacht, durch die am 12. August 1986 um 12:00 Uhr durchgeführte Laparoskopie einen Gesundheitsschaden davongetragen zu haben. Zugleich hat sie aber schon in der Klageschrift, die um 14:30 Uhr vorgenommene notfallmäßige Laparotomie zum Gegenstand ihres Vortrages gemacht. Beide Vorgänge sind sachlich und zeitlich eng aufeinander bezogen. Selbst wenn der Patient nur einen bestimmten Behandlungsfehler rügt, wird durch seinen Sachvortrag der gesamte Behandlungsverlauf der gerichtlichen Prüfung unterbreitet (...) Die speziellen Ausprägungen des Arzthaftungsverfahrens lassen erkennen, dass der gesamte Behandlungsvorgang den Gegenstand des Rechtsstreites bildet. Wenn sich aus einem Sachverständigengutachten ergibt, dass ein anderer als der mit der Klage ursprünglich gerügte Behandlungsfehler vorliegt, kann der Kläger ohne Änderung des Streitgegenstandes sein Klagebegehren auf diesen neuen Aspekt stützen. Umgekehrt muss er dann aber hinnehmen, dass die Rechtskraft eines Vorprozesses sämtliche dem Behandlungsgeschehen möglicherweise anhaftenden Behandlungsfehler unabhängig davon ergreift, ob sie von dem Patienten im einzelnen vorgetragen wurden. Anderenfalls könnte ein Patient eine ärztliche Behandlung unter Berufung auf immer neue Gesichtspunkte wiederholt einer gerichtlichen Prüfung zuführen. Das will das Institut der Rechtskraft aber gerade verhindern (...) Die Rechtskraftwirkung des Vorprozesses steht ohne Weiteres einer erneuten Klage entgegen.

4.        Entscheidung des OLG Brandenburg, Urteil vom 14. November 2001, 1 U 12/01, in VersR 2002, 313-315; zum Thema: "Aufteilung des Schmerzensgeld, wer ist der Haftungsgegner sowie zur Definition des groben Behandlungsfehlers mit der Folge der Beweislastumkehr":

"Der grundsätzlich einheitliche Schmerzensgeldanspruch kann zwar nicht auf mehrere Zeitabschnitte aufgeteilt werden, da das Schmerzensgeld auf der Grundlage sämtlicher Folgen, soweit sie eingetreten oder sonst erkennbar sind, bemessen wird; möglich ist aber eine Aufteilung auf bisher eingetretene einerseits und etwaige künftige Folgen andererseits, sofern die künftige Entwicklung nicht übersehbar und weitere Beeinträchtigungen in der Zukunft möglich sind (...) Der Kläger hat insofern klargestellt, dass sich sein Feststellungsantrag nur auf die zukünftigen Schäden bezieht. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrages erforderliche Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist schon dann gegeben, wenn die Entstehung eines weiteren Schadens - sei es auch nur entfernt - möglich, aber noch nicht vollständig gewiss ist und der Schaden daher noch nicht abgeschätzt und noch nicht abschließend beziffert werden kann (...) Während Chefärzte, die eigenverantwortlich und weitgehend weisungsfrei die ihnen unterstellte Abteilung in einem Krankenhaus leiten, als verfassungsmäßig berufene Vertreter (Organe) anzusehen bzw. haftungsrechtlich als solche zu behandeln sind, so dass der Krankenhausträger für ihr Verschulden deliktsrechtlich nach §§ 89, 31 BGB - ohne Möglichkeit der Exculpation gemäß § 831 BGB - einzustehen hat (...) haftet der Krankenhausträger für die übrigen angestellten Ärzte und das sonstige Pflegepersonal deliktsrechtlich nach § 831 BGB mit der Möglichkeit der Exculpation (...) ein schwerer grober Behandlungsfehler ist ein eindeutiger, fundamentaler Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse, der nach den gesamten Umständen des Einzelfalles aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint und einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (...) Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige es als medizinisch nicht mehr verständlich angesehen, dass der Beklagte zu 2.) von einer sofortigen Freilegung des Hodens bei Verdacht auf eine Hodentorsion abgesehen hat, ohne eine andere Diagnose zu stellen oder auch nur ernsthaft in Betracht zu ziehen. Damit hat der Beklagte in eindeutiger und schwerwiegender Abweichung vom ärztlichen Standard Vorkehrungen unterlassen, die bei dem sich aufdrängenden Verdacht einer Hodentorsion geboten wären, um den Hoden noch retten zu können. Der Beklagte zu 2.) hat den hier vorliegenden Verdacht auf eine Hodentorsion - soweit aus der Dokumentation ersichtlich - nicht auszuräumen vermocht, insbesondere auch keine anderweitige Diagnose gestellt. Bei einer solchen Sachlage liegt der ärztliche Fehler - jedenfalls im Schwerpunkt - nicht im Bereich der Diagnose, sondern im Unterlassen einer erforderlichen ärztlichen Behandlung (hier: Freilegung des Hodens) und somit im Bereich der Behandlung im engeren Sinne (...) Die Feststellung eines groben Behandlungsfehlers führt den Kläger zu Beweiserleichterungen in Bezug auf die vorliegend nicht zu klärende Frage, ob der rechte Hoden des Klägers bei sofortiger operativer Freilegung hätte gerettet werden können. Zu Gunsten des Klägers ist deshalb davon auszugehen, dass die Heilung des Hodens gelungen wäre. Die Unklarheit hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den Eintritt des Schadens (hier: Verlust des Hodens) geht in diesem Fall zu Lasten des Beklagten (...) Handelt es sich um einen schweren Behandlungsfehler, führt er zu Beweiserleichterungen für den Patienten, und ist der Behandlungsfehler als solcher geeignet, den eingetretenen Schaden zumindest mit ursächlich herbeizuführen, so ist es Sache des Anspruchsgegners des Geschädigten, d.h. regelmäßig des Arztes oder des Krankenhausträgers, zu beweisen, dass es an der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Kausalität fehlt (...) So liegt es hier. Der in der unterbliebenen Freilegung des Hodens liegende schwere Behandlungsfehler hat dem Kläger die Beweisführung, dass der Hoden noch hätte gerettet werden können, erschwert."

5.        OLG Hamm, Urteil vom 23. August 2000, Aktenzeichen 3 U 229/99, VersR 2002, 315-317; zum Thema: "Schwerer Diagnosefehler mit der Folge der Beweislastumkehr":

"Auch unter Beachtung des dem Arzt bei der Diagnose zustehenden Beurteilungsspielraumes liegt dann ein Behandlungsfehler vor, wenn das diagnostische Vorgehen und die Bewertung der durch die diagnostischen Hilfsmittel gewonnenen Ergebnisse für einen gewissenhaften Arzt nicht mehr vertretbar erscheinen (Steffen / Dressler, a.a.O., Rdn. 155 a) (...) Soweit Fehlinterpretationen eines Befundes, z.B. im Bereich einer Phlebographie, im vorbezeichneten Sinn unvertretbar sind, begründet dies den Behandlungsfehler; ist diese Interpretation darüber hinaus als unverständlich zu werten, rechtfertigt das die Annahme eines groben Behandlungsfehlers auch bei Diagnoseirrtümern (vgl. BGH, NJW 96, 1590) (...) Nach der neueren Rechtsprechung des BGH hat ein Verstoß gegen die ärztliche Pflicht zur medizinisch gebotenen Erhebung und Sicherung von Befunden Beweis erleichternde Bedeutung für die Kausalitätsfrage, wenn ein positives Befundergebnis hinreichend wahrscheinlich ist und sich bei Durchführung der gebotenen Abklärung ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion als grob fehlerhaft darstellen würde (vgl. BGH, NJW 99, 1265). Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätte eine erneute Phlebographie oder ein Computertomogramm mit mehr als hinreichender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen des thrombotischen Geschehens gezeigt. Die Nichtreaktion hierauf wäre als ein grobes Versäumnis zu werten (...) Der Senat wertet diese Schäden in ihrer Gesamtheit als so genannte "Primärschäden". Primärschäden sind Schäden, die als so genannter "erster Verletzungserfolg" geltend gemacht werden.

6.        OLG Hamm, Urteil vom 02. April 2001, Aktenzeichen 3 U 160/00, in VersR 2001,578 zum Thema: "Schwerer Diagnosefehler und Beweislastumkehr":

"Diagnoseirrtümer i.S. von Fehlinterpretationen von erhobenen Befunden, bewertet die Rechtsprechung nur mit einer gewissen Zurückhaltung als Behandlungsfehler. Dem Arzt steht grundsätzlich bei der Diagnose wie bei der Therapie ein gewisser Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum zu. Das bedeutet jedoch nicht, dass nur völlig unvertretbare diagnostische Fehlleistungen überhaupt zu einer Haftung führen können. Auch unter Beachtung des dem Arzt bei der Diagnose zustehenden Beurteilungsspielraumes liegt dann ein Behandlungsfehler vor, wenn das diagnostische Vorgehen und die Bewertung der durch diagnostische Hilfsmittel gewonnenen Ergebnisse für einen gewissenhaften Arzt nicht mehr vertretbar erscheinen (Steffen / Dressler, a.a.O., Rdn. 155 a). In diesem Sinne war es für den gewissenhaften Arzt nicht mehr vertretbar, bei dem Befund vom 27. Juni 1996 ein Karzinom faktisch auszuschließen (...) Der Sachverständige hat keinen Zweifel darüber gelassen, dass sich die Diagnose des Beklagten als unvertretbar darstellte (...) Der Senat wertet den Diagnoseirrtum des Beklagten, verbunden mit der unterbliebenen Abklärung eines möglichen malignen Geschehens als einen groben Behandlungsfehler. Soweit die Fehlinterpretation des Befundes im obigen Sinne unvertretbar ist, begründet dies den Behandlungsfehler. Ist diese Interpretation darüber hinaus als unverständlich zu werten, rechtfertigt das die Annahme eines groben Fehlverhaltens (...) Ebenso hat der Sachverständige es als einen schweren Fehler angesehen, dass man nach den konkreten computertomographischen Ergebnissen die Tumordiagnose nicht an die erste Stelle gesetzt hat. Auch nach diesem Sachverständigen war es deshalb unverständlich und damit juristisch grob fehlerhaft, die gefertigten Aufnahmen nicht im Sinne eines möglichen tumorösen ggf. malignen Geschehens zu interpretieren und geeignete Maßnahmen bis zur Bestätigung oder aber bis zum Ausschluss des Karzinomverdachts ergriffen zu haben (...) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, so ist es grundsätzlich Sache des Arztes, nachzuweisen, dass die grob fehlerhafte Behandlung sich nicht kausal ausgewirkt hat, sofern dies nicht gänzlich oder äußerst unwahrscheinlich ist. Der BGH sieht die Folge der Beweislastumkehr zu Lasten des Arztes als einen Ausgleich dafür, dass sich infolge des groben ärztlichen Versagens das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen gerade durch den Fehler besonders verbreitet oder verschoben hat. Das bedeutet, dass nur ausnahmsweise ein grober Behandlungsfehler dann nicht zu einer Beweiserleichterung bzw. zu einer Beweislastumkehr führt, wenn feststeht, dass sich durch den Fehler das Risikospektrum für den Patienten nicht verändert hat."

7.        Entscheidung des OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. November 2000, 8 U 101/99 in VersR 2002, 611-613; zum Thema: "Kontraindizierte Behandlung auf Wunsch des Patienten sowie Voraussetzungen für den Mitverschuldenseinwand":

"Der Sachverständige hat keinen Zweifel daran gelassen, dass nach seiner Auffassung angesichts der Unkalkulierbarkeit der Risiken auch dem dringenden Wunsch eines Patienten, ihm intraartikuläre Spritzen zu verabreichen, ärztlicherseits nicht nachgegeben werden darf. Der Sachverständige hat betont, dass er selbst nach Belehrung des Patienten über die Gefahr von Komplikationen eine derartige Spritzentherapie abgelehnt hätte (...) Der beklagte Arzt haftet für die dem Kläger aufgrund des unsachgemäßen ärztlichen Vorgehens entstandenen immateriellen und materiellen Schäden uneingeschränkt; ein Mitverschulden (§ 254 BGB) kann dem Kläger nicht angelastet werden: Grundsätzlich kann sich zwar auch der Arzt gegenüber dem Patienten, der ihn wegen ärztlicher Versäumnisse in Anspruch nimmt, darauf berufen, dass dieser den Schaden durch sein eigenes schuldhaftes Verhalten mit verursacht hat, vorausgesetzt dass er (der Patient) diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die jeder verständige Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Mit Rücksicht auf den Wissens und Informationsvorsprung des Arztes gegenüber dem medizinischen Laien ist jedoch bei der Bejahung ein Mitverschulden begründeter Obliegenheitsverletzung des Patienten grundsätzlich Zurückhaltung geboten. Wenn der Arzt auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten eine Therapie anwendet, von der er als medizinischer Fachmann weiß, dass sie kontraindiziert ist, kann das Verlangen des Patienten nach Durchführung dieser Behandlung kein Mitverschulden begründen. Hinzu kommt hier, dass dem Kläger hier nicht einmal eine hinreichende Aufklärung über die Kontraindikation und die Risiken der Therapie zuteil geworden ist."

8.        BGH-Urteil vom 04. Dezember 2001, Aktenzeichen VI ZR 213/00, zum Thema: "Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch bei körperlicher Missbildung nur eines Zwillings":

"Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein Schadenersatzanspruch der Eltern aus schuldhafter Verletzung eines ärztlichen Behandlungsvertrages, der auf die pränatale Untersuchung in der Schwangerschaftsbetreuung zwecks Vermeidung der Geburt eines schwer vorgeschädigten Kindes gerichtet war, den Arzt zur Erstattung des gesamten Unterhaltsbedarfes des Kindes verpflichten kann, das hernach mit schweren Behinderungen zur Welt kommt. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht jedoch an, dass ein solcher Behandlungsfehler der beklagten Gynäkologin nur dann zu einer vertraglichen Haftung auf Ersatz des geltend gemachten Schadens führen könnte, wenn ein Abbruch der Schwangerschaft rechtlich zulässig gewesen wäre. Eine auf der Verletzung des Behandlungsvertrages beruhende Vereitelung eines möglichen Schwangerschaftsabbruches kann nur dann Ansatz dafür sein, die Eltern im Rahmen eines vertraglichen Schadenersatzanspruches gegen den Arzt auf der vermögensmäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung durch das Kind freizustellen, wenn der Abbruch rechtmäßig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte und von ihr nicht missbilligt worden wäre (...) Die Voraussetzungen für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch waren vorliegend zu verneinen."

Sowohl die Voraussetzungen für die Abtreibung bei Vorliegen einer so genannten "medizinischen Indikation" als auch die Voraussetzungen für das Vorliegen einer so genannten "embryopathischen Indikation" gemäß § 218 a Abs. 2 u. 3 StGB i.d.F. vom 27. Juli 1992 und vom 28. Mai 1993 liegen nicht vor.

Die Regelung lautete:

Absatz 2:

"Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn nach ärztlicher Erkenntnis der Abbruch notwendig ist, um eine Gefahr für das Leben der Schwangeren oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes abzuwenden, sofern diese Gefahr nicht auf andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann."

Absatz 3:

"Die Voraussetzungen des Absatz 2 gelten auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis zwingende Gründe für die Annahme sprechen, dass das Kind infolge einer Erbanlage oder schädlicher Einflüsse vor der Geburt an einer nicht behebbaren Schädigung seines Gesundheitszustandes leiden würde, die so schwer wiegt, dass von der Schwangeren die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden kann. Dies gilt nur (...), wenn seit der Empfängnis nicht mehr als 22 Wochen verstrichen sind."

Weder haben die Voraussetzungen des § 218 a Abs. 2 StGB (medizinische Indikation) noch die Voraussetzungen des § 218 a Abs. 3 StGB (embryopathische Indikation) vorgelegen.

Entscheidend könnte sein, ob - unter Berücksichtigung der depressiven Anlage der Patientin - bei Erkennung der Behinderung der Tochter S. die Prognose zu stellen gewesen wäre, die der Klägerin künftig drohenden Gefahren für ihren seelischen Gesundheitszustand müssten als so schwer wiegend eingeschätzt werden, dass sie den Abbruch der Schwangerschaft nach § 218 a Abs. 2 StGB a.F. rechtfertigen könnten (...) Der Vortrag der Klägerin war sowohl zu den Auswirkungen der konkreten Behinderungen der Tochter als auch zur Art und zum Ausmaß der befürchteten Depressionen nur sehr pauschal (...) Es ergaben sich hieraus jedoch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einem Ausmaß und einer Bedeutung, die als schwer wiegende Bedrohung der seelischen Gesundheit i.S. von § 218 a Abs. 2 StGB a.F. gewertet werden könnten (vgl. hierzu BGH, VersR 95, 966). Derartige Störungen, die sich somit nach dem Klägervortrag mit den Prognosen, die ggf. im Rahmen der Schwangerschaft möglich gewesen wären, gedeckt hätten, könnten aber ebenfalls als nicht ausreichend schwer wiegende Gefahren für den seelischen Gesundheitszustand der Schwangeren angesehen werden, die aus dem Gesichtspunkt einer medizinischen Indikation einen Abbruch der Zwillingsschwangerschaft zu rechtfertigen vermocht hätten. Konnte das Berufungsgericht daher im Ergebnis ohne Rechts- und Verfahrensfehler das Vorliegen einer Rechtfertigung aus medizinischer Indikation für den von der Klägerin für möglich erachteten Abbruch der Schwangerschaft verneinen, so kann die Frage offen bleiben, ob - wären die Voraussetzungen des § 218 a Abs. 2 StGB a.F. als erfüllt anzusehen - ein zum Unterbleiben des Eingriffs führender Behandlungsfehler der beklagten Gynäkologin im Hinblick auf den Schutzzweck des zwischen ihnen und der Klägerin bestehenden Behandlungsvertrages zur Einstandspflicht der Ärzte für den Unterhaltsbedarf der Tochter hätte führen können. Denn soweit ein Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indikation zur Abwehr einer schwer wiegenden Gefahr für die Gesundheit der Schwangeren in Betracht kommt, erstreckt sich der Schutzumfang des Behandlungsvertrages im Allgemeinen nicht auf die Bewahrung vor belastenden Unterhaltsaufwendungen für das Kind (vgl. BGH, VersR 2000, 635); dass sich gerade diese Belastung durch den späteren Unterhalt für das Kind in entscheidender Weise negativ auf den Gesundheitszustand der Mutter auszuwirken drohte, haben weder die Klägerin vorgetragen, noch wird dies von der Revision geltend gemacht. Ob und unter welchen Umständen darüber hinaus in Fällen eines unterlassenen Schwangerschaftsabbruches, der aus medizinischer Indikation in Frage gekommen wäre, eine Erstreckung des Schadenersatzanspruches auf die Erstattung des Unterhaltsbedarfes dann in Erwägung zu ziehen sein könnte, wenn die relevante gesundheitliche Beeinträchtigung der Mutter gerade auf den Belastungen beruht, die mit dem Haben und der Betreuung eines vorgeschädigten Kindes im Zusammenhang stehen, bedarf im Hinblick auf den hier vorliegenden Sachverhalt (...) keiner weiteren Erörterung.

(...) Der Revision muss auch insoweit der Erfolg versagt bleiben, als sie sich gegen die Verneinung einer embryopathischen Indikation für den Schwangerschaftsabbruch nach § 218 a Abs. 3 StGB a.F. wendet. Auch die Revision stellt den Ausgangspunkt des Berufungsgerichtes nicht in Frage, dass hier aus medizinischen Gründen nur ein Gesamtabbruch der Zwillingsschwangerschaft gekommen wäre. Wegen der erheblichen Gefahren, die dem zweiten Kind drohen, wenn der Versuch unternommen worden wäre, ausschließlich die vorgeschädigte Leibesfrucht abzutöten, verbot sich eine selektive Abtreibung gemäß § 218 a Abs. 3 StGB a.F. von vorne herein.

Ein solcher Sachverhalt, in dem das Lebensrecht zweier ungeborener Kinder, von denen nur eines vorgeburtlich geschädigt ist, der Belastung der mit einer solchen Situation konfrontierten Mutter gegenübersteht, entspricht nicht der typischen Konfliktlage, die durch § 218 a Abs. 3 StGB a.F. geregelt werden sollte (...) Auch in einem so gelagerten Fall dürfte jedenfalls über eine Rechtfertigung des Gesamtschwangerschaftsabbruches aus dem Gedanken des § 218 a Abs. 3 StGB a.F. nur im Rahmen einer Güterabwägung entschieden werden, die unter Beachtung der hier durch die Zwillingsschwangerschaft gegebenen besonderen Umstände die - vor allem verfassungsrechtlich geschützten - Rechtsgüter und Interessen der Schwangeren und der ungeborenen Kinder berücksichtigt. Im Hinblick auf das große Gewicht, das in solchen Fällen dem Lebensrecht der Zwillinge zukommt, von denen einer nicht vorgeschädigt ist und bei dem somit der Ansatzpunkt der embryopathischen Indikation selbst nicht verwirklicht ist, könnte die erforderliche Güterabwägung jedoch höchstens dann zur Rechtfertigung des Abbruches der gesamten Schwangerschaft führen, wenn die gegenwärtige Belastung der Schwangeren als ganz besonders schwer wiegend einzuschätzen ist. Insoweit müssten an die Bejahung einer die Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruch tragenden Konfliktlage hier deutlich höhere Anforderungen als dort gestellt werden, wo es um eine typische Fallgestaltung des § 218 a Abs. 3 StGB a.F. geht. Für die Erfüllung solcher strengen Anforderungen müsste dem Ausmaß und der Schwere der Schädigung des einen Zwillings entscheidendes Gewicht im Hinblick auf die daraus resultierenden besonders gravierenden Konsequenzen für die Mutter zukommen, die sich der Aufgabe ausgesetzt sieht, beiden Kindern und ihren Eigenarten in Sorge, Betreuung und Zuwendung gerecht werden zu können. Beachtung zu schenken wäre dabei aber auch der konkreten physischen und psychischen Ausgangslage der Schwangeren; andererseits dürften aber die zusätzlichen positiven Aspekte nicht außer Acht gelassen werden, die hier bereits daraus resultieren, dass die Mutter ein weiteres Kind zur Welt bringt (...) Die körperlichen Behinderungen des vorgeschädigten Kindes ermöglichen zwar nur eine Fortbewegung im Rollstuhl, lassen jedoch eine Teilhabe am Leben in Familie und Gemeinschaft ohne Weiteres zu. Im Hinblick auf die oben dargelegten hohen Anforderungen an die Konfliktlage in einer Fallgestaltung, wie sie hier gegeben ist, hat das Berufungsgericht zu Recht auch unter Berücksichtigung der Interessen der Klägerin die Güterabwägung zu Gunsten des Lebensrechtes der beiden Kinder vorgenommen; es hat keineswegs die Grenze des für die Schwangeren Zumutbaren zu weit gezogen, vielmehr auf deren Belange und subjektive Belastbarkeit hinreichend Rücksicht genommen (vgl. BGH, VersR 84, 189; 95, 966). Dies gilt auch, soweit die Revision auf die geringe psychische Belastbarkeit der Mutter abstellt: Auch wenn man insoweit den oben erörterten Klägervortrag zu drohender depressiver Beeinträchtigung der Klägerin in die Beurteilung mit einbezieht, ergeben sich hieraus bei dem oben dargelegten Verständnis keine Belastungen in einem Ausmaß, dass es rechtlich geboten wäre, die familiäre Situation nach Geburt der beiden Kinder aus der Sicht der Klägerin so ausweglos und belastend zu erachten, dass es ihr nicht mehr zumutbar gewesen wäre, die Zwillingsschwangerschaft fortzusetzen".

9.        Kammergericht, Urteil vom 18. März 2002, Geschäftsnummer 20 U 10/01, zum Thema: "Voraussetzungen für einen Schwangerschaftsabbruch bei fehlerhafter pränataler gynäkologischer Beratung der Kindesmutter"

Die Klägerin befand sich in pränataler Behandlung beim beklagten Gynäkologen. Der Beklagte hatte in der 19. Schwangerschaftswoche der Klägerin fehlerhaft übersehen, dass die Tochter der Klägerin unter einem offenen Rücken litt. Die Klägerin fordert Schmerzensgeld sowie Schadenersatz wegen Unterhalt für die schwerstbehindert zur Welt gekommene Tochter. Erstinstanzlich hatte die Klägerin obsiegt. Das Kammergericht hat im Berufungsverfahren das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen mit folgender Begründung:

"Die insoweit darlegungspflichtige Klägerin hat nicht hinreichend vorgetragen, dass nach der im Jahre 1997 und auch jetzt noch geltenden Fassung des § 218 a StGB ein Schwangerschaftsabbruch rechtmäßig hätte vorgenommen werden können. Da der Gesetzgeber infolge der durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 93, 1751 f.) erforderlichen Neuregelung der Zulässigkeit des Schwangerschaftsabbruches die embryopathische Indikation aus dem Gesetz gestrichen hat, hätte die Klägerin einen Schwangerschaftsabbruch lediglich aus medizinischen Gründen zum Schutze der Mutter gemäß § 218 a Abs. 2 StGB rechtmäßig abbrechen können. Gemäß § 218 a Abs. 2 StGB ist ein Schwangerschaftsabbruch nach der 12. Woche bis zur 21. Woche zulässig, wenn er unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um die Gefahr einer schwer wiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes abzuwenden.

§ 218 a Abs. 2 StGB n.F. lautet:

"Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwer wiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann."

Die Darlegung der Klägerin lässt eine Beurteilung, ob die damals zu befürchtenden Depressionen und die jetzt eingetretenen Folgen, die zumindest indiziell zu berücksichtigen wären, eine hinreichend schwer wiegende Gefahr für ihre Gesundheit bedeutet hätten bzw. bedeuten nicht zu. Die Unzumutbarkeit der Schwangerschaft bzw. die Voraussetzungen für einen die Opfergrenze für die Schwangere überschreitenden Ausnahmetatbestand (vgl. BGH, NJW 2002, 887 b) sind damit nicht hinreichend dargelegt.

Das Ausmaß sowie die Behandlung der Depression ist nicht näher ausgeführt. Bei der Abwägung der Rechtsgüter, also einerseits der Gesundheit der Mutter und andererseits des Lebens des Kindes ist sicherlich maßgebend, ob und in welchem Umfang die Beeinträchtigungen der Gesundheit der Mutter mit Erfolg behandelbar sind (...) Im Hinblick auf den Klägervortrag fehlt es nicht nur an einer nachvollziehbaren medizinischen Einordnung. Auch die Darlegung zur psychotherapeutischen Behandlung, ohne näheren Vortrag zu Art, Umfang und Erfolg der Behandlung, genügt nicht und ist - selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in diesen bereits eine Offenlegung durch den Behandler gegenüber der Patientin nur im begrenzten Maß vertretbar sein mag - zu pauschal erfolgt (...) Der Klägerin steht gegen den Beklagten schon dem Grunde nach kein Anspruch zu auf Ersatz des entstandenen und entstehenden Unterhaltsaufwandes für ihr behindertes Kind. Während nach der alten Rechtslage zu § 218 a StGB in der Rechtsprechung durch die Geburt eines Kindes entstehende Unterhaltsaufwand bei Vorliegen der Voraussetzungen einer embryopathischen Indikation oder einer Notlagenindikation als zurechenbarer Schaden angesehen wurde (vgl. BGH, NJW 84, 658; 94, 788; 85, 671 u. 2752), ist dieser bei Vorliegen lediglich der Voraussetzungen der medizinischen Indikation zum Schutz der Mutter wegen des (verfassungs- und gesetzeskonform auszulegenden) Schutzzweckes des Behandlungsvertrages grundsätzlich nicht zuerkannt worden (Steffen / Dressler, Arzthaftungsrecht, 7. Aufl., Rdn. 294; Gehrlein, NJW 2000, 1771; Geiß / Greiner, B 161). Anknüpfungspunkt bei einer medizinischen Indikation ist nur noch die Gesundheit der Mutter. Schutzzweck ist demnach auch bei erkennbarer Behinderung des ungeborenen Kindes ausschließlich die Gesundheit der Mutter und nicht ihr Interesse am gesunden Kind, denn die Mutter kann die Schwangerschaft nicht abbrechen, wenn ihre Gesundheit nicht gefährdet ist, und muss auch dann das Kind samt der erheblichen Belastungen akzeptieren, ohne dies dem Arzt anlasten zu können. Der wirtschaftliche Aspekt ist bei der medizinischen Indikation nicht ansatzweise als Reflex ableitbar (...) Wegen der verfassungsrechtlichen sowie gesetzlichen Vorgaben kann nicht im Wege der Auslegung ein weitergehender Schutzzweck als Inhalt des Behandlungsvertrages angesehen werden (BGH, NJW 95, 1610 II. 1. b.) dd)."

10. OLG Hamm, Urteil vom 12. Februar 2001, Aktenzeichen 13 U 147/00; zum Thema: "Schmerzensgeld":

"Schmerzensgeldkapital von 90.000,00 DM bei folgenden Verletzungen einer 76-jährigen Frau: Hämatothorax, Lungenquetschung, Leberriss, Oberschenkeltrümmerfraktur beidseits, Sprunggelenksfraktur, Fußquetschung, Lebensgefahr, 4 Monate Operation, Gehbehinderung, obgleich bereits vor dem Unfall eine 70-%-ige Schwerbehinderung bestand".

11.      OLG Nürnberg, Urteil vom 21. November 2000, Aktenzeichen 1 U 2923/00; zum Thema: "Schmerzensgeld":

"70.000,00 DM Schmerzensgeld für praktisch weitgehenden Verlust des Sehvermögens auf einem Auge bei einem relativ jungen Menschen (15-jährig)".

12.      Aufsatz des Rechtsanwaltes Dr. Hans Berndt Ziegler: "Fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker - Zum Verständnis medizinischer Schriftstücke", in VersR 2002, 541-544; Thema: "Umfang des Rechts des Patienten auf Gewährung von Einsichtnahme in die Patientenunterlagen" - Zitat:

"Patientenkarteien usw. werden regelmäßig handschriftlich geführt (...) als Unterfall der Pflicht zur Sicherung des Leistungserfolges ist im Arzthaftungsrecht die Dokumentationspflicht des Arztes allgemein anerkannt. Gleiches gilt für die Aufklärungs- und die Auskunftspflicht. Die Auskunftspflicht ist die Pflicht, dem Berechtigten auf Aufforderung Informationen zu geben, anhand derer er sein künftiges Verhalten ausrichten kann. Die zu erteilende Auskunft muss dem Gläubiger einen Nachprüfung ihrer Richtigkeit ermöglichen. Etwa entstehenden Kosten gegen zu Lasten des Schuldners. Die Angaben müssen so detailliert und verständlich sein, dass der Berechtigte ohne fremde Hilfe in der Lage ist, seine Ansprüche nach Grund und Höhe zu überprüfen (...) Deshalb müssen Inhalt und Form der Auskunft dem Adressaten angepasst sein. Das ergibt sich schon aus Sinn und Zweck der Auskunft. Sie dient dem Patienten, der sie fordert - nicht einem unbeteiligten Fachmann (...) Der nachträglich geltend gemachte Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft kann daher nur durch solche Unterlagen erfüllt werden, die der Arzt in leserlicher Form in deutscher Sprache unabgekürzt und verständlich erstellt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die eingeforderten Unterlagen juristisch verwertet werden müssen (...) Nicht in deutscher Sprache oder unleserlich verfasste Schriftstücke können im Arzthaftungsrecht keine Berücksichtigung finden (...) Der umfassend informierte Patient hat es nicht nötig, Geld für medizinische Gutachter zu bezahlen, um seine Behandlungsunterlagen verstehen zu können."