Rechtsprechungsübersicht
auf dem Gebiet des
Arzthaftungsrechtes
Im
Jahr 2002
1. Amtsgericht
Spandau, Urteil vom 24.
April 2002,
Geschäftsnummer 6 C
559/01, zum Thema:
"Regressansprüche der
Krankenkasse":
Eine Zahnärztin hatte
fehlerhaften Zahnersatz
bei einer Patientin
eingefügt. Die von der
gesetzlichen
Krankenkasse der
Patientin u.a.
übernommenen
zahnärztlichen
Nachbehandlungskosten
beliefen sich auf über
6.000,00 DM. Die
gesetzliche Krankenkasse
hatte mit einer Klage,
die gemäß § 116 SGB X
auf sie übergegangenen
Schadenersatzansprüche
geltend gemacht. Das
Amtsgericht Spandau
hatte festgestellt, dass
hierfür der Rechtsweg zu
den ordentlichen
Gerichten gegeben sei,
da es sich hierbei um
eine bürgerliche
Rechtsstreitigkeit i.S.
von § 13 GVG handelt.
Die Klage war jedoch
zurückzuweisen. Soweit
die Klägerin, d.h. die
gesetzliche Krankenkasse
Schadenersatz für die
angeblich nicht
indizierte provisorische
Prothese, die durch die
Beklagte eingesetzt
worden war, fordert,
steht kein Anspruch in
Rede, der gemäß § 116
Abs. 1 SGB X von der
Patientin auf die
Klägerin übergegangen
sein kann. Diese
Bestimmung greift
nämlich nur dann ein,
soweit ein
Versicherungsträger
aufgrund eines
Schadensereignisses
Sozialleistungen zur
Behebung des Schadens
erbracht hat. Um die
Behebung eines Schadens
durch Sozialleistungen
geht es bei dem Vorwurf,
unnötige Kosten
verursacht zu haben,
nicht.
Hinsichtlich der
Forderung der Klägerin
auf Ersatz des für die
zahnärztliche
Nachbehandlung
aufzubringenden Anteils
von über 6.000,00 DM hat
die Klägerin zwar einen
Schadenersatzanspruch
dem Grunde nach
schlüssig vorgetragen
mit der Behauptung, dass
die Behandlungsmaßnahmen
der Beklagten
behandlungsfehlerhaft
gewesen wären.
Indessen hat die
Klägerin den durch eine
fehlerhafte Behandlung
entstandenen
Vermögensschaden nicht
schlüssig dargelegt.
Ob ein Schaden
eingetreten ist,
beurteilt sich nach der
so genannten
"Differenzhypothese";
danach besteht der
Schaden in der Differenz
zwischen dem
tatsächlichen Wert des
Vermögens des
Geschädigten und dem
Wert, den sein Vermögen
ohne das die
Ersatzpflicht
begründende Ereignis
gehabt hätte. Hätte die
Beklagte nur die von der
Klägerin als indiziert
angesehenen Maßnahmen
ergriffen, so hätte die
Klägerin und die
Patientin die dadurch
verursachten Kosten in
vollem Umfang tragen
müssen. Sind durch einen
etwaigen Fehler der
beklagten Zahnärztin bei
den von der Klägerin
bereits entgoltenen
Vorbereitungsmaßnahmen
zur Schadensbehebung
Nachbehandlungen
erforderlich, so liegt
in der Anwendung der
Differenzhypothese ein
Vermögensschaden nur
dann vor, wenn und
soweit die Kosten der
Nachbehandlung die
Kosten der ursprünglich
indizierten Behandlung
übersteigen. Wenn
die Klägerin von der
Beklagten statt dessen
Ersatz des gesamten
Kassenanteils an den
Nachbehandlungskosten
fordert, will sie besser
gestellt werden als sie
bei einer fehlerfreien
Leistung durch die
Beklagte stünde: In
diesem Fall hätte sie
den Kassenanteil zu
tragen, während sie
nunmehr die Kosten für
die Sanierung des
Gebisses der Patientin
ganz der Beklagten
auferlegen will, ohne
hierfür selbst mit
Kosten belastet zu
werden. Dies kann nicht
richtig sein. Dazu,
wieviel eine von der
Klägerin als
ordnungsgemäß angesehene
Behandlung gekostet
hätte, hat die Klägerin
keinen verwertbaren
Vortrag gehalten; ihr
pauschaler Vortrag, die
Kosten wären geringer
ausgefallen, ist nicht
nachvollziehbar.
2. OLG Hamm,
Urteil vom 11.09.2000,
Geschäftsnummer 3 U
109/99, in VersR 2002,
192-193; zum Thema:
"Anforderungen an ein
Aufklärungsgespräch mit
einem ausländischen
Patienten":
"Das Aufklärungsgespräch
muss in einer dem
Patienten verständlichen
Sprache geführt oder in
eine solche Sprache
übersetzt werden."
3. OLG
Saarbrücken, Urteil vom
9. Mai 2001,
Geschäftsnummer 11 0
132/00, in VersR
2002,193-195; zum Thema:
"Umfang der
Rechtskraftwirkung im
Arzthaftungsprozess":
Wird eine auf einen
Behandlungsfehler
gestützte Klage
rechtskräftig
abgewiesen, steht einem
erneuten Klagebegehren,
mit dem der Patient
einen, dem
Behandlungsgeschehen zu
Grunde liegenden
weiteren
Behandlungsfehler rügt,
die Rechtskraft des
Vorprozesses entgegen.
Die Rechtskraft des
Vorprozesses ergreift
sämtliche, dem
Behandlungsgeschehen
möglicherweise
anhaftenden Kunstfehler,
unabhängig davon, ob sie
von dem Patienten im
einzelnen vorgetragen
wurden (...) Die
Klägerin ist mit ihrem
neuen Sachvortrag
ausgeschlossen, weil der
nunmehr gerügte
Behandlungsfehler zum
Streitgegenstand des
bereits abgeurteilten
Lebensvorganges gehört
(...) Maßgeblich ist
insoweit das ganze einem
Klageantrag zu Grunde
liegenden tatsächliche
Geschehen, das bei
natürlicher
Betrachtungsweise noch
der Verkehrsauffassung
zusammen gehört (...)
Die Klägerin hat in
ihrem Vorprozess zwar in
erster Linie geltend
gemacht, durch die am
12. August 1986 um 12:00
Uhr durchgeführte
Laparoskopie einen
Gesundheitsschaden
davongetragen zu haben.
Zugleich hat sie aber
schon in der
Klageschrift, die um
14:30 Uhr vorgenommene
notfallmäßige
Laparotomie zum
Gegenstand ihres
Vortrages gemacht. Beide
Vorgänge sind sachlich
und zeitlich eng
aufeinander bezogen.
Selbst wenn der Patient
nur einen bestimmten
Behandlungsfehler
rügt, wird durch seinen
Sachvortrag der gesamte
Behandlungsverlauf der
gerichtlichen Prüfung
unterbreitet (...) Die
speziellen Ausprägungen
des
Arzthaftungsverfahrens
lassen erkennen, dass
der gesamte
Behandlungsvorgang den
Gegenstand des
Rechtsstreites bildet.
Wenn sich aus einem
Sachverständigengutachten
ergibt, dass ein anderer
als der mit der Klage
ursprünglich gerügte
Behandlungsfehler
vorliegt, kann der
Kläger ohne Änderung des
Streitgegenstandes sein
Klagebegehren auf diesen
neuen Aspekt stützen.
Umgekehrt muss er dann
aber hinnehmen, dass die
Rechtskraft eines
Vorprozesses sämtliche
dem Behandlungsgeschehen
möglicherweise
anhaftenden
Behandlungsfehler
unabhängig davon
ergreift, ob sie von dem
Patienten im einzelnen
vorgetragen wurden.
Anderenfalls könnte ein
Patient eine ärztliche
Behandlung unter
Berufung auf immer neue
Gesichtspunkte
wiederholt einer
gerichtlichen Prüfung
zuführen. Das will das
Institut der Rechtskraft
aber gerade verhindern
(...) Die
Rechtskraftwirkung des
Vorprozesses steht ohne
Weiteres einer erneuten
Klage entgegen.
4. Entscheidung
des OLG Brandenburg,
Urteil vom 14. November
2001, 1 U 12/01, in
VersR 2002, 313-315; zum
Thema: "Aufteilung des
Schmerzensgeld, wer ist
der Haftungsgegner sowie
zur Definition des
groben
Behandlungsfehlers mit
der Folge der
Beweislastumkehr":
"Der grundsätzlich
einheitliche
Schmerzensgeldanspruch
kann zwar nicht auf
mehrere Zeitabschnitte
aufgeteilt werden, da
das Schmerzensgeld auf
der Grundlage sämtlicher
Folgen, soweit sie
eingetreten oder sonst
erkennbar sind, bemessen
wird; möglich ist aber
eine Aufteilung auf
bisher eingetretene
einerseits und etwaige
künftige Folgen
andererseits, sofern die
künftige Entwicklung
nicht übersehbar und
weitere
Beeinträchtigungen in
der Zukunft möglich sind
(...) Der Kläger hat
insofern klargestellt,
dass sich sein
Feststellungsantrag nur
auf die zukünftigen
Schäden bezieht. Das für
die Zulässigkeit des
Feststellungsantrages
erforderliche Interesse
(§ 256 Abs. 1 ZPO) ist
schon dann gegeben, wenn
die Entstehung eines
weiteren Schadens - sei
es auch nur entfernt -
möglich, aber noch nicht
vollständig gewiss ist
und der Schaden daher
noch nicht abgeschätzt
und noch nicht
abschließend beziffert
werden kann (...)
Während Chefärzte, die
eigenverantwortlich und
weitgehend weisungsfrei
die ihnen unterstellte
Abteilung in einem
Krankenhaus leiten, als
verfassungsmäßig
berufene Vertreter
(Organe) anzusehen bzw.
haftungsrechtlich als
solche zu behandeln
sind, so dass der
Krankenhausträger für
ihr Verschulden
deliktsrechtlich nach
§§ 89, 31 BGB - ohne
Möglichkeit der
Exculpation gemäß § 831
BGB - einzustehen hat
(...) haftet der
Krankenhausträger für
die übrigen angestellten
Ärzte und das sonstige
Pflegepersonal
deliktsrechtlich nach
§ 831 BGB mit der
Möglichkeit der
Exculpation (...) ein
schwerer grober
Behandlungsfehler ist
ein eindeutiger,
fundamentaler Verstoß
gegen bewährte ärztliche
Behandlungsregeln oder
gesicherte medizinische
Erkenntnisse, der nach
den gesamten Umständen
des Einzelfalles aus
objektiver Sicht nicht
mehr verständlich
erscheint und einem Arzt
schlechterdings nicht
unterlaufen darf (...)
Vor diesem Hintergrund
hat der Sachverständige
es als medizinisch nicht
mehr verständlich
angesehen, dass der
Beklagte zu 2.) von
einer sofortigen
Freilegung des Hodens
bei Verdacht auf eine
Hodentorsion abgesehen
hat, ohne eine andere
Diagnose zu stellen oder
auch nur ernsthaft in
Betracht zu ziehen.
Damit hat der Beklagte
in eindeutiger und
schwerwiegender
Abweichung vom
ärztlichen Standard
Vorkehrungen
unterlassen, die bei dem
sich aufdrängenden
Verdacht einer
Hodentorsion geboten
wären, um den Hoden noch
retten zu können. Der
Beklagte zu 2.) hat den
hier vorliegenden
Verdacht auf eine
Hodentorsion - soweit
aus der Dokumentation
ersichtlich - nicht
auszuräumen vermocht,
insbesondere auch keine
anderweitige Diagnose
gestellt. Bei einer
solchen Sachlage liegt
der ärztliche Fehler -
jedenfalls im
Schwerpunkt - nicht im
Bereich der Diagnose,
sondern im Unterlassen
einer erforderlichen
ärztlichen Behandlung
(hier: Freilegung des
Hodens) und somit im
Bereich der Behandlung
im engeren Sinne (...)
Die Feststellung eines
groben
Behandlungsfehlers führt
den Kläger zu
Beweiserleichterungen in
Bezug auf die vorliegend
nicht zu klärende Frage,
ob der rechte Hoden des
Klägers bei sofortiger
operativer Freilegung
hätte gerettet werden
können. Zu Gunsten des
Klägers ist deshalb
davon auszugehen, dass
die Heilung des Hodens
gelungen wäre. Die
Unklarheit hinsichtlich
der Kausalität des
Behandlungsfehlers für
den Eintritt des
Schadens (hier: Verlust
des Hodens) geht in
diesem Fall zu Lasten
des Beklagten (...)
Handelt es sich um einen
schweren
Behandlungsfehler, führt
er zu
Beweiserleichterungen
für den Patienten, und
ist der
Behandlungsfehler als
solcher geeignet, den
eingetretenen Schaden
zumindest mit ursächlich
herbeizuführen, so ist
es Sache des
Anspruchsgegners des
Geschädigten, d.h.
regelmäßig des Arztes
oder des
Krankenhausträgers, zu
beweisen, dass es an der
Kausalität zwischen der
Pflichtverletzung und
dem Kausalität fehlt
(...) So liegt es hier.
Der in der
unterbliebenen
Freilegung des Hodens
liegende schwere
Behandlungsfehler hat
dem Kläger die
Beweisführung, dass der
Hoden noch hätte
gerettet werden können,
erschwert."
5. OLG Hamm,
Urteil vom 23. August
2000, Aktenzeichen 3 U
229/99, VersR 2002,
315-317; zum Thema:
"Schwerer Diagnosefehler
mit der Folge der
Beweislastumkehr":
"Auch unter Beachtung
des dem Arzt bei der
Diagnose zustehenden
Beurteilungsspielraumes
liegt dann ein
Behandlungsfehler vor,
wenn das diagnostische
Vorgehen und die
Bewertung der durch die
diagnostischen
Hilfsmittel gewonnenen
Ergebnisse für einen
gewissenhaften Arzt
nicht mehr vertretbar
erscheinen (Steffen /
Dressler, a.a.O., Rdn.
155 a) (...) Soweit
Fehlinterpretationen
eines Befundes, z.B. im
Bereich einer
Phlebographie, im
vorbezeichneten Sinn
unvertretbar sind,
begründet dies den
Behandlungsfehler; ist
diese Interpretation
darüber hinaus als
unverständlich zu
werten, rechtfertigt das
die Annahme eines groben
Behandlungsfehlers auch
bei Diagnoseirrtümern
(vgl. BGH, NJW 96, 1590)
(...) Nach der neueren
Rechtsprechung des BGH
hat ein Verstoß gegen
die ärztliche Pflicht
zur medizinisch
gebotenen Erhebung und
Sicherung von Befunden
Beweis erleichternde
Bedeutung für die
Kausalitätsfrage, wenn
ein positives
Befundergebnis
hinreichend
wahrscheinlich ist und
sich bei Durchführung
der gebotenen Abklärung
ein so deutlicher und
gravierender Befund
ergeben hätte, dass sich
dessen Verkennung als
fundamental oder die
Nichtreaktion als grob
fehlerhaft darstellen
würde (vgl. BGH, NJW 99,
1265). Nach den
Ausführungen des
Sachverständigen hätte
eine erneute
Phlebographie oder ein
Computertomogramm mit
mehr als hinreichender
Wahrscheinlichkeit das
Vorliegen des
thrombotischen
Geschehens gezeigt. Die
Nichtreaktion hierauf
wäre als ein grobes
Versäumnis zu werten
(...) Der Senat wertet
diese Schäden in ihrer
Gesamtheit als so
genannte
"Primärschäden".
Primärschäden sind
Schäden, die als so
genannter "erster
Verletzungserfolg"
geltend gemacht werden.
6. OLG Hamm,
Urteil vom 02. April
2001, Aktenzeichen 3 U
160/00, in VersR
2001,578 zum Thema:
"Schwerer Diagnosefehler
und Beweislastumkehr":
"Diagnoseirrtümer i.S.
von Fehlinterpretationen
von erhobenen Befunden,
bewertet die
Rechtsprechung nur mit
einer gewissen
Zurückhaltung als
Behandlungsfehler. Dem
Arzt steht grundsätzlich
bei der Diagnose wie bei
der Therapie ein
gewisser Beurteilungs-
und
Entscheidungsspielraum
zu. Das bedeutet jedoch
nicht, dass nur völlig
unvertretbare
diagnostische
Fehlleistungen überhaupt
zu einer Haftung führen
können. Auch unter
Beachtung des dem Arzt
bei der Diagnose
zustehenden
Beurteilungsspielraumes
liegt dann ein
Behandlungsfehler vor,
wenn das diagnostische
Vorgehen und die
Bewertung der durch
diagnostische
Hilfsmittel gewonnenen
Ergebnisse für einen
gewissenhaften Arzt
nicht mehr vertretbar
erscheinen (Steffen /
Dressler, a.a.O., Rdn.
155 a). In diesem Sinne
war es für den
gewissenhaften Arzt
nicht mehr vertretbar,
bei dem Befund vom 27.
Juni 1996 ein Karzinom
faktisch auszuschließen
(...) Der
Sachverständige hat
keinen Zweifel darüber
gelassen, dass sich die
Diagnose des Beklagten
als unvertretbar
darstellte (...) Der
Senat wertet den
Diagnoseirrtum des
Beklagten, verbunden mit
der unterbliebenen
Abklärung eines
möglichen malignen
Geschehens als einen
groben
Behandlungsfehler.
Soweit die
Fehlinterpretation des
Befundes im obigen Sinne
unvertretbar ist,
begründet dies den
Behandlungsfehler. Ist
diese Interpretation
darüber hinaus als
unverständlich zu
werten, rechtfertigt das
die Annahme eines groben
Fehlverhaltens (...)
Ebenso hat der
Sachverständige es als
einen schweren Fehler
angesehen, dass man nach
den konkreten
computertomographischen
Ergebnissen die
Tumordiagnose nicht an
die erste Stelle gesetzt
hat. Auch nach diesem
Sachverständigen war es
deshalb unverständlich
und damit juristisch
grob fehlerhaft, die
gefertigten Aufnahmen
nicht im Sinne eines
möglichen tumorösen ggf.
malignen Geschehens zu
interpretieren und
geeignete Maßnahmen bis
zur Bestätigung oder
aber bis zum Ausschluss
des Karzinomverdachts
ergriffen zu haben (...)
Liegt ein grober
Behandlungsfehler vor,
so ist es grundsätzlich
Sache des Arztes,
nachzuweisen, dass die
grob fehlerhafte
Behandlung sich nicht
kausal ausgewirkt hat,
sofern dies nicht
gänzlich oder äußerst
unwahrscheinlich ist.
Der BGH sieht die Folge
der Beweislastumkehr zu
Lasten des Arztes als
einen Ausgleich dafür,
dass sich infolge des
groben ärztlichen
Versagens das Spektrum
der für die Schädigung
in Betracht kommenden
Ursachen gerade durch
den Fehler besonders
verbreitet oder
verschoben hat. Das
bedeutet, dass nur
ausnahmsweise ein grober
Behandlungsfehler dann
nicht zu einer
Beweiserleichterung bzw.
zu einer
Beweislastumkehr führt,
wenn feststeht, dass
sich durch den Fehler
das Risikospektrum für
den Patienten nicht
verändert hat."
7. Entscheidung
des OLG Düsseldorf,
Urteil vom 16. November
2000, 8 U 101/99 in
VersR 2002, 611-613; zum
Thema: "Kontraindizierte
Behandlung auf Wunsch
des Patienten sowie
Voraussetzungen für den
Mitverschuldenseinwand":
"Der Sachverständige hat
keinen Zweifel daran
gelassen, dass nach
seiner Auffassung
angesichts der
Unkalkulierbarkeit der
Risiken auch dem
dringenden Wunsch eines
Patienten, ihm
intraartikuläre Spritzen
zu verabreichen,
ärztlicherseits nicht
nachgegeben werden darf.
Der Sachverständige hat
betont, dass er selbst
nach Belehrung des
Patienten über die
Gefahr von
Komplikationen eine
derartige
Spritzentherapie
abgelehnt hätte (...)
Der beklagte Arzt haftet
für die dem Kläger
aufgrund des
unsachgemäßen ärztlichen
Vorgehens entstandenen
immateriellen und
materiellen Schäden
uneingeschränkt; ein
Mitverschulden (§ 254
BGB) kann dem Kläger
nicht angelastet werden:
Grundsätzlich kann sich
zwar auch der Arzt
gegenüber dem Patienten,
der ihn wegen ärztlicher
Versäumnisse in Anspruch
nimmt, darauf berufen,
dass dieser den Schaden
durch sein eigenes
schuldhaftes Verhalten
mit verursacht hat,
vorausgesetzt dass er
(der Patient) diejenige
Sorgfalt außer Acht
gelassen hat, die jeder
verständige Mensch zur
Vermeidung eigenen
Schadens anzuwenden
pflegt. Mit Rücksicht
auf den Wissens und
Informationsvorsprung
des Arztes gegenüber dem
medizinischen Laien ist
jedoch bei der Bejahung
ein Mitverschulden
begründeter
Obliegenheitsverletzung
des Patienten
grundsätzlich
Zurückhaltung geboten.
Wenn der Arzt auf
ausdrücklichen Wunsch
des Patienten eine
Therapie anwendet, von
der er als medizinischer
Fachmann weiß, dass sie
kontraindiziert ist,
kann das Verlangen des
Patienten nach
Durchführung dieser
Behandlung kein
Mitverschulden
begründen. Hinzu kommt
hier, dass dem Kläger
hier nicht einmal eine
hinreichende Aufklärung
über die
Kontraindikation und die
Risiken der Therapie
zuteil geworden ist."
8. BGH-Urteil vom
04. Dezember 2001,
Aktenzeichen VI ZR
213/00, zum Thema:
"Voraussetzungen für
einen rechtmäßigen
Schwangerschaftsabbruch
bei körperlicher
Missbildung nur eines
Zwillings":
"Zutreffend geht das
Berufungsgericht davon
aus, dass ein
Schadenersatzanspruch
der Eltern aus
schuldhafter Verletzung
eines ärztlichen
Behandlungsvertrages,
der auf die pränatale
Untersuchung in der
Schwangerschaftsbetreuung
zwecks Vermeidung der
Geburt eines schwer
vorgeschädigten Kindes
gerichtet war, den Arzt
zur Erstattung des
gesamten
Unterhaltsbedarfes des
Kindes verpflichten
kann, das hernach mit
schweren Behinderungen
zur Welt kommt. Zu Recht
nimmt das
Berufungsgericht jedoch
an, dass ein solcher
Behandlungsfehler der
beklagten Gynäkologin
nur dann zu einer
vertraglichen Haftung
auf Ersatz des geltend
gemachten Schadens
führen könnte, wenn ein
Abbruch der
Schwangerschaft
rechtlich zulässig
gewesen wäre. Eine auf
der Verletzung des
Behandlungsvertrages
beruhende Vereitelung
eines möglichen
Schwangerschaftsabbruches
kann nur dann Ansatz
dafür sein, die Eltern
im Rahmen eines
vertraglichen
Schadenersatzanspruches
gegen den Arzt auf der
vermögensmäßigen Ebene
von der
Unterhaltsbelastung
durch das Kind
freizustellen, wenn der
Abbruch rechtmäßig
gewesen wäre, also der
Rechtsordnung
entsprochen hätte und
von ihr nicht
missbilligt worden wäre
(...) Die
Voraussetzungen für
einen nicht
rechtswidrigen
Schwangerschaftsabbruch
waren vorliegend zu
verneinen."
Sowohl die
Voraussetzungen für die
Abtreibung bei Vorliegen
einer so genannten
"medizinischen
Indikation" als auch die
Voraussetzungen für das
Vorliegen einer so
genannten "embryopathischen
Indikation" gemäß § 218
a Abs. 2 u. 3 StGB i.d.F.
vom 27. Juli 1992 und
vom 28. Mai 1993 liegen
nicht vor.
Die Regelung lautete:
Absatz 2:
"Der mit Einwilligung
der Schwangeren von
einem Arzt vorgenommene
Schwangerschaftsabbruch
ist nicht rechtswidrig,
wenn nach ärztlicher
Erkenntnis der Abbruch
notwendig ist, um eine
Gefahr für das Leben der
Schwangeren oder die
Gefahr einer
schwerwiegenden
Beeinträchtigung ihres
körperlichen oder
seelischen
Gesundheitszustandes
abzuwenden, sofern diese
Gefahr nicht auf andere
für sie zumutbare Weise
abgewendet werden kann."
Absatz 3:
"Die Voraussetzungen des
Absatz 2 gelten auch als
erfüllt, wenn nach
ärztlicher Erkenntnis
zwingende Gründe für die
Annahme sprechen, dass
das Kind infolge einer
Erbanlage oder
schädlicher Einflüsse
vor der Geburt an einer
nicht behebbaren
Schädigung seines
Gesundheitszustandes
leiden würde, die so
schwer wiegt, dass von
der Schwangeren die
Fortsetzung der
Schwangerschaft nicht
verlangt werden kann.
Dies gilt nur (...),
wenn seit der Empfängnis
nicht mehr als 22 Wochen
verstrichen sind."
Weder haben die
Voraussetzungen des
§ 218 a Abs. 2 StGB
(medizinische
Indikation) noch die
Voraussetzungen des
§ 218 a Abs. 3 StGB (embryopathische
Indikation) vorgelegen.
Entscheidend könnte
sein, ob - unter
Berücksichtigung der
depressiven Anlage der
Patientin - bei
Erkennung der
Behinderung der Tochter
S. die Prognose zu
stellen gewesen wäre,
die der Klägerin künftig
drohenden Gefahren für
ihren seelischen
Gesundheitszustand
müssten als so schwer
wiegend eingeschätzt
werden, dass sie den
Abbruch der
Schwangerschaft nach
§ 218 a Abs. 2 StGB a.F.
rechtfertigen könnten
(...) Der Vortrag der
Klägerin war sowohl zu
den Auswirkungen der
konkreten Behinderungen
der Tochter als auch zur
Art und zum Ausmaß der
befürchteten
Depressionen nur sehr
pauschal (...) Es
ergaben sich hieraus
jedoch keine
gesundheitlichen
Beeinträchtigungen in
einem Ausmaß und einer
Bedeutung, die als
schwer wiegende
Bedrohung der seelischen
Gesundheit i.S. von
§ 218 a Abs. 2 StGB a.F.
gewertet werden könnten
(vgl. hierzu BGH, VersR
95, 966). Derartige
Störungen, die sich
somit nach dem
Klägervortrag mit den
Prognosen, die ggf. im
Rahmen der
Schwangerschaft möglich
gewesen wären, gedeckt
hätten, könnten aber
ebenfalls als nicht
ausreichend schwer
wiegende Gefahren für
den seelischen
Gesundheitszustand der
Schwangeren angesehen
werden, die aus dem
Gesichtspunkt einer
medizinischen Indikation
einen Abbruch der
Zwillingsschwangerschaft
zu rechtfertigen
vermocht hätten. Konnte
das Berufungsgericht
daher im Ergebnis ohne
Rechts- und
Verfahrensfehler das
Vorliegen einer
Rechtfertigung aus
medizinischer Indikation
für den von der Klägerin
für möglich erachteten
Abbruch der
Schwangerschaft
verneinen, so kann die
Frage offen bleiben, ob
- wären die
Voraussetzungen des
§ 218 a Abs. 2 StGB a.F.
als erfüllt anzusehen -
ein zum Unterbleiben des
Eingriffs führender
Behandlungsfehler der
beklagten Gynäkologin im
Hinblick auf den
Schutzzweck des zwischen
ihnen und der Klägerin
bestehenden
Behandlungsvertrages zur
Einstandspflicht der
Ärzte für den
Unterhaltsbedarf der
Tochter hätte führen
können. Denn soweit ein
Schwangerschaftsabbruch
aus medizinischer
Indikation zur Abwehr
einer schwer wiegenden
Gefahr für die
Gesundheit der
Schwangeren in Betracht
kommt, erstreckt sich
der Schutzumfang des
Behandlungsvertrages im
Allgemeinen nicht
auf die Bewahrung vor
belastenden
Unterhaltsaufwendungen
für das Kind (vgl. BGH,
VersR 2000, 635); dass
sich gerade diese
Belastung durch den
späteren Unterhalt für
das Kind in
entscheidender Weise
negativ auf den
Gesundheitszustand der
Mutter auszuwirken
drohte, haben weder die
Klägerin vorgetragen,
noch wird dies von der
Revision geltend
gemacht. Ob und unter
welchen Umständen
darüber hinaus in Fällen
eines unterlassenen
Schwangerschaftsabbruches,
der aus medizinischer
Indikation in Frage
gekommen wäre, eine
Erstreckung des
Schadenersatzanspruches
auf die Erstattung
des Unterhaltsbedarfes
dann in Erwägung zu
ziehen sein könnte, wenn
die relevante
gesundheitliche
Beeinträchtigung der
Mutter gerade auf den
Belastungen beruht, die
mit dem Haben und der
Betreuung eines
vorgeschädigten Kindes
im Zusammenhang stehen,
bedarf im Hinblick auf
den hier vorliegenden
Sachverhalt (...) keiner
weiteren Erörterung.
(...) Der Revision muss
auch insoweit der Erfolg
versagt bleiben, als sie
sich gegen die
Verneinung einer
embryopathischen
Indikation für den
Schwangerschaftsabbruch
nach § 218 a Abs. 3 StGB
a.F. wendet. Auch die
Revision stellt den
Ausgangspunkt des
Berufungsgerichtes nicht
in Frage, dass hier aus
medizinischen Gründen
nur ein Gesamtabbruch
der
Zwillingsschwangerschaft
gekommen wäre. Wegen der
erheblichen Gefahren,
die dem zweiten Kind
drohen, wenn der Versuch
unternommen worden wäre,
ausschließlich die
vorgeschädigte
Leibesfrucht abzutöten,
verbot sich eine
selektive Abtreibung
gemäß § 218 a Abs. 3
StGB a.F. von vorne
herein.
Ein solcher Sachverhalt,
in dem das Lebensrecht
zweier ungeborener
Kinder, von denen nur
eines vorgeburtlich
geschädigt ist, der
Belastung der mit einer
solchen Situation
konfrontierten Mutter
gegenübersteht,
entspricht nicht der
typischen Konfliktlage,
die durch § 218 a Abs. 3
StGB a.F. geregelt
werden sollte (...) Auch
in einem so gelagerten
Fall dürfte jedenfalls
über eine Rechtfertigung
des
Gesamtschwangerschaftsabbruches
aus dem Gedanken des
§ 218 a Abs. 3 StGB a.F.
nur im Rahmen einer
Güterabwägung
entschieden werden, die
unter Beachtung der hier
durch die
Zwillingsschwangerschaft
gegebenen besonderen
Umstände die - vor allem
verfassungsrechtlich
geschützten -
Rechtsgüter und
Interessen der
Schwangeren und der
ungeborenen Kinder
berücksichtigt. Im
Hinblick auf das große
Gewicht, das in solchen
Fällen dem Lebensrecht
der Zwillinge zukommt,
von denen einer nicht
vorgeschädigt ist und
bei dem somit der
Ansatzpunkt der
embryopathischen
Indikation selbst nicht
verwirklicht ist, könnte
die erforderliche
Güterabwägung jedoch
höchstens dann zur
Rechtfertigung des
Abbruches der gesamten
Schwangerschaft führen,
wenn die gegenwärtige
Belastung der
Schwangeren als ganz
besonders schwer wiegend
einzuschätzen ist.
Insoweit müssten an die
Bejahung einer die
Entscheidung zum
Schwangerschaftsabbruch
tragenden Konfliktlage
hier deutlich höhere
Anforderungen als dort
gestellt werden, wo es
um eine typische
Fallgestaltung des § 218
a Abs. 3 StGB a.F. geht.
Für die Erfüllung
solcher strengen
Anforderungen müsste dem
Ausmaß und der Schwere
der Schädigung des einen
Zwillings entscheidendes
Gewicht im Hinblick auf
die daraus
resultierenden besonders
gravierenden
Konsequenzen für die
Mutter zukommen, die
sich der Aufgabe
ausgesetzt sieht, beiden
Kindern und ihren
Eigenarten in Sorge,
Betreuung und Zuwendung
gerecht werden zu
können. Beachtung zu
schenken wäre dabei aber
auch der konkreten
physischen und
psychischen Ausgangslage
der Schwangeren;
andererseits dürften
aber die zusätzlichen
positiven Aspekte nicht
außer Acht gelassen
werden, die hier bereits
daraus resultieren, dass
die Mutter ein weiteres
Kind zur Welt bringt
(...) Die körperlichen
Behinderungen des
vorgeschädigten Kindes
ermöglichen zwar nur
eine Fortbewegung im
Rollstuhl, lassen jedoch
eine Teilhabe am Leben
in Familie und
Gemeinschaft ohne
Weiteres zu. Im Hinblick
auf die oben dargelegten
hohen Anforderungen
an die Konfliktlage
in einer Fallgestaltung,
wie sie hier gegeben
ist, hat das
Berufungsgericht zu
Recht auch unter
Berücksichtigung der
Interessen der Klägerin
die Güterabwägung zu
Gunsten des
Lebensrechtes der beiden
Kinder vorgenommen; es
hat keineswegs die
Grenze des für die
Schwangeren Zumutbaren
zu weit gezogen,
vielmehr auf deren
Belange und subjektive
Belastbarkeit
hinreichend Rücksicht
genommen (vgl. BGH,
VersR 84, 189; 95, 966).
Dies gilt auch, soweit
die Revision auf die
geringe psychische
Belastbarkeit der Mutter
abstellt: Auch wenn man
insoweit den oben
erörterten Klägervortrag
zu drohender depressiver
Beeinträchtigung der
Klägerin in die
Beurteilung mit
einbezieht, ergeben sich
hieraus bei dem oben
dargelegten Verständnis
keine Belastungen in
einem Ausmaß, dass
es rechtlich geboten
wäre, die familiäre
Situation nach Geburt
der beiden Kinder aus
der Sicht der Klägerin
so ausweglos und
belastend zu erachten,
dass es ihr nicht mehr
zumutbar gewesen wäre,
die
Zwillingsschwangerschaft
fortzusetzen".
9. Kammergericht,
Urteil vom 18. März
2002, Geschäftsnummer 20
U 10/01, zum Thema:
"Voraussetzungen für
einen
Schwangerschaftsabbruch
bei fehlerhafter
pränataler
gynäkologischer Beratung
der Kindesmutter"
Die Klägerin befand sich
in pränataler Behandlung
beim beklagten
Gynäkologen. Der
Beklagte hatte in der
19.
Schwangerschaftswoche
der Klägerin fehlerhaft
übersehen, dass die
Tochter der Klägerin
unter einem offenen
Rücken litt. Die
Klägerin fordert
Schmerzensgeld sowie
Schadenersatz wegen
Unterhalt für die
schwerstbehindert zur
Welt gekommene Tochter.
Erstinstanzlich hatte
die Klägerin obsiegt.
Das Kammergericht hat im
Berufungsverfahren das
erstinstanzliche Urteil
aufgehoben und die Klage
abgewiesen mit folgender
Begründung:
"Die insoweit
darlegungspflichtige
Klägerin hat nicht
hinreichend vorgetragen,
dass nach der im Jahre
1997 und auch jetzt noch
geltenden Fassung des
§ 218 a StGB ein
Schwangerschaftsabbruch
rechtmäßig hätte
vorgenommen werden
können. Da der
Gesetzgeber infolge der
durch die Entscheidung
des
Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG, NJW 93, 1751
f.) erforderlichen
Neuregelung der
Zulässigkeit des
Schwangerschaftsabbruches
die embryopathische
Indikation aus dem
Gesetz gestrichen hat,
hätte die Klägerin einen
Schwangerschaftsabbruch
lediglich aus
medizinischen Gründen
zum Schutze der Mutter
gemäß § 218 a Abs. 2
StGB rechtmäßig
abbrechen können. Gemäß
§ 218 a Abs. 2 StGB ist
ein
Schwangerschaftsabbruch
nach der 12. Woche bis
zur 21. Woche zulässig,
wenn er unter
Berücksichtigung der
gegenwärtigen und
zukünftigen
Lebensverhältnisse der
Schwangeren nach
ärztlicher Erkenntnis
angezeigt ist, um die
Gefahr einer schwer
wiegenden
Beeinträchtigung des
körperlichen oder
seelischen
Gesundheitszustandes
abzuwenden.
§ 218 a Abs. 2 StGB n.F.
lautet:
"Der mit Einwilligung
der Schwangeren von
einem Arzt vorgenommene
Schwangerschaftsabbruch
ist nicht rechtswidrig,
wenn der Abbruch der
Schwangerschaft unter
Berücksichtigung der
gegenwärtigen und
zukünftigen
Lebensverhältnisse der
Schwangeren nach
ärztlicher Erkenntnis
angezeigt ist, um eine
Gefahr für das Leben
oder die Gefahr einer
schwer wiegenden
Beeinträchtigung des
körperlichen oder
seelischen
Gesundheitszustandes der
Schwangeren abzuwenden,
und die Gefahr nicht auf
andere für sie zumutbare
Weise abgewendet werden
kann."
Die Darlegung der
Klägerin lässt eine
Beurteilung, ob die
damals zu befürchtenden
Depressionen und die
jetzt eingetretenen
Folgen, die zumindest
indiziell zu
berücksichtigen wären,
eine hinreichend schwer
wiegende Gefahr für ihre
Gesundheit bedeutet
hätten bzw. bedeuten
nicht zu. Die
Unzumutbarkeit der
Schwangerschaft bzw. die
Voraussetzungen für
einen die Opfergrenze
für die Schwangere
überschreitenden
Ausnahmetatbestand (vgl.
BGH, NJW 2002, 887 b)
sind damit nicht
hinreichend dargelegt.
Das Ausmaß sowie die
Behandlung der
Depression ist nicht
näher ausgeführt. Bei
der Abwägung der
Rechtsgüter, also
einerseits der
Gesundheit der Mutter
und andererseits des
Lebens des Kindes ist
sicherlich maßgebend, ob
und in welchem Umfang
die Beeinträchtigungen
der Gesundheit der
Mutter mit Erfolg
behandelbar sind (...)
Im Hinblick auf den
Klägervortrag fehlt es
nicht nur an einer
nachvollziehbaren
medizinischen
Einordnung. Auch die
Darlegung zur
psychotherapeutischen
Behandlung, ohne näheren
Vortrag zu Art, Umfang
und Erfolg der
Behandlung, genügt nicht
und ist - selbst unter
Berücksichtigung des
Umstandes, dass in
diesen bereits eine
Offenlegung durch den
Behandler gegenüber der
Patientin nur im
begrenzten Maß
vertretbar sein mag - zu
pauschal erfolgt (...)
Der Klägerin steht gegen
den Beklagten schon dem
Grunde nach kein
Anspruch zu auf Ersatz
des entstandenen und
entstehenden
Unterhaltsaufwandes für
ihr behindertes Kind.
Während nach der alten
Rechtslage zu § 218 a
StGB in der
Rechtsprechung durch die
Geburt eines Kindes
entstehende
Unterhaltsaufwand bei
Vorliegen der
Voraussetzungen einer
embryopathischen
Indikation oder einer
Notlagenindikation als
zurechenbarer Schaden
angesehen wurde (vgl.
BGH, NJW 84, 658; 94,
788; 85, 671 u. 2752),
ist dieser bei Vorliegen
lediglich der
Voraussetzungen der
medizinischen Indikation
zum Schutz der Mutter
wegen des (verfassungs-
und gesetzeskonform
auszulegenden)
Schutzzweckes des
Behandlungsvertrages
grundsätzlich nicht
zuerkannt worden
(Steffen / Dressler,
Arzthaftungsrecht, 7.
Aufl., Rdn. 294;
Gehrlein, NJW 2000,
1771; Geiß / Greiner, B
161). Anknüpfungspunkt
bei einer medizinischen
Indikation ist nur noch
die Gesundheit der
Mutter. Schutzzweck ist
demnach auch bei
erkennbarer Behinderung
des ungeborenen Kindes
ausschließlich die
Gesundheit der Mutter
und nicht ihr Interesse
am gesunden Kind, denn
die Mutter kann die
Schwangerschaft nicht
abbrechen, wenn ihre
Gesundheit nicht
gefährdet ist, und muss
auch dann das Kind samt
der erheblichen
Belastungen akzeptieren,
ohne dies dem Arzt
anlasten zu können. Der
wirtschaftliche Aspekt
ist bei der
medizinischen Indikation
nicht ansatzweise als
Reflex ableitbar (...)
Wegen der
verfassungsrechtlichen
sowie gesetzlichen
Vorgaben kann nicht im
Wege der Auslegung ein
weitergehender
Schutzzweck als Inhalt
des Behandlungsvertrages
angesehen werden (BGH,
NJW 95, 1610 II. 1. b.)
dd)."
10. OLG Hamm, Urteil vom
12. Februar 2001,
Aktenzeichen 13 U
147/00; zum Thema:
"Schmerzensgeld":
"Schmerzensgeldkapital
von 90.000,00 DM bei
folgenden Verletzungen
einer 76-jährigen Frau:
Hämatothorax,
Lungenquetschung,
Leberriss,
Oberschenkeltrümmerfraktur
beidseits,
Sprunggelenksfraktur,
Fußquetschung,
Lebensgefahr, 4 Monate
Operation,
Gehbehinderung, obgleich
bereits vor dem Unfall
eine 70-%-ige
Schwerbehinderung
bestand".
11. OLG Nürnberg,
Urteil vom 21. November
2000, Aktenzeichen 1 U
2923/00; zum Thema:
"Schmerzensgeld":
"70.000,00 DM
Schmerzensgeld für
praktisch weitgehenden
Verlust des Sehvermögens
auf einem Auge bei einem
relativ jungen Menschen
(15-jährig)".
12. Aufsatz des
Rechtsanwaltes Dr. Hans
Berndt Ziegler: "Fragen
Sie Ihren Arzt oder
Apotheker - Zum
Verständnis
medizinischer
Schriftstücke", in VersR
2002, 541-544; Thema:
"Umfang des Rechts des
Patienten auf Gewährung
von Einsichtnahme in die
Patientenunterlagen" -
Zitat:
"Patientenkarteien usw.
werden regelmäßig
handschriftlich geführt
(...) als Unterfall der
Pflicht zur Sicherung
des Leistungserfolges
ist im Arzthaftungsrecht
die
Dokumentationspflicht
des Arztes allgemein
anerkannt. Gleiches gilt
für die Aufklärungs- und
die Auskunftspflicht.
Die Auskunftspflicht ist
die Pflicht, dem
Berechtigten auf
Aufforderung
Informationen zu geben,
anhand derer er sein
künftiges Verhalten
ausrichten kann. Die zu
erteilende Auskunft muss
dem Gläubiger einen
Nachprüfung ihrer
Richtigkeit ermöglichen.
Etwa entstehenden Kosten
gegen zu Lasten des
Schuldners. Die Angaben
müssen so detailliert
und verständlich sein,
dass der Berechtigte
ohne fremde Hilfe in der
Lage ist, seine
Ansprüche nach Grund und
Höhe zu überprüfen (...)
Deshalb müssen Inhalt
und Form der Auskunft
dem Adressaten angepasst
sein. Das ergibt sich
schon aus Sinn und Zweck
der Auskunft. Sie dient
dem Patienten, der sie
fordert - nicht einem
unbeteiligten Fachmann
(...) Der nachträglich
geltend gemachte
Anspruch auf Auskunft
und Rechenschaft kann
daher nur durch solche
Unterlagen erfüllt
werden, die der Arzt in
leserlicher Form in
deutscher Sprache
unabgekürzt und
verständlich erstellt.
Dies gilt insbesondere
dann, wenn die
eingeforderten
Unterlagen juristisch
verwertet werden müssen
(...) Nicht in deutscher
Sprache oder unleserlich
verfasste Schriftstücke
können im
Arzthaftungsrecht keine
Berücksichtigung finden
(...) Der umfassend
informierte Patient hat
es nicht nötig, Geld für
medizinische Gutachter
zu bezahlen, um seine
Behandlungsunterlagen
verstehen zu können."
