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Arzthaftung Rechtsprechung aus dem Jahre 2000

1.     Gericht: OLG Zweibrücken

Datum: 28. November 2000

Az: 5 U 2/00

NK: BGB § 276, BGB § 823 Abs. 1

Titelzeile

(Arzthaftung: Keine Pflicht zur genetischen Beratung einer Patientin bei ß-Thalassämie-Trägerschaft)

Orientierungssatz

1. Wird bei einer Patientin auf eigenen Wunsch ein allgemeines Blutbild zwecks Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit eines etwa bei ihr vorhandenen Leidens erstellt, bei der sich Indizien für eine ß-Thalassämie-Trägerschaft ergeben, ist der Arzt, der keine Kenntnis von einem Kinderwunsch oder einer bestehenden Schwangerschaft der Patientin hat, nicht verpflichtet, diese bezüglich der Folgen der Erbkrankheit für ein ungeborenes Kind genetisch zu beraten oder weiterführende Hinweise auf anderweitige Beratungs- und Untersuchungsmöglichkeiten zu geben (hier: überwiegend Beweiswürdigung).

2. Den Patienten trifft die Beweislast dafür, daß der behandelnde Arzt die Pflicht zur medizinischen Beratung im Sinne einer therapeutischen Sicherungsaufklärung als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag verletzt hat.

3. Der Gynäkologe, der eine Patientin mit ß-Thalassämie-Trägerschaft während der Schwangerschaft behandelt, darf sich auf eine nach Angaben der Patientin von einem anderen Arzt bereits ausgeschlossene ß-Thalassämie-Trägerschaft des Ehemannes, die für das ungeborene Kind von Bedeutung sein kann, verlassen.

Verfahrensgang:

vorgehend LG Frankenthal 21. Dezember 1999 6 O 331/99

2.    Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht

Datum: 8. November 2000

Az: 1 U 6/99

Leitsatz

1. Zur Übertragung eines Rechtsstreits über Schadensersatzansprüche aus Zahnarzthaftung von der Zivilkammer auf den Einzelrichter als möglichem Verfahrensfehler.

2. Zur Haftung des Zahnarztes bei unterbliebener Verfüllung eines zweiten Wurzelkanals im Zusammenhang mit einer Wurzelbehandlung am Zahn 25.

3. Bei einer Wurzelfüllung am Zahn 25 ist es nicht sicher vermeidbar, dass Füllmaterial durch Überpressung bis in die Kieferhöhle gelangt. Bei einem in dieser Hinsicht "verdächtigen" Röntgenkontrollbild ist aber intraoperativ zu klären, ob Füllmaterial bis in die Kieferhöhle gedrungen ist, diese Kontrolle zu dokumentieren und gegebenenfalls in die Kieferhöhle gelangtes Füllmaterial zu entfernen.

Fundstelle

OLG-NL 2001, 5-9 (Leitsatz und Gründe)

3.    Gericht: OLG Zweibrücken

Datum: 10. Oktober 2000

Az: 5 U 8/00

NK: ZPO § 253, BGB § 276, BGB § 823 Abs. 1

Titelzeile

(Rechtsanwaltshaftung: Zulässigkeit eines unbezifferten Sachantrags; Aufklärungspflicht des Arztes bei gleichwertigen Behandlungsalternativen)

Leitsatz

1. Ein unbezifferter Sachantrag ist nicht nur im Prozess gegen den Erstschädiger zulässig, sondern auch zur Geltendmachung eines Schadens, der dadurch entsteht, dass ein Geschäftsbesorgungsvertrag - hier mit einem Rechtsanwalt -, der auf die Geltendmachung des Primärschadens gerichtet ist, pflichtwidrig schlecht erfüllt wird.

2. Zur Aufklärungspflicht wenn die vom Arzt bevorzugte Methode eine von dreien ist und alle in den einschlägigen Lehrbüchern als gleichwertig bezeichnet werden.

Orientierungssatz

1. Gibt es für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden, die gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben, besteht mithin für den Patienten eine echte Wahlmöglichkeit, dann muß ihm durch entsprechende vollständige ärztliche Belehrung die Entscheidung darüber überlassen bleiben, auf welchem Weg die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will.

Verfahrensgang:

vorgehend LG Kaiserslautern 27. März 2000 4 O 801/97

4.    Gericht: Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt

Datum: 22. September 2000

Az: 1 U 38/00

NK: BGB § 276, BGB § 823 Abs. 1

Titelzeile

(Arzthaftung: Umfang erforderlicher Patientenaufklärung über Behandlungsalternativen; hypothetische Patienteneinwilligung trotz unterbliebener Aufklärung über Thromboseprophylaxe nach ambulanter Operation)

Leitsatz

1. Ein Patient muss über Behandlungsalternativen aufgeklärt werden um in der Lage zu sein, sein Selbstbestimmungsrecht sachgerecht auszuüben. Es würde die Anforderungen an die gebotene Aufklärung aber überspannen, wenn der Arzt auch über die verschiedenen Alternativen, die sich im Rahmen einer Therapie ergeben, aufklären müsste. Dies gilt erst Recht, wenn das jeweilige Risiko in der einen wie in der andern Variante identisch ist (hier: bejaht für das Unterlassen einer prophylaktischen Heparinisierung im Rahmen ambulanter chirurgischer Behandlung, wenn keine Thromboserisikofaktoren vorhanden waren, gegenüber der generellen Heparin-Gabe).

2. Eine hypothetische Einwilligung ist anzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass der Patient bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung die gleiche Alternative gewählt haben würde. In dem für die Aufklärung relevanten Stadium vor der Operation gab es bei dem jungen, sportlichen Patienten, an dem lediglich ein kleiner Eingriff vorgenommen werden sollte, keinerlei Anhaltspunkte für ein mittleres oder gar erhöhtes Thromboserisiko, so dass nicht ersichtlich ist, wieso sich der Patient dem Rat des Arztes, von einer Thromboseprophylaxe abzusehen, um andere Risiken zu vermeiden, widersetzt haben sollte. Dies gilt erst Recht, soweit die (ambulante) Durchführung der Operation in Frage steht. Dabei ist zu beachten, dass gerade die ambulante Operation mit einer frühzeitigen Mobilisation des Patienten einhergeht, was die wirksamste Thromboseprophylaxe überhaupt darstellt.

Verfahrensgang:

vorgehend LG Halle (Saale) 31. März 2000 14 O 67/98

5.    Gericht: OLG Zweibrücken

Datum: 12. September 2000

Az: 5 U 5/00

NK: BGB § 823 Abs. 1, BGB § 830 Abs. 1 S. 2, BGB § 831

Titelzeile

(Arzthaftung: Verantwortlichkeit zweier nicht in Gemeinschaftspraxis verbundener Belegärzte; Gefäßverletzung bei Laparoskopie)

Leitsatz

Zur Abgrenzung der Verantwortlichkeit im Rahmen einer Operation zweier nicht in Gemeinschaftspraxis verbundener Belegärzte.

Orientierungssatz

Eine Gefäßverletzung durch eine Verresnadel oder den ersten Trokar ist eine typische, insgesamt seltene, gleichwohl aber bekannte Komplikation einer Laparoskopie, die auch bei aller Sorgfalt nicht vermieden werden kann, weil diese Instrumente ohne Sichtkontrolle eingeführt werden müssen. Die Verletzung eines Gefäßes indiziert daher kein fehlerhaftes Vorgehen des Arztes.

Verfahrensgang:

vorgehend LG Frankenthal 13. März 2000 3 O 860/98

6.    Gericht: OLG Celle

Datum: 30. August 2000

Az: 9 U 19/00

NK: BGB § 823 Abs. 1, ZPO § 282

Titelzeile

(Arzt- und Krankenhaushaftung: Voraussetzungen eines groben Behandlungsfehlers bei Operationsverzögerung und Beweislastumkehr)

Orientierungssatz

1. Ein grober Behandlungsfehler eines Arztes ist anzunehmen, wenn ein Fehlverhalten vorliegt, das zwar nicht notwendig aus subjektiven, in der Person des Arztes liegenden Gründen, aber aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung des für einen Arzt geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstabes nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt aus dieser Sicht "schlechterdings nicht unterlaufen darf" (Anschluß BGH, 10. Mai 1983, VI ZR 270/81, NJW 1983, 2080).

2. Ein grober Behandlungsfehler ist (auch) gegeben, wenn eine zwingend gebotene operative Therapie (hier: Weichteil-, Knochen- und Gelenkrevision bei einer Entzündung im linken Oberschenkel) trotz der mit einer Verzögerung verbundenen Gefahr nicht unverzüglich eingeleitet wird (obwohl sich der Patient bereits in stationärer Krankenhausbehandlung befindet). Dann ist es Sache der ärztlichen Seite, den Beweis dafür zu erbringen, daß ein Gesundheitsschaden nicht auf den Behandlungsfehler zurückzuführen ist.

Fundstelle

OLGR Celle 2000, 309-310 (red. Leitsatz und Gründe)

Verfahrensgang:

vorgehend LG Hildesheim XX 4 O 340/98

7.    Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Datum: 22. August 2000

Az: 3 U 41/2000

NK: ZPO § 411 Abs. 3, ZPO § 411 Abs. 4

Titelzeile

(Arzthaftungsprozeß: Unzureichende Sachverhaltsaufklärung und verfahrensfehlerhafte Verwendung eines Ergänzungsgutachtens)

Leitsatz

Erheben die Parteien Einwendungen gegen ein schriftliches Sachverständigengutachten, ist es rechtsfehlerhaft, derartige Schriftsätze mit der pauschalen Bitte um ein schriftliches Ergänzungsgutachten dem Sachverständigen zuzuleiten.

Fundstelle

NJW-RR 2001, 213-214 (Leitsatz und Gründe)

Verfahrensgang:

vorgehend LG Bremen 28. März 2000 8 O 1911/1998 b

8.    Gericht: OLG Saarbrücken

Datum: 12. Juli 2000

Az: 1 U 1082/99 - 263

Az: 1 U 1082/99

NK: ZPO § 322

Titelzeile

(Reichweite der Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils im Arzthaftungsprozeß)

Leitsatz

Wird eine auf einen Behandlungsfehler gestützte Klage rechtskräftig abgewiesen, steht einem erneuten Klagebegehren, mit dem der Patient einen dem Behandlungsgeschehen zu Grunde liegenden weiteren Behandlungsfehler rügt, die Rechtskraft des Vorprozesses entgegen. Die Rechtskraft des Vorprozesses ergreift sämtliche dem Behandlungsgeschehen möglicherweise anhaftenden Kunstfehler, unabhängig davon, ob sie von dem Patienten im Einzelnen vorgetragen wurden.

Fundstelle

OLGR Saarbrücken 2000, 436-438 (Leitsatz und Gründe)

MDR 2000, 1317-1319 (Leitsatz und Gründe)

weitere Fundstellen

ZM 2000, Nr 22, 74 (Kurzwiedergabe)

Diese Entscheidung wird zitiert von:

MDR 2000, 1319-1321, Rehborn, Martin (Anmerkung)

Verfahrensgang:

vorgehend LG Saarbrücken XX 16 O 204/99

9.    Gericht: OLG Saarbrücken

Datum: 12. Juli 2000

Az: 1 U 1013/99 - 247

Az: 1 U 1013/99

NK: BGB § 823 Abs. 1

Titelzeile

(Arzthaftung: Keine Beweislastumkehr trotz groben Behandlungsfehlers bei gänzlich unwahrscheinlichem Schadenseintritt)

Leitsatz

1. Ist ein Tastbefund grob behandlungsfehlerhaft unterblieben, scheidet eine Beweislastumkehr zugunsten der Patientin aus, wenn ausgeschlossen werden kann, dass der Tumor im maßgeblichem Zeitpunkt diagnostiziert werden konnte.

2. Der Arzt ist nicht verpflichtet, im Anschluss an einen unauffälligen Tastbefund eine Mammographie durchzuführen.

Fundstelle

OLGR Saarbrücken 2000, 426-427 (Leitsatz und Gründe)

Verfahrensgang:

vorgehend LG Saarbrücken XX 16 O 89/98

10. Gericht: Thüringer Oberlandesgericht

Datum: 5. Juli 2000

Az: 4 U 204/97

NK: BGB § 823 Abs. 1

Titelzeile

(Arzthaftung: Sorgfalts- und Verhaltenspflichten des Arztes bei drohendem Suizidversuch; Beweislastumkehr bei pflichtwidrigem Unterlassen unverzüglicher ärztlicher Maßnahmen)

Orientierungssatz

1. Im Falle, daß dem behandelnden Arzt von seinem Patienten bzw in dessen Interesse von einem Dritten (hier: telefonisch zur Nachtzeit) ein Sachverhalt mitgeteilt wird, bei dem nicht auszuschließen ist, daß kurzfristig ärztliche Hilfe erforderlich sein kann (hier: telefonische Information seitens des Ehegatten des Patienten über die Einnahme von Schlaftabletten), ist er grundsätzlich verpflichtet, der Sache auf den Grund zu gehen und sich entweder persönlich über die Situation zu informieren oder doch wenigstens geeignete Alternativmaßnahmen (zB Benachrichtigung eines Notarztes, gegebenenfalls Einweisung in ein Krankenhaus) zu veranlassen. Auf die Erteilung telefonischer Ratschläge bzw die Aufforderung, sich am nächsten Tag in der Praxis vorzustellen, darf sich der Arzt nur dann beschränken, wenn ihm Symptome geschildert werden, die unter Berücksichtigung aller seiner sonstigen Erkenntnisse über den Patienten den eindeutigen Schluß zulassen, daß eine kurzfristige ärztliche Hilfe mit Sicherheit nicht erforderlich ist.

2. Grund zur weiteren Sachverhaltsaufklärung besteht jedenfalls dann, wenn dem Arzt die Einnahme von Schlaftabletten durch den Patienten gemeldet wird und ihm bekannt ist, daß sein Patient über die verordneten Medikamente hinaus weitere Arzneimittel einnimmt, infolgedessen psychisch beeinträchtigt ist, bereits in der Vergangenheit einen Selbstmordversuch unternommen und kürzlich Selbstmordabsichten angekündigt hat.

3. Verzichtet der Arzt gleichwohl auf eine weitere Abklärung eines Befundes bzw alternative Vorsorge, kann dies dazu führen, daß es ihm im Weg der Beweislastumkehr obliegt, zu beweisen, daß der Patient auch bei seinem (des Arztes) pflichtgemäßen Verhalten einen vergleichbaren Suizidversuch mit ähnlichen Folgen (hier: Querschnittslähmung nach einem Sturz von einem Strommast) erlitten hätte.

Fundstelle

OLG-NL 2000, 218-221 (red. Leitsatz und Gründe)

OLGR Jena 2001, 11-14 (Leitsatz und Gründe)

11. Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht

Datum: 21. Juni 2000

Az: 1 U 16/99

NK: GG Art 1 Abs. 1, GG Art 2 Abs. 1, GG Art 5 Abs. 1, GG Art 12 Abs. 1, BGB § 823 Abs. 1, BGB § 823 Abs. 2, StGB § 203 Abs. 1 Nr 1

Titelzeile

(Haftung für die Entlassung eines Beamten auf Probe infolge eines ärztlichen Befundberichts zu einem Kurantrag)

Orientierungssatz

1. Ein niedergelassener Arzt, der in einem Befundbericht zu einem Kurantrag eines Beamten auf Probe Angaben zu dessen Gesundheitszustand macht, haftet nicht dafür, daß der Beamte hierauf zu unrecht von seinem Dienstherrn wegen dauernder Dienstunfähigkeit entlassen wird.

2. Der Arzt handelt weder rechtswidrig noch schuldhaft, wenn vom öffentlich-rechtlichen Dienstherrn des Patienten ein Formular für den Befundbericht zum Kurantrag des Patienten übersandt wird, und er ohne weitere Nachfrage beim Patienten annimmt, daß dieser mit einer Auskunft über seinen Gesundheitszustand einverstanden ist.

3. Eine ärztliche Fehldiagnose kann als Meinungsäußerung einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Patienten darstellen, wenn sie "leichtfertig" abgegeben wurde.

4. Auch wenn das Verfahren auf Entlassung des Beamten auf Probe wegen Dienstunfähigkeit durch die Angaben über seinen Gesundheitszustand in dem Befundbericht verursacht ("angeschoben") wurde, fehlt es an dem nötigen Zurechnungszusammenhang zwischen den ärztlichen Angaben und der später erfolgten Entlassung, weil die Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Beamten in einem bestimmten formalisierten Verfahren allein der Verantwortung des Amtsarztes obliegt. Dafür, daß der Amtsarzt die Angaben des zu einem Kurantrag befragten Arztes ohne eigene Überprüfung bzw Untersuchung der Feststellung einer Dienstunfähigkeit zugrundelegt, kann der befragte Arzt nicht verantwortlich gemacht werden.

Fundstelle

OLGR Brandenburg 2000, 380-384 (red. Leitsatz und Gründe)

Verfahrensgang:

vorgehend LG Frankfurt (Oder) XX 13 O 190/99

12. Gericht: OLG Zweibrücken

Datum: 20. Juni 2000

Az: 5 U 24/99

NK: ZPO § 397, ZPO § 406, ZPO § 411

Titelzeile

(Sachverständigenablehnung: Befangenheit eines ärztlichen Sachverständigen bei Beschaffung eines Arztberichts vom Kläger)

Leitsatz

Der Vorwurf, der Sachverständige habe sich beim Kläger ohne vorherige Information des Beklagten einen bisher in den Prozess nicht eingeführten Befund in Form eines Arztberichts beschafft, begründet die Ablehnung nicht ohne weiteres. Im medizinischen Gutachten ist der Sachverständige in aller Regel darauf angewiesen, die Angaben des Patienten, der meist die Partei ist, sowie Unterlagen über die Krankengeschichte entgegenzunehmen und in seinem Gutachten zu verwerten. Anders als etwa sonst bei Handlungen im Rahmen des Sachverständigenbeweises ist die Parteiöffentlichkeit bei der Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen jedenfalls deutlich eingeschränkt, insbesondere eine Untersuchung. Sichergestellt muss aber sein, dass erkennbar bleibt, woher der Sachverständige das Material für seine Begutachtung bekommen hat und dementsprechend für Parteien und Gericht ersichtlich ist, worauf das Gutachten sich stützt, um dann im Rahmen der ZPO §§ 397, 411 reagieren zu können.

Verfahrensgang:

vorgehend LG Frankenthal XX 6 O 16/96

13. Gericht: OLG Düsseldorf

Datum: 15. Juni 2000

Az: 8 U 99/99

NK: BGB § 31, BGB § 276, BGB § 611, BGB § 823 Abs. 1, BGB § 831, BGB § 847 Abs. 1

Titelzeile

(Arzt- und Krankenhaushaftung: Grober Behandlungsfehler bei Verstoß gegen Hygienevorschriften; Notwendigkeit unverzüglicher Behandlung eines Knieempyems)

Orientierungssatz

1. Wenn während einer Kniepunktion bei liegender Kanüle ein Spritzenwechsel erforderlich wird, muß der behandelnde Arzt nach den einschlägigen Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Traumatologie sterile Handschuhe tragen. Verstößt ein Arzt gegen dieses Hygienebestimmung liegt darin regelmäßig ein grobes Versäumnis.

2. Wenn die klinischen Symptome eindeutig darauf hindeuten, daß ein Patient unter einem Kniegelenkempyem leidet, muß zwingend unverzüglich eine chirurgische Sanierung des Infektionsherdes erfolgen. Wird die gebotene Maßnahme verzögert, kann dies wegen des raschen Keimwachstums zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen.

Fundstelle

VersR 2000, 1019-1021 (red. Leitsatz und Gründe)

14. Gericht: OLG Oldenburg (Oldenburg)

Datum: 30. Mai 2000

Az: 5 U 218/99

NK: BGB § 823 Abs. 1, BGB § 847 Abs. 1

Titelzeile

(Arzthaftung: Umfang der Risikoaufklärung bei einer operativen Bauchdeckenplastik mit Liposuktion; Schmerzensgeld bei Hirnschädigung nach Lungenembolie)

Orientierungssatz

1. Bei der Operation einer adipösen Bauchdecke mittels Bauchdeckenplastik nebst Liposuktion, die bei einer gewissen medizinischen Indikation aufgrund physischer und psychischer Belastungen der Patientin vor allem ästhetischen und kosmetischen Zielen dient, ist umfassend über die Risiken des Eingriffs und mögliche Komplikationen aufzuklären. Bei deutlicher Übergewichtigkeit der Patientin besteht wegen der Kombination von Bauchdeckenplastik und Liposuktion ein besonderer Aufklärungsbedarf im Hinblick auf ein erhöhtes Thromboserisiko. Der Hinweis in einem Aufklärungsmerkblatt "eine seltene Komplikation ist die Thrombose mit eventuell nachfolgender Embolie" reicht nicht aus.

2. Erleidet die 26jährige Patientin infolge der Operation einer Bauchdeckenplastik eine Lungenembolie, die ein mehrmonatiges Wachkoma nach Reanimation und einen hypoxischen Hirnschaden mit dauerhaften schwersten physischen und psychischen Schäden verursacht, so ist bei fehlender Risikoaufklärung ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 DM angemessen.

Verfahrensgang:

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg) 12. November 1999 8 O 1465/98

15. Gericht: OLG München

Datum: 25. Mai 2000

Az: 1 U 4610/99

NK: BGB § 611, BGB § 633 Abs. 3, ZPO § 286

Titelzeile

(Zahnarzthaftung: Anspruch auf Vorschußleistung für Nachbehandlung fehlerhafter Leistungen; Nachweis eines zahnärztlichen Behandlungsfehlers)

Orientierungssatz

1. Für die Beseitigung bzw Nachbehandlung fehlerhafter zahnärztlicher Leistungen besteht kein Anspruch auf Vorschlußleistungen gemäß BGB § 633 Abs. 3, denn beim Zahnarztvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag und das Dienstvertragsrecht kennt anders als das Werkvertragsrecht keine Vorschußpflicht.

2. Der Nachweis eines zahnärztlichen Behandlungsfehlers ist nicht erbracht, wenn der Patient Jahre nach der durchgeführten Behandlung von einem Gutachter untersucht wird und der Gutachter danach äußert, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß die festgestellten Mängel (funktionsuntüchtige Zahnkrone) nicht von Anfang an bestanden hätten.

Fundstelle

OLGR München 2000, 286-288 (red. Leitsatz und Gründe)

Verfahrensgang:

vorgehend LG München I XX 27 O 16998/97

16. Gericht: OLG Saarbrücken

Datum: 24. Mai 2000

Az: 1 U 819/99 - 203

Az: 1 U 819/99

NK: BGB § 276, BGB § 611, BGB § 823 Abs. 1, BGB § 847 Abs. 1, ZPO § 539, ZPO § 540, StGB § 218a Abs. 3 Fassung: 1992-07-27

Titelzeile

(Erforderliches medizinisches Sachverständigengutachten im Arzthaftungsprozeß; Verhinderung der Abtreibung wegen verspäteter Fruchtwasserpunktion als Behandlungsfehler; Schadensersatz bei Geburt eines behinderten Kindes)

Leitsatz

1. Die Bewertung, ob sich das Versäumnis einer Rücklaufkontrolle im Verhältnis zwischen überweisendem und hinzugezogenem Arzt als Behandlungsfehler darstellt, kann der Tatrichter erst nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens treffen.

2. Das medizinisch nicht gebotene Hinausschieben einer Fruchtwasserpunktion mit der Folge, dass wegen Ablaufs der Frist des StGB § 218a Abs. 3 in der Fassung vom 27. Juli 1992 ein Schwangerschaftsabbruch nicht mehr durchgeführt werden kann, stellt sich als Behandlungsfehler dar. Die Mutter des geschädigten Kindes kann den gesamten Unterhaltsbedarf als Schaden geltend machen, nicht aber zusätzlich Schmerzensgeld nebst Verdienstausfall beanspruchen.

Fundstelle

OLGR Saarbrücken 2000, 438-440 (Leitsatz und Gründe)

Verfahrensgang:

vorgehend LG Saarbrücken XX 16 O 130/95

17. Gericht: OLG Saarbrücken

Datum: 10. Mai 2000

Az: 1 U 576/98 - 105

Az: 1 U 576/98

NK: BGB § 823 Abs. 1, BGB § 847

Titelzeile

(Ärztliche Aufklärungspflicht vor einer Operation; Wirksamkeit der Einwilligung bei Medikamenteneinfluß)

Leitsatz

1. Beruft sich der Patient darauf, verspätet aufgeklärt worden zu sein, so hat er darzutun, durch die verspätete Unterrichtung in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt worden zu sein. Eine unter Einfluss von Medikamenten erteilte Einwilligung des Patienten ist unwirksam.

2. Die Grundsätze über die Aufklärungspflicht bei nur relativer Indikation einer Operation sind unanwendbar, wenn der operative Eingriff nicht durch eine konservative Behandlung vermieden werden kann.

Fundstelle

OLGR Saarbrücken 2000, 401-403 (Leitsatz und Gründe)

Verfahrensgang:

vorgehend LG Saarbrücken XX 16 O 522/93

18. Gericht: OLG München

Datum: 27. April 2000

Az: 1 U 5026/99

NK: BGB § 823 Abs. 1

Titelzeile

(Arzthaftung: Aufklärungspflicht vor einer Ohroperation; Unterlassen einer Infusionstherapie bei Ohrgeräuschen)

Orientierungssatz

1. Bei einer Operation, mit der Exostosen im Ohr entfernt werden sollen, ist der Umstand, daß möglicherweise das Trommelfell ausgelöst werden und in Richtung Mittelohr zur Abtragung weiterer Exostosen weitergebohrt werden muß, nicht aufklärungsbedürftig. Denn hierbei handelt es sich nicht um ein Risiko oder eine Folge der Operation, sondern lediglich um ein in Abhängigkeit von der Befundstellung während der Operation zu sehendes technisches Detail im operativen Ablauf.

2. Das Unterlassen einer Infusionstherapie bei Ohrgeräuschen (Tinnitus) nach einer im Ohr erfolgten Exostosebehandlung ist nicht behandlungsfehlerhaft. Die möglichen Infusionstherapien stellen keine echte Behandlungsalternative dar, da sie wissenschaftlich nicht untermauert bzw bezüglich ihrer Wirksamkeit gesichert sind. Der Patient muß deshalb auch nicht auf diese Therapien hingewiesen werden.

Fundstelle

OLGR München 2000, 317-318 (red. Leitsatz und Gründe)

Verfahrensgang:

vorgehend LG München I XX 9 O 19907/95

19. Gericht: OLG München

Datum: 13. April 2000

Az: 24 U 167/99

NK: BGB § 823 Abs. 1

Titelzeile

(Arzthaftung: Verpflichtung des Arztes, die Patientin nach Ablauf eines Einbestellungszeitraums zur Durchführung einer Nachuntersuchung aufzufordern)

Orientierungssatz

Der Gynäkologe ist nicht verpflichtet, nach Ablauf eines Einbestellungszeitraumes die Patientin zur Wahrnehmung des Nachuntersuchungstermins aufzufordern, oder daran zu erinnern, wenn die Nachuntersuchung zwar zur Abklärung eines von einem Internisten beurteilten Zystenverdachts (Ovarialcyste) geboten war, die eigene Erstbefundung diesen Verdacht jedoch nicht bestätigt hat. Da somit nicht von einem bedrohlichen Befund auszugehen war, bestand auch keine besondere Informationspflicht.

Fundstelle

OLGR München 2000, 135-136 (red. Leitsatz und Gründe)

Verfahrensgang:

vorgehend LG Augsburg XX 3 O 3910/97

20. Gericht: OLG Saarbrücken

Datum: 5. April 2000

Az: 1 U 684/99 - 170

Az: 1 U 684/99

NK: BGB § 823 Abs. 1, ZPO § 412

Titelzeile

(Arzthaftung: Zeitpunkt der Einleitung einer Notschnittentbindung; Wiederholte Zeugenvernehmung durch das Berufungsgericht bei fehlender Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Erstrichters; Mangel des Gutachtens bei allgemeiner Äußerung des Sachverständigen zu Zeugenaussagen)

Leitsatz

1. Ein kurzfristiges Absinken der kindlichen Herztonfrequenz unter 100 gibt keine Veranlassung zum sofortigen Einleiten einer Notschnittentbindung, selbst wenn weitere Symptome wie Brechreiz und Schmerzen hinzutreten.

2. Eine wiederholte Vernehmung von Zeugen durch das Berufungsgericht ist geboten, wenn der Erstrichter die Zeugenaussagen keiner Glaubwürdigkeitsbeurteilung unterzogen hat. Äußert sich der Sachverständige ganz allgemein zu dem Ergebnis einer Zeugenanhörung, folgt daraus kein Mangel des Gutachtens, wenn sich der Sachverständige einer Würdigung der einzelnen Zeugenaussagen enthält.

Fundstelle

OLGR Saarbrücken 2000, 403-405 (Leitsatz und Gründe)

Verfahrensgang:

vorgehend LG Saarbrücken XX 16 O 473/96

21. Gericht: OLG Koblenz

Datum: 4. April 2000

Az: 1 U 1295/98

NK: BGB § 823 Abs. 1, BGB § 847 Abs. 1

Titelzeile

(Zahnarzthaftung: Unwirksamkeit einer Patienteneinwilligung und Rechtswidrigkeit einer Wurzelspitzenresektion bei unterbliebener Aufklärung über konservative Behandlungsalternativen; Schmerzensgeldanspruch bei massiven Gesichtslähmungen durch Durchtrennung des Trigeminusnerves)

Orientierungssatz

1. Ein Zahnarzt muß einen Patienten vor einer bestimmten Behandlung über eine gegebene realistische Behandlungsalternative aufklären. So hat er vor einem chirurgischen Vorgehen durch Wurzelspitzenresektion und -kürzung über die Möglichkeit einer konservativen Behandlung durch Aufbohren des betroffenen Zahnes und anschließende Wurzelkanalbehandlung, die eine konkrete und echte Behandlungsalternative mit gleichwertigen Chancen, aber andersartigen Risiken darstellt, aufzuklären.

2. Eine ohne diese erforderliche Aufklärung abgegebene (hier wohl konkludent erklärte) Patienteneinwilligung in die Wurzelspitzenresektion ist mithin unwirksam. Demnach haftet der Zahnarzt für alle Folgen aus dieser (rechtswidrigen) Behandlung, selbst wenn die Wurzelspitzenresektion ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

3. Kommt es bei der chirurgischen Zahnbehandlung zu einer Durchtrennung des Trigeminusnerves links mit der Folge eines dauernden Taubheitsgefühls und Funktionsstörungen in der linken Gesichtshälfte, mehrfacher (vergeblicher) stationärer Behandlungen zur Überbrückung des Nervendefekts durch ein Implantat, Therapien in mehreren Schmerzkliniken und (gleichwohl) fortdauernden Beschwerden des Patienten, der deshalb ständig antidepressiv und analgetisch wirkende Medikamente einnehmen muß, ist in Ansehung der (sachverständig festgestellten) massiven Beeinträchtigungen des Patienten ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 DM angemessen.

Fundstelle

OLGR Koblenz 2000, 529-530 (red. Leitsatz und Gründe)

Verfahrensgang:

vorgehend LG Trier XX 11 O 496/95

22. Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Datum: 28. März 2000

Az: 3 U 41/99

NK: BGB § 823 Abs. 1

Titelzeile

(Arzthaftungsrecht: Beweis der erfolgten Risikoaufklärung durch schlüssige Angaben des Arztes und entsprechenden Eintragungen in der Patientenkarte)

Leitsatz

Den Angaben eines Arztes über eine erfolgte Risikoaufklärung ist in der Regel Glauben zu schenken, wenn seine Darstellung in sich schlüssig ist und durch entsprechende Eintragungen in der Patientenkarte gestützt wird.

Fundstelle

OLGR Bremen 2000, 330-331 (Leitsatz und Gründe)

VersR 2000, 1414-1415 (Leitsatz und Gründe)

Verfahrensgang:

vorgehend LG Bremen XX 7 O 1376/97

23. Gericht: OLG Oldenburg (Oldenburg)

Datum: 16. März 2000

Az: 5 U 194/98

NK: BGB § 823 Abs. 1

Titelzeile

(Arzthaftung: Behandlungsfehler bei Punktionsversuchen zur Einrichtung eines Halsvenenkatheters zwecks künstlicher Ernährung; Beweiserleichterungen bei Legen eines Zentralvenenkatheters durch einen Assistenzarzt)

Orientierungssatz

1. Im Falle der künstlichen Ernährung eines Patienten über einen Zentralvenenkatheter bei Morbus Crohn entspricht der Zugang über die Halsvene dem schulmäßigen Vorgehen mit einer insgesamt geringeren Komplikationsrate im Vergleich zu einem Ellenbogenzugang.

2. Erleidet der Patient durch erfolglose Punktionsversuche an der Halsvene eine Lidheberschwäche, erlaubt dies nicht per se den Rückschluß auf einen Behandlungsfehler.

3. Auch ist das Legen eines Zentralvenenkatheters durch einen Assistenzarzt kein Anlaß für die Gewährung von Beweiserleichterungen nach den Grundsätzen der Anfängeroperation.

weitere Fundstellen

MedR 2000, 424 (red. Leitsatz)

24. Gericht: OLG Hamm

Datum: 15. März 2000

Az: 3 U 1/99

NK: BGB § 823 Abs. 1, BGB § 831, BGB § 847 Abs. 1

Titelzeile

(Arzthaftung: Operationsfehler bei irrtümlicher Durchtrennung des Hauptgallenganges bei einer laparoskopischen Gallenblasenentfernung; Schmerzensgeldanspruch)

Orientierungssatz

1. Im Rahmen einer Gallenblasenentfernung (Cholezystektomie) kann durch sorgfältige Präparation die irrtümliche Durchtrennung des Hauptgallenganges (Ductus choledochus) aufgrund einer Verwechslung mit dem Ductus cysticus vermieden werden.

2. Ist der Operationssitus ein schwieriger (wegen Unübersichtlichkeit des Operationsgebietes infolge "schwartiger Verdickung" der Gallenblase) und deshalb die Präparation nicht möglich, ist eine zunächst im laparoskopischen Verfahren begonnene Operation abzubrechen und zum offenen Operationsverfahren überzugehen.

3. Bei auf einem chirurgischen Fehler beruhender Durchtrennung des Hauptgallenganges mit der Folge einer Verlängerung des operationsbedingten Krankenhausaufenthaltes und der Arbeitsunfähigkeit des Patienten, notwendiger weiterer stationärer Behandlungen nach entzündlichen Reaktionen, ständig notwendiger Einnahme von Antibiotika und erheblichen psychischen Belastungen des Patienten (insbesondere wegen der Gefahr einer Leberzirrhose) ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000 DM angemessen.

Fundstelle

OLGR Hamm 2000, 322-324 (red. Leitsatz und Gründe)

VersR 2001, 65-66 (red. Leitsatz und Gründe)

Verfahrensgang:

vorgehend LG Paderborn XX 2 O 552/97

25. Gericht: OLG Hamm

Datum: 15. März 2000

Az: 3 U 171/99

NK: BGB § 823 Abs. 1

Titelzeile

(Haftung des Arztes: Behandlungsfehler durch Vorgehen nach einer traditionellen Operationstechnik)

Leitsatz

Das so genannte Venenstripping nach Babcock entsprach noch im Jahre 1994 dem Standard der Medizin. Der Arzt schuldet nicht stets das jeweilige neueste Therapiekonzept. Zu einem Behandlungsfehler wird das Vorgehen nach einer traditionellen Operationstechnik erst dann, wenn die neue Methode an einem für Aussagen über die Nutzen-Risiko-Bilanz ausreichend großen Patientengut medizinisch erprobt und im Wesentlichen unumstritten ist, in der Praxis nicht nur an wenigen Zentren, sondern verbreitet Anwendung findet, für den jeweiligen Patienten risikoärmer oder weniger belastend ist und/oder bessere Heilungschancen bietet.

Fundstelle

OLGR Hamm 2000, 324-326 (Leitsatz und Gründe)

weitere Fundstellen

NJW 2000, 3437 (Leitsatz)

VersR 2000, 1509 (Leitsatz)

26. Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Datum: 14. März 2000

Az: 3 U 38/98

NK: BGB § 823 Abs. 1

Titelzeile

(Arzthaftung: Anscheinsbeweis für Fehllagerung bei Femoralisparese nach vaginaler Hysterektomie in Steinschnittlage; ärztliche Aufklärungspflicht hinsichtlich seltenen Begleitrisiken eines Eingriffs)

Leitsatz

1. Es besteht kein Anscheinbeweis für eine falsche Lagerung, wenn nach in Steinschnittlage ausgeführter vaginaler Hysterektomie eine Femoralisparese auftritt, da es sich dabei um eine als Rarität zu bezeichnende Komplikation handelt.

2. Handelt es sich bei einer Komplikation nicht um ein typisches Begleitrisiko eines Eingriffs, sondern um eine ausgesprochene Rarität, so braucht darüber nicht aufgeklärt zu werden.

Fundstelle

OLGR Bremen 2000, 403-405 (Leitsatz und Gründe)

Verfahrensgang:

vorgehend LG Bremen XX 1 O 1225/95b

27. Gericht: OLG München

Datum: 9. März 2000

Az: 24 U 403/98

NK: BGB § 823 Abs. 1

Titelzeile

(Arzthaftung: Fehlerhaftigkeit einer mehrstündigen Operation in "Steinschnittlage"; Aufklärungspflichten hinsichtlich extrem seltener Operationsrisiken)

Orientierungssatz

1. Auch bei einer mehrstündigen Operation im Bauchraum bzw Anorektalbereich (hier: Verbindung eines blind verschlossenen Mastdarmstumpfes mit dem Dünndarm bei einer Patientin mit künstlichem Darmausgang) kann es nicht zu beanstanden sein, wenn der Eingriff in sogenannter Steinschnittlage, dh Rückenlage des Patienten mit gespreizten und in den Hüft- und Kniegelenken gebeugten Beinen, durchgeführt wird.

2. Aufklärungspflicht des Arztes hinsichtlich des extrem seltenen Risikos eines Kompartmentsyndroms bei dieser Lagerungsart.

Fundstelle

OLGR München 2000, 302 (red. Leitsatz und Gründe)

Verfahrensgang:

vorgehend LG Augsburg XX 1 O 4780/96

28. Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Datum: 7. März 2000

Az: 3 U 73/99

NK: BGB § 823 Abs. 1, BGB § 847 Abs. 1

Titelzeile

(Arzthaftung: Grober Behandlungsfehler bei ungezielter Antibiotikabehandlung nach Kniegelenksoperation; 150.000 DM Schmerzensgeld bei Beinamputation)

Leitsatz

Beim Auftreten einer Infektion nach einer Kniegelenksoperation ist es als grober Behandlungsfehler anzusehen, wenn ohne Ermittlung des Erregers und ohne weitere differentialdiagnostische Maßnahmen eine ungezielte Antibiotikabehandlung durchgeführt wird.

Orientierungssatz

Hat ein grober Behandlungsfehler nach einer Kniegelenksoperation bei jahrelanger Leidenszeit und 30 Operationen die Amputation des linken Beins, eine Exartikulation des Hüftgelenks und schmerzhafte Beeinträchtigungen des gesamten Bewegungsapparats zur Folge, dann ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 DM gerechtfertigt.

Fundstelle

OLGR Bremen 2000, 236-239 (Leitsatz und Gründe)

Verfahrensgang:

vorgehend LG Bremen XX 3 O 1883/96

nachgehend BGH 0000-00-00 VI ZR 120/00

29. Gericht: OLG Zweibrücken

Datum: 22. Februar 2000

Az: 5 U 25/99

NK: BGB § 823 Abs. 1

Titelzeile

(Arzthaftung: Entbehrliche Aufklärung über zahnärztliche Leitungsanästhesie; Darlegung eines Zukunftsschadens)

Leitsatz

1. Ein Zukunftsschaden wird nicht bereits durch den Vortrag dargelegt, es sei noch nicht abzusehen, inwieweit aufgrund der dauernden Beeinträchtigung auch finanzielle Einbußen eintreten können. Eine mögliche Wirkung in der Zukunft muss wenigstens der Art nach dargelegt werden.

2. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Aufklärung ausnahmsweise vor einer Leitungsanästhesie entbehrlich ist, weil der Arzt angesichts der äußerst geringen Komplikationsdichte annehmen darf, der Patient werde vernünftigerweise seine Einwilligung angesichts der bevorstehenden, ansonsten schmerzhaften Parodontosebehandlung nicht wegen des geringen Risikos einer dauerhaften Schädigung des Nervus lingualis verweigern.

Orientierungssatz

Zitierung zu Leitsatz 2: So auch OLG Stuttgart, 1998-11-17, 14 U 69/97, VersR 1999, 1500.

Fundstelle

VersR 2000, 892-893 (red. Leitsatz und Gründe)

OLGR Zweibrücken 2000, 549-551 (Leitsatz und Gründe)

 

Verfahrensgang:

vorgehend LG Frankenthal 8. September 1999 5 O 744/99

30. Gericht: Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt

Datum: 8. Februar 2000

Az: 1 U 140/99

NK: BGB § 276, BGB § 823 Abs. 1

Titelzeile

(Krankenhaushaftung: Selbsttötung eines suizidgefährdeten Patienten)

Leitsatz

Zur Haftung des Krankenhausträgers bei Selbsttötung eines suizidgefährdeten Patienten.

Orientierungssatz

1. Nach neuesten Erkenntnissen ist ein Suizid nicht absolut vorhersehbar. Die Verwirklichung der Selbsttötung indiziert daher keine Pflichtverletzung des behandelnden Arztes. Bei der Abwägung des Psychiaters zwischen sichernden Maßnahmen und therapeutisch notwendigen Freiheiten ist ihm ein ausreichender Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum zu lassen.

2. Wurde die Suizidgefahr des Patienten erkannt und hierfür wesentliche Umstände nicht außer Acht gelassen und dieser Gefahr im Rahmen der Therapie entsprechend dem ärztlichen Standard begegnet, scheidet eine Haftung des behandelnden Arztes bzw des Krankenhausträgers aus.

3. Mit der modernen Auffassung von der humanen Unterbringung psychisch Kranker ist die Sicherung der Fenster nicht vereinbar. Einem Krankenhaus kann daher die fehlende Verschließbarkeit der Fenster nicht als Organisationsmangel vorgeworfen werden.

Fundstelle

OLGR Naumburg 2000, 314-315 (Leitsatz und Gründe)

Verfahrensgang:

vorgehend LG Magdeburg 25. August 1999 5 O 4245/97

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 25. August 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg (Geschäftsnummer: 5 O 4245/97) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 22.500,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Beschwer der Kläger übersteigt 60.000,00 DM.

Tatbestand

Der Kläger zu 1) ist der Ehemann und die Klägerin zu 2) die Tochter der am 8. Juni 1996 verstorbenen M. L. (im Folgenden Patientin genannt), die sich während eines stationären Aufenthaltes in der psychiatrischen Klinik der Beklagten durch einen Sturz aus dem Fenster im zweiter Obergeschoss das Leben nahm.

Die Patientin wurde am 25. Juli 1952 geboren. Im Alter von 17 Jahren trat bei ihr erstmalig eine depressive Symptomatik auf, die nicht ärztlich behandelt wurde. Während ihres 18. Lebensjahres lernte sie den Kläger zu 1) kennen, den sie 1973 heiratete. Im Alter von 27 Jahren litt die Patientin erneut unter einer über mehrere Monate anhaltenden Depression, die ebenfalls unbehandelt blieb. Im Jahr 1988 wurde die Klägerin zu 2) als ihr einziges Kind geboren. 1992 und 1993 war die Patientin im Landeskrankenhaus G. wegen erneut auftretender Depressionen in Behandlung. Im November 1993 unternahm sie einen Selbstmordversuch durch Tablettenintoxikation mit dem Medikament S. 1995 wurde die Patientin erneut wegen schwerer depressiver Episoden mit psychotischen Symptomen - diesmal in B. - stationär behandelt.

Im Januar 1996 trat der Patientin wiederum eine depressive Verstimmung auf, die sich zunehmend verschlechterte. Nachdem sie, trotz ambulanter Behandlung, ca. eine Woche nicht aufgestanden war und kaum gegessen und getrunken hatte, wies sie der behandelnde Arzt Dr. B. am 26. Januar 1996 in die Klinik der Beklagten ein. Die Einweisungsdiagnose lautete auf schizoaffektive Psychose. Den behandelnden Ärzten war die Vorgeschichte der Patientin - einschließlich des Selbstmordversuchs im November 1993 - bekannt. Die diensthabende Ärztin diagnostizierte folgenden Aufnahmebefund: "Psych. Befund: Zum Aufn.zeitpunkt um 14.00 Uhr nahezu mutistische Patn., Bewusstseinsstörg. nicht vorh. Orientierungen, Auffassungs- u. Gedächtnisstörg. zum Aufn.zeitpunkt schwer zu beurteilen. Patn. scheint jedoch orientiert zu sein. Formale Denkstörg.: schwer gehemmt u. verlangsamt, innerl. Denkstörg. schwerer Schuld- u. Verarmungswahn. Sinnestäuschungen: Stimmenhören, Ich-Störg. sind z. Zt. nicht explorierbar. Störg d. Affektivität: deutl. ausgeprägtes Gefühl d. Gefühllosigkeit, schwer affektarm, Störg. d. Vitalgefühle, deprimiert. Schuldgefühle, Verarmungsgefühle, affektstarr. Antriebs- u. psychomotor. Störg.: schwer antriebsarm u. antriebsgehemmt. Mutistische Patn. Circadiane Besonderheiten sind zum Aufn.zeitpunkt nicht explorierbar, and. Störg.: soz. Rückzug, pflegebedürftig."

Am gleichen Tag hielt die Ärztin um 20.00 Uhr folgenden psychopathologischen Befund fest: "Bewusstseinsklar, leicht örtl. desorientiert, Auffassung u. Konzentration leicht reduz. Formale Denkstörg.: Denkverlangsamung deutl. gebessert, etwas zerfahren. Inhaltl. Denkstörg.: Wahnwahrnehmungs-, Verarmungs- und Schuldwahn. Wahndynamik gering, fühlt sich gelegentl. bedroht. Akust. Halluzinationen (Stimmen), z. Zt. kein Hinweis auf Ich-Störg. Affektivität: affektarm, parathym (weint), fühlt das das Haus abgebrannt sei u. lacht dabei. Antrieb u. Psychomotorik: antriebsarm, Mutismus deutl. gebessert, spricht jetzt viel." In dem ärztlichen Zwischenbericht vom 28.05.1996 (GA Bd. 1 Bl. 26) hielt die Stationsärztin Dr. L. als psychischen Aufnahmebefund Wahnwahrnehmungen ("unser Haus brennt," unser Auto war ausgebrannt"), Verarmungs- und Schuldwahn ("wir schaffen das mit dem Geld nicht, die Raten für unser Haus sind zu hoch", "ich stelle eine Belastung für meine Familie dar") bei geringer Wahndynamik fest. Die Patientin habe angegeben, Stimmen zu hören, welche ihr sagen: "du bist schuld, du bist nichts wert". Der Aufnahmebefund schließt mit der Feststellung "akute Suizidalität nicht sicher auszuschließen".

Die Beklagte nahm die Patientin zunächst in der geschlossenen psychiatrischen Station auf, wo sie mit T., ein Mittel zur inneren Beruhigung und Auflockerung sowie H., einem Neuroleptikum zum Abbau wahnhafter Gedanken, behandelt wurde. Nachdem es innerhalb eines Tages zu einer Auflockerung mit Rückgang der psychomotorischen Hemmung kam, wurde die Patientin auf das Antidepressivum C. eingestellt.

Nach 10-tägiger Behandlung schätzten die Ärzte der Beklagten die Patientin als psychisch stabilisiert und kooperativ ein. Sie schlossen mit ihr einen "Behandlungsvertrag", wonach sie sich bei Auftreten von Selbstmordgedanken an die Klinik wenden sollte. In der Folgezeit wurde das Medikament T. reduziert und die Patientin in das allgemeine Therapieprogramm der Station eingebunden. Neben einer Bewegungs- und Entspannungstherapie und den regelmäßigen Visiten wurden ein- bis zweimal wöchentlich Einzelgespräche mit der Patientin geführt. Anfang März 1996 kam es daraufhin zu einer Stabilisierung, die es erlaubte, Wochenendbeurlaubungen und tageweisen Urlaub durchzuführen, den sie mit ihrer Familie verbrachte.

Ende März 1996 verschlechterte sich der Zustand der Patientin erneut. Die auftretenden Insuffizienzgefühle, verbunden mit einem eingeengten Gedankengang und zunehmend wahnhaft anmutenden Schuld- und Verarmungsgefühlen wurden durch eine erhöhte Medikation sowie eine Schlafentzugstherapie behandelt, in deren Folge sich der Zustand wieder so verbesserte, dass ihr vom 5. bis 8. April 1996 Urlaub gewährt werden konnte, der komplikationslos verlief.

Nachdem die Patientin bis Mai 1996 mit H. behandelt wurde, wurde die Medikation auf R. umgestellt. Ende Mai 1996 verschlechterte sich der Zustand, so daß eine geplante Beurlaubung über Pfingsten nicht durchgeführt werden konnte. Am 04.06.1996 wurde die Medikation erneut auf H. umgestellt. An dem kommenden Wochenende sollte ein Tagesurlaub erfolgen, worüber am 7. Juni 1996 ein Gespräch mit der Patientin geführt wurde.

Am Morgen des 08.06.1996 weckte die diensthabende Schwester die Patientin gegen 7:20 Uhr. Diese erklärte, sie freue sich auf den Tagesurlaub und plane, andere Nachtwäsche mitzubringen. Im Vergleich zu den vorherigen Tagen war die Stimmung der Patientin besser. Gegen 7:45 Uhr sprang sie aus dem geöffneten Fenster ihres Zimmers, wobei sie sich tödliche Verletzungen zuzog.

Die Kläger begehren von der Beklagten die Erstattung der Beerdigungskosten sowie die Zahlung einer Unterhaltsrente. Sie haben vorgetragen, die Beklagte habe verkannt, dass bei der Patientin eine akute Suizidalität vorgelegen habe. Die durchgeführte Behandlung sei als Selbstmordprophylaxe unzureichend gewesen. Man habe sich insbesondere nicht auf den geschlossenen Behandlungsvertrag verlassen dürfen, da bei einer mutistischen Patientin die Einhaltung dieses Vertrages nicht habe erwartet werden können. Im Hinblick auf die Wahnwahrnehmungen und die daraus resultierende Suizidgefahr sei es erforderlich gewesen, die Patientin auf einer geschlossenen Station unterzubringen. Zumindest treffe die Beklagte ein Organisationsverschulden, da durch eine einfache Maßnahme, nämlich die Anbringung abschließbarer Fenstergriffe, Vorsorge hätte getroffen werden können, dass diese Möglichkeit zum Suizid nicht gegeben ist. Nach dem Tode der Patientin habe die Beklagte hieraus auch die notwendigen Schlüsse gezogen, wie daraus zu ersehen sei, dass die Station nunmehr entsprechend umgerüstet werde.

Die Kläger haben zum ihnen entstandenen Schaden und zur Höhe des entgangenen Unterhalts vorgetragen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (GA Bd. I Bl. 186) verwiesen.

Die Kläger haben beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) für die Zeit vom 01.07.1996 bis zum 25.07.2022 eine Unterhaltsrente in Höhe von monatlich 3.223,04 DM zu zahlen; hilfsweise mindestens einen angemessenen Betrag, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) für die Zeit vom 01.07.1996 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres am 23.03.2006 eine Unterhaltsrente in Höhe von monatlich 686,34 DM zu zahlen; hilfsweise mindestens einen angemessenen Betrag, 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) einen weiteren Betrag in Höhe von DM 18.078,55 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 03.01.1997 zu zahlen. 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 2) für die Zeit nach dem 24.03.2006 bis zum 25.07.2022 eine Unterhaltsrente in angemessener Höhe zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, dass allenfalls zur Zeit der Einweisung eine akute Suizidalität bestanden habe. Während des weiteren Behandlungsverlaufes sei diese Gefahr demgegenüber nur noch latent vorhanden gewesen. Da ein Suizid nicht vorhersehbar sei, treffe sie kein Verschulden. Die Unterbringung auf einer geschlossenen Station sei therapeutisch nicht vertretbar gewesen.

Das Landgericht hat durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie dessen mündliche Erläuterung Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M. vom 25. März 1998 (GA Bd. I Bl. 78 ff.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 1999 (GA Bd. I Bl. 142 ff.) verwiesen.

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass der Beklagten eine Verletzung der Sorgfaltspflichten nicht vorgeworfen werden könne. Eine Pflicht zur Überwachung und Sicherung bestehe nur in den Grenzen des Erforderlichen, zumal ein Suizid nie ganz auszuschließen sei. Nach den sachverständigen Feststellungen habe nur bei der Einlieferung eine akute Suizidalität bestanden, während im weiteren Verlauf nur eine latente Suizidgefahr vorgelegen habe. Der Suizid sei nicht vorhersehbar gewesen. Ein Organisationsverschulden der Beklagten liege nicht vor, da durch das Anbringen verschließbarer Fenstergriffe die ansonsten offene Station zu einer geschlossenen Station würde; die Unterbringung in einer geschlossenen Station sei indes nicht erforderlich gewesen.

Gegen das 25. August 1999 verkündete und den Klägern am 2. September 1999 zugestellte Urteil richtet sich deren am Montag, dem 4. Oktober 1999 eingegangene und am 29. Oktober 1999 begründete Berufung.

Die Kläger tragen vor, das Landgericht habe versäumt, Widersprüche und Fehler des Gutachtens und der Behandlung der Patientin bei der Beklagten zu würdigen und herauszuarbeiten. So habe der Sachverständige durchaus Mängel festgestellt, und zwar insbesondere in der Dokumentation. Es fehle beispielsweise eine tägliche Einschätzung der Suizidgefahr in Form eines Suizidbogens. Daraus, dass die Suizidgefahr nicht hinreichend dokumentiert sei, sei zu erkennen, dass diese von den behandelnden Ärzten verkannt worden sei.

Tatsächlich habe eine massive Suizidgefahr vorgelegen, welche aus der endogen bedingten depressiven Erkrankung, dem Suizidversuch der Patientin in der Vorgeschichte und der stark ausgeprägten wahnhaften Symptomatik der Patientin resultiere und für die Beklagte auch zu erkennen gewesen sei. Die hiervon abweichenden Feststellungen des Gutachters, der von einer lediglich latenten Suizidgefahr ausgehe, entsprächen nicht den Erkenntnissen der modernen Literatur; insbesondere habe der Gutachter die massive Wahnsymptomatik, die er lediglich als Restsymptomatik angesehen habe, nicht hinreichend gewürdigt. Dass es sich eben nicht nur um eine Restsymptomatik gehandelt habe, folge schon daraus, dass das verabreichte hochpotente Neuroleptikum H. im Hinblick auf die in der Literatur beschriebenen massiven Nebenwirkungen nur bei massiven Wahnsymptomen eingesetzt werde.

Die Kläger wiederholen und vertiefen des weiteren ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach die Behandlungsmaßnahmen als Suizidprophylaxe unzureichend gewesen seien - dies gelte insbesondere für den Behandlungsvertrag - und die Unterbringung auf einer geschlossenen Station erforderlich gewesen sei.

Selbst wenn man jedoch nur noch von einer latenten Suizidgefahr ausgehe, seien Schutzmaßnahmen für die Patientin erforderlich gewesen, deren Unterlassen ein Organisationsverschulden darstelle. So gehörten beispielsweise verschließbare Fenstergriffe auch bei einer offenen Station zur Standardausrüstung; schon durch diese einfache Maßnahme hätte der Suizid verhindert werden können.

Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) für die vom 01.07.1996 bis zum 25.07.2022 eine Unterhaltsrente in Höhe von monatlich 3.223,04 DM zu zahlen; hilfsweise mindestens einen angemessenen Betrag, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) für die Zeit vom 01.07.1996 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres am 23.03.2006 eine Unterhaltsrente in Höhe von monatlich 686,34 DM zu zahlen; hilfsweise mindestens einen angemessenen Betrag, 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) einen weiteren Betrag in Höhe von DM 18.078,55 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 03.01.1997 zu zahlen. 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 2) für die Zeit nach dem 24.03.2006 bis zum 25.07.2022 eine Unterhaltsrente in angemessener Höhe zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, dass nach dem Sinn und Zweck der medizinischen Dokumentation die weitere Behandlung der Patientin gewährleistet sein soll. Dies sei bei der hier vorgenommenen Dokumentation der Fall, zumal der gerichtliche Gutachter durchaus in der Lage gewesen sei, aus der Dokumentation sachverständige Schlussfolgerungen über den Zustand und die Behandlung der Patientin zu ziehen. Im Übrigen macht sie sich die Feststellungen des Gutachters zu Eigen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat Beweis erhoben durch mündliche Erläuterung des erstinstanzlich erstatteten Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24. Januar 2000 (GA Bd. II Bl. 51 ff.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Kläger ist zulässig und wurde insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Den Klägern steht gegen die Beklagte weder ein Schadensersatzanspruch aus schuldhafter Verletzung des zwischen Patientin und Beklagter geschlossenen Behandlungsvertrages, noch aus unerlaubter Handlung (§§ 831 Abs. 1, 823, 844 Abs. 1, 2 BGB) zu. Der Beklagten sowie dem behandelnden Personal ist weder ein schuldhafter Behandlungsfehler, noch ein Organisationsverschulden vorzuwerfen, welches ursächlich für den Tod der Patientin war.

I.

Die Beklagte hat als Krankenhausträger grundsätzlich die Pflicht, die ihr anvertrauten Patienten vor Gesundheitsschädigungen zu bewahren. Patienten, die wegen Selbstgefährdung zu behandeln sind, sind daher auch grundsätzlich davor zu schützen, dass sie sich selbst Schaden zufügen (BGHZ 96, 98; VersR 1979, 451 f.). Dabei sind auch die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Dies hat auch das Landgericht erkannt und seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt.

Die Pflicht des Krankenhausträgers und des behandelnden Arztes erschöpft sich hierin jedoch nicht. Die moderne Psychiatrie sieht ihre Hauptaufgabe bei Geisteskranken darin, diese nicht nur sicher zu verwahren, sondern zu behandeln bzw. zu heilen (so schon Deutsch, VersR 1984, 339; ebenso Gaisbauer, VersR 1994, 483). Bei suizidgefährdeten Patienten besteht dabei die Problematik, dass die Inkaufnahme von Risiken - auch des Risikos der Selbstschädigung - therapeutisch notwendig sein kann. Der Psychiater hat über die Gefahr einer schrittweise zu gewährenden Freiheit zu entscheiden. Gewährt er diese Freiheit nicht, wird er zwar eher vor dem größten therapeutischen Fehlschlag, dem Tod des Patienten, bewahrt, verhindert aber gleichzeitig die zur Lebensbejahung notwendige Verwirklichung von Autonomie (Laufs in Laufs-Uhlenbrock, Handbuch des Arztrechts, § 102 Rdn. 12 mit weiterem umfangreichen Nachweis aus der medizinrechtlichen Literatur). Dieser Problematik ist auch haftungsrechtlich Rechnung zu tragen, zumal der Suizid nach neuesten Erkenntnissen nicht absolut sicher vorhersehbar ist und die Verwirklichung des Suizids daher nicht als Indiz für eine Pflichtwidrigkeit des behandelnden Arztes gewertet werden kann (Ulsenheimer in Laufs-Uhlenbrock, a.a.O., Rdn. 40 unter Hinweis auf OLG Hamm, VersR 1983, 43). Da sich richtiges ärztliches Vorgehen jeweils für den konkreten Behandlungsfall finden muss, ist dem Arzt ein ausreichender Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum für die Therapie zu lassen. Dieser schon im Bereich des allgemeinen Arzthaftungsrechts geltende Grundsatz (vgl. Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 7. Aufl., Rdn. 153) ist auch bei der Abwägung des Psychiaters zwischen sichernden Maßnahmen einerseits und therapeutisch notwendigen Freiheiten andererseits zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann dabei zwar - bei einem akut selbstmordgefährdeten Patienten - auch die Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses erforderlich sein (vgl. OLG Köln, OLG-Report 1995, 209). Andererseits muss es dem behandelnden Arzt möglich sein, Patienten, bei denen keine akute Suizidalität besteht, auf andere Art und Weise zu behandeln, wenn die Abwägung von Chancen und Risiken dies gebietet. Da es zur Therapie suizidgefährdeter Patienten gehört, die Eigenverantwortlichkeit zu stärken und die Patienten nicht durch übertrieben sichernde Maßnahmen in ihrem Selbstbewusstsein einzuengen (OLG Schleswig-Holstein, OLG-Report 1996, 278, 279, OLG Stuttgart, VersR 1994, 731, 732), können selbst bei Äußerung von Suizidgedanken eine medikamentöse Behandlung im Zusammenspiel mit anderen therapeutischen Maßnahmen - ggf. auch dem Abschluss eines Suizidvertrages (OLG Hamm VersR 1994, 729, 730; OLG Schleswig-Holstein, a.a.O.) - angemessene Methoden zur Behandlung derartiger Patienten auch ohne weitergehende sichernde Maßnahmen sein.

Eine Haftung des behandelnden Arztes bzw. des Krankenhausträgers kommt daher dann nicht in Betracht, wenn die Suizidgefahr als solche erkannt und nicht durch Außerachtlassung wesentlicher Umstände unterschätzt wurde und dieser Gefahr im Rahmen der Therapie auf angemessene Art und Weise, d.h. entsprechend dem ärztlichen Standard, begegnet wurde. Maßgeblich für die Einschätzung ist dabei der Zustand des Patienten, so wie er sich dem behandelnden Arzt zum Zeitpunkt der Behandlung dargestellt hat.

II.

Legt man dies zugrunde, so ist im Hinblick auf die vom Landgericht und dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme eine Haftung der Beklagten zu verneinen.

1. Die behandelnden Ärzte haben bei der Patientin das prinzipielle Vorhandensein einer Suizidgefahr erkannt. Dies ergibt sich bereits aus dem ärztlichen Zwischenbericht vom 28.05.1996, wo im Hinblick auf den psychischen Aufnahmebefund aufgeführt wurde, dass eine akute Suizidalität nicht sicher auszuschließen sei (GA Bd. I Bl. 27). Auch in den Verlaufsnotizen der Stationsärztin, beispielsweise vom 31.05.1996 und vom 04.06.1996 ergibt sich, dass über das Thema Suizid mit der Patientin gesprochen wurde (vgl. GA Bd. I Bl. 30), das Thema also präsent war. Dementsprechend hat auch der Sachverständige festgestellt, dass ihm die vorliegende Dokumentation des ärztlichen Behandlungsverlaufes (vgl. Seite 12 des Gutachtens vom 15.09.1998, GA Bd. I Bl. 111) ermöglicht hat, die "Eckpfeiler" der Einschätzung der Suizidalität zu entnehmen (GA Bd. I Bl. 142). Es liegt daher auch keine unzureichende Dokumentation vor, die zu einer Beweiserleichterung der Kläger führt oder gar - wie die Berufung meint (Bd. II Bl. 10) - Anlass zu der Schlussfolgerung gibt, dass die Selbstmordgefahr verkannt wurde. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass ein Suizidbogen, d.h. eine tägliche Einschätzung der Suizidgefahr auf einer Skala, nicht geführt wurde. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige ausgeführt, dass er selbst - als Klinikchef - zwar eine umfangreichere Dokumentation veranlasst hätte, insbesondere die hier unterbliebene Führung eines Suizidbogens; er habe jedoch gleichwohl die für die Einschätzung der Suizidität notwendigen Feststellungen aus der Dokumentation der Beklagten entnehmen können. Dies hat er nachvollziehbar damit begründet, dass es für ihn insbesondere darauf ankam, dass die behandelnden Ärzte in entscheidenden Therapiesituationen auf die Suizidalität eingegangen sind (GA Bd. II Bl. 54). Soweit die Berufung dies nicht für ausreichend erachtet, verkennt sie den Sinn und Zweck der Dokumentation: Dieser besteht nicht in der Beweissicherung für den Arzthaftungsprozess (BGH VersR 1989, 512, 513), sondern ist ausschließlich der medizinischen Seite der Behandlung verhaftet. Eine medizinisch nicht erforderliche Dokumentation ist auch aus Rechtsgründen nicht geboten (Steffen/Dressler a.a.O. Rn. 457). Für die medizinische Beurteilung des Zustandes der Patientin reichte die Dokumentation jedoch gerade aus.

2. Dass die Beklagte die Suizidgefahr als "latent" eingeschätzt hat, ist aus der vorzunehmenden ex - ante Sicht nicht als fehlerhaft anzusehen. Dabei kann dahinstehen, ob zum Zeitpunkt der Einweisung eine akute Suizidalität bestand. Wenn dem so war, wurde diesem Umstand jedenfalls durch die Unterbringung der Patientin in der geschlossenen Abteilung hinreichend Rechnung getragen. Die Behauptung der Kläger auch nach der Verlegung der Patientin in die offene Abteilung und dabei insbesondere unmittelbar vor deren Suizid hätten Umstände vorgelegen, die Anlass zu der Feststellung geben, dass eine höhere, als nur eine latente Suizidalität vorliegt, hat sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Dies hat der Sachverständige bereits in seinem schriftlichen Gutachten festgehalten. Er führt aus: "Am Morgen des 08.06.96 gab die Patientin gegenüber der Dienst habenden Krankenschwester an, sich auf die Beurlaubung nach Hause zu freuen, so daß auch an diesem Morgen kein Anhalt für eine akute Suizidalität bestand. Auch äußerte die Patientin Pläne, sich dem warmen Sommerwetter entsprechend angemessenere Kleidung mitzubringen, was man nicht erwarten würde von einem Patienten, der fest entschlossen ist, in den nächsten Minuten oder Tagen seinem Leben ein Ende zu setzen."

Diese Ausführungen sind - auch gegenüber den in der Berufung vorgetragenen Argumenten - überzeugend. Zwar lagen bei der Patientin erhebliche Stimmungsschwankungen vor, jedoch gehörten diese nach Darstellung des Sachverständigen, sowohl vor dem Landgericht (GA Bd. I Bl. 144) als auch vor dem Senat, zur typischen Symptomatik einer sich insgesamt in Besserung befindlichen Depression. Dass tatsächlich - aus Sicht der behandelnden Ärzte - von einer Besserungstendenz auszugehen war, hat der Sachverständige vor dem Senat nachvollziehbar aus den Krankenunterlagen herausgearbeitet. Letztlich spricht hierfür bereits, dass im Verlauf der Behandlung mehrfach Wochenendurlaube durchgeführt werden konnten, was unter Berücksichtigung des Zustandes zum Zeitpunkt der Einweisung nicht möglich gewesen wäre.

Den behandelnden Ärzten ist auch nicht vorzuwerfen, dass sie die wahnhafte Symptomatik und eine daraus resultierende besondere Selbstmordgefahr verkannt hätten. Dabei kann dahinstehen, ob ein manifester Wahn zum Zeitpunkt der Einweisung in die Klinik vorhanden war oder nicht. Auch in diesem Punkt ist dem Sachverständigen zu folgen, der mehrfach darauf hingewiesen hat, dass der Zustand zum Zeitpunkt der Einweisung nicht mit dem Zustand der Patientin nach mehrmonatiger, insgesamt bis dahin positiv verlaufender Behandlung verglichen werden darf. Der Sachverständige hat auf das Therapiegespräch mit 04.06.1996 verwiesen und ausgeführt, dass von "Verarmungsgefühlen" die Rede war, also gerade nicht von einem entsprechenden Wahn. Diese Wortwahl müsse man ernst nehmen (GA Bd. II Bl. 53), zumal das Vorliegen eines Wahns darüber hinaus expressis verbis ausgeschlossen wurde.

Die in der Berufungsbegründung demgegenüber zitierte Fachliteratur ist nach den Darlegungen des Sachverständigen nicht nur unzureichend übersetzt, sondern auch fachlich nicht zutreffend interpretiert. Er hat dabei nachvollziehbar zwischen nichtstimmungskongruenten Wahnwahrnehmungen - auf diese bezieht sich die von der Berufung zitierte Fachliteratur - und stimmungskongruenten Wahnwahrnehmungen - letztere lagen bei der Patientin vor - differenziert (GA Bd. II, Bl. 52). Soweit die Berufung demgegenüber darauf hinweist, dass die Patientin Stimmen gehört habe, vermag dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Zwar war dem Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Anhörung die Dokumentation derartiger Stimmen zunächst nicht erinnerlich - in seinem schriftlichen Gutachten hat er sie sehr wohl erkannt, vgl. Seite 3 des Gutachtens (GA I, 102) - jedoch wurden ihm durch den Senat die entsprechenden Stellen in der Dokumentation vorgehalten und er auch mit dem Zitat aus dem von den Klägern benannten Urteil des OLG Hamm vom 18.09.1989 konfrontiert, wonach "bereits jeder Medizinstudent wissen müsse, dass derartige Imperativstimmen jederzeit zu einem Suizid führen können". Hierauf hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass imperative Stimmen, also Stimmen, die dem Patienten befehlen, sich zu töten, nicht mit dem von der Beklagten wahrgenommenen Stimmen des Inhalts "du bis schuld, du bist nichts wert" verglichen werden können. Auch bei laienhafter Betrachtung sind im Übrigen die Unterschiede der Symptome der Patientin einerseits und dem Fall, den das OLG Hamm zu beurteilen hatte (vgl. GA Bd. 1, Bl. 59) deutlich erkennbar. Schließlich ergeben sich weder aus der ärztlichen Dokumentation Anhaltspunkte dafür, dass die Patientin noch in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Suizid entsprechende Stimmen gehört hat, noch wurde Derartiges von den Klägern vorgetragen.

Die Behauptung der Berufung, die wahnhafte Symptomatik sei gravierender als sie der Sachverständige seiner Beurteilung zugrunde lege, kann auch nicht darauf gestützt werden, dass die Behandlung mit dem Medikament "H." erfolgte. Dies steht nach Darstellung des Gutachters seiner Annahme, dass die Wahnvorstellungen lediglich noch als Restwahnsymptomatik vorhanden waren, nicht entgegen. Insbesondere gebieten die Nebenwirkungen bei H. nicht, es nur bei gravierenden Wahnsymptomen einzusetzen, da das Medikament von der überwiegenden Anzahl der Patienten ohne jede Nebenwirkung vertragen wird. Dass in der pharmazeutischen Literatur eine Vielzahl von möglichen oder jemals aufgetretenen Nebenwirkungen dokumentiert sind, steht dem nicht entgegen, da dies keine Aussage darüber beinhaltet, mit welcher Häufigkeit derartige Nebenwirkungen zu finden sind. Auch die Einordnung des Medikamentes als hochpotentes Neuroleptikum bedeutet nicht, dass es nur in ausgesprochen gravierenden Fällen verabreicht werde, sondern nur, dass das Medikament sehr wirksam ist. Für die Richtigkeit der sachverständigen Äußerungen spricht, dass der Kläger zu 1), der im Rahmen einer Fremdanamnese bei der Einweisung befragt wurde, angegeben hat, dass eine Langzeitmedikation mit S., H. und A. bereits vor der Einweisung der Patientin stattgefunden habe.

Auch der - einige Jahre zurückliegende - Selbstmordversuch der Patientin rechtfertigte nach Aussage des Sachverständigen keine anderweitige Einschätzung der Suizidgefahr, da es auf die aktuelle Situation der Patientin ankam.

3. Die dementsprechend erkannte Suizidgefahr wurde angemessen therapiert. Auch bei einer erkannten Suizidgefahr kann eine Therapie mit Medikamenten und psychotherapeutischen Maßnahmen angemessen erfolgen und dabei auch ein Suizidvertrag ein probates Mittel sein (vgl. OLG Schleswig-Holstein, OLG Report 1996, 278, 279).

Gerade im Hinblick darauf, dass in der medizinischen Literatur umstritten ist, ob eine "sichere Verwahrung" der Suizidgefahr wirksam und mit größerem Erfolg als andere Maßnahmen begegnen kann, (vgl. hierzu insbesondere S. 9 des Gutachtens, GA Bd. I Bl. 108), ist für den Senat nachvollziehbar, dass der Sachverständige den Aufbau einer therapeutischen Beziehung als wirksamste Suizidprophylaxe angesehen hat. Er hat in der mündlichen Erläuterung vor dem Senat ausgeführt, dass er selbst in einem entsprechenden Fall nach Aufbau einer therapeutischen Beziehung die Suizidgefahr weiter im Auge behalten und zum Gegenstand der therapeutischen Gespräche machen würde. Eben dies hat die Beklagte hier aber getan, wie der Sachverständige zutreffend aus den Krankenunterlagen herausgearbeitet hat. Die Beklagte ist auf die Befindlichkeiten der Patientin eingegangen, wobei die Therapieschritte und dabei insbesondere das Für und Wider der Beurlaubung nach Hause jeweils erörtert wurden. Nach einer akuten Verschlechterung, die im Hinblick auf das Krankheitsbild der Patientin zeitweise zu erwarten war, hat man entsprechend reagiert, indem etwa ein geplanter Heimurlaub nicht durchgeführt wurde.

Zutreffend wendet die Berufung allerdings ein, dass mit einer mutistischen Patientin, also einer Patientin, die aus psychischen Gründen nicht spricht, ein Behandlungsvertrag als therapeutische Maßnahme nicht wirksam eingegangen werden kann. Dies vermag jedoch nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Der Mutismus der Klägerin lag lediglich unmittelbar zu Beginn der Behandlung vor, wie sich nicht nur aus den sachverständigen Äußerungen, sondern auch aus dem Aufnahmebefund ergibt. Bereits am Aufnahmetag wurde im Rahmen psychopathologischen Befundes um 20:00 Uhr ausgeführt, dass der Mutismus deutlich gebessert sei und die Patientin jetzt viel spreche (GA Bd. I Bl. 25).

4. Der Beklagten ist auch kein Organisationsverschulden deshalb vorzuwerfen, weil die Fenster nicht verschließbar waren. Einer psychiatrischen Klinik kann nicht ohne weiteres ein Organisationsmangel vorgeworfen werden, wenn ein Patient in Selbstmordabsicht aus einem Fenster der offenen Abteilung, das durch den Patienten vollständig geöffnet werden kann, springt und sich dabei schwer verletzt (OLG Düsseldorf, OLG Report 1996, 254). Bereits 1980 hat das OLG Hamm - damals selbst sachverständig beraten - ausgeführt, dass Sicherungen von Fenstern nicht der modernen Auffassung von der humanen Unterbringung psychisch Kranker entspreche. Diese Maßnahmen würden zwar die Möglichkeit zum Suizid erschweren, das Unterlassen derartiger Sicherungen werde aber hingenommen, zumal ein zum Selbstmord Entschlossener ohnehin Mittel und Weg finde, seinen Plan auszuführen (OLG Hamm, VersR 1983, 43). Dem entsprechen die sachverständigen Äußerungen des Gutachters Prof. M.

Der Senat hat in diesem Zusammenhang auch die Frage erörtert, ob ein in einem "raptus melancholicus" vorkommender Selbstmord dadurch verhindert werden kann, dass kein probates Mittel, wie etwa ein zu öffnendes Fenster, zur Verfügung steht. Dies hat der Sachverständige jedoch für den Senat nachvollziehbar verneint, in dem er ausgeführt hat, dass zum einen der Selbstmordgedanke im Stadium eines "raptus" regelmäßig radikal beendet werde und der sich Suizidierende dabei andere Möglichkeiten suchen und finden würde, wozu im Rahmen einer offenen Station hinreichend Gelegenheit bestehe.

Ein Verschulden wäre der Beklagten daher nur dann vorzuwerfen, wenn sie im Hinblick auf die Einschätzung der Suizidalität davon hätte ausgehen müssen, dass verschließbare Fenster unabdingbar erforderlich sind. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nicht, ob die "Verschließbarkeit" der Fenster zur Standardausstattung einer offenen Station gehört - auch dies hat der Sachverständige verneint - sondern ob der Verschluss der Fenster in diesem konkreten Fall geboten gewesen wäre. Dies war indes nicht der Fall, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zur Einschätzung der Suizidgefahr ergibt.

Eine andere Beurteilung käme möglicherweise dann in Betracht, wenn in der Person der Patientin besondere Umstände dafür vorlägen, die darauf schließen lassen, dass ein etwaiger Suizidversuch gerade auf diese Art und Weise erfolgen würde, etwa wenn die Patientin bereits früher Suizidversuche durch den Sprung aus dem geöffneten Fenster vorgenommen hätte (in diesem Sinne Deutsch, VersR 1984, 338, 339, in seiner Anmerkung zu dem vom OLG Düsseldorf (VersR 1984, 193) entschiedenen Fall, dass ein Patient, der schon in der Vergangenheit "Flugversuche" unternommen hat, in einer Bibliothek mit davor befindlichem Balkon beschäftigt wird). Letztlich braucht der Senat diese Frage indes nicht zu entscheiden, da hierfür keinerlei Anhaltspunkte vorlagen, zumal der in der Vergangenheit erfolgte Suizidversuch der Patientin auf andere Art und Weise erfolgt ist.

III.

Die von den Klägern beantragte Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens war nicht erforderlich. Der Sachverständige ist weder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, noch ist sein Gutachten in sich widersprüchlich. Es ist auch nicht erkennbar, dass ein anderer Sachverständiger über Forschungs- und Erkenntnismittel verfügen könnte, die dem Sachverständigen Prof. M. nicht zur Verfügung stehen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Sachverständige als Arzt und Hochschullehrer mit der hier zu begutachtenden Problematik sowohl praktisch wie auch wissenschaftlich befasst ist.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 9, 711, 546 Abs. 2 ZPO.

 

31. Gericht: OLG Zweibrücken

Datum: 25. Januar 2000

Az: 5 U 14/99

NK: ZPO § 397, ZPO § 402, ZPO § 407a, ZPO § 411 Abs. 3, BGB § 823 Abs. 1, BGB § 847 Abs. 1, BGB § 852 Abs. 2

Titelzeile

(Arzthaftungsprozeß: Anforderungen an die Beweisaufnahme; verjährungshemmende Wirkung eines Verfahrens vor einer Schlichtungskommission)

Leitsatz

1. Zu den Anforderungen an eine Beweisaufnahme im Arzthaftungsprozess, insbesondere zu denen an ein Sachverständigengutachten und zum Umgang mit Beweiserleichterungen.

2. Das Verfahren vor einer Schlichtungskommission kann als Verhandlung im Sinne von BGB § 852 Abs. 2 angesehen werden. Die Hemmung dauert dann bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens, das ist die Bekanntmachung des Bescheides der Gutachterkommission.

Fundstelle

OLGR Zweibrücken 2000, 483-487 (Leitsatz und Gründe)

weitere Fundstellen

MedR 2000, 369 (Leitsatz)

Verfahrensgang:

vorgehend LG Kaiserslautern 21. April 1999 3 O 449/91

32. Gericht: OLG Düsseldorf

Datum: 12. Januar 2000

Az: 8 W 53/99

NK: ZPO § 485 Abs. 2 S. 1 Nr 2, BGB § 823 Abs. 1

Titelzeile

(Selbständiges Beweisverfahren: Zulässigkeit im Arzthaftungsprozeß)

Leitsatz

Ein selbständiges Beweisverfahren ist grundsätzlich auch bei der beabsichtigten Inanspruchnahme eines Arztes wegen eines angeblichen Behandlungsfehlers zulässig. Der den Antrag stellende Patient kann selbst entscheiden, ob er das Risiko, dass das einzuholende Gutachten auf einer ungesicherten tatsächlichen Grundlage erstattet wird, eingehen will. Zweckmäßig ist es, der Antragsschrift die den umstrittenen Vorfall betreffende medizinische Dokumentation beizufügen.

Orientierungssatz

Zitierung: Entgegen OLG Köln, 21. August 1997, 5 W 57/97, NJW 1999, 875 und OLG Nürnberg, 13. November 1996, 1 W 3034/96, MDR 1997, 501.

Fundstelle

NJW 2000, 3438-3439 (Leitsatz und Gründe)

33. Gericht: Thüringer Oberlandesgericht

Datum: 12. Januar 2000

Az: 4 U 646/99

NK: BGB § 823 Abs. 1

Titelzeile

(Arzthaftung: Anforderungen an die Aufklärungspflicht bei der Operation einer Prostatavergrößerung)

Orientierungssatz

Informiert der Arzt seinen Patienten darüber, daß als "seltene" Folge der medizinisch indizierten Operation einer Prostatavergrößerung eine Harninkontinenz auftreten kann, genügt er seiner Pflicht zur Aufklärung über dieses Operationsrisiko.

Fundstelle

OLG-NL 2000, 80-81 (red. Leitsatz und Gründe)

34. Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht

Datum: 12. Januar 2000

Az: 1 U 18/99

NK: BGB § 276, BGB § 278, BGB § 823 Abs. 1, BGB §§ 823ff, BGB § 839, GG Art 34 S. 1, SVG § 80, SVG §§ 80ff, SVG § 91a

Titelzeile

(Arzthaftung: Haftung eines in freier Praxis niedergelassenen Facharztes für Behandlungsfehler bei einem Bundeswehrangehörigen)

Orientierungssatz

1. Hat ein Stabsarzt der Bundeswehr einen durch einen Verkehrsunfall verletzten wehrdienstpflichtigen Soldaten, der diesen nach seiner stationären Krankenhausbehandlung weiterbehandelt hat, zur Mitbehandlung an einen niedergelassenen (privaten) Facharzt für Chirurgie überwiesen, scheiden Arzthaftungsansprüche aus etwaiger fehlerhafter Behandlung gegen den (privaten) Facharzt von vornherein aus, weil hier ein öffentlich-rechtliches Behandlungsverhältnis zugrunde lag, in das der (private) Facharzt einbezogen war und er in diesem Sinne in hoheitlichem Rahmen gehandelt hat. Für die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung fehlt es an einem Vertragsverhältnis zwischen dem Patienten und dem Facharzt. Deliktische Ansprüche gegen den Arzt persönlich sind gemäß GG Art 34 S. 1 ausgeschlossen.

2. Der (private) Facharzt ist durch die Hinzuziehung seitens des Truppenarztes in das truppenärztliche Behandlungsverhältnis, das hoheitlichen Charakter hat, einbezogen worden. Der Zivilarzt ist in derartigen Fällen gleichsam als verlängerter Arm des Truppenarztes im Auftrag der Bundeswehr tätig und hinsichtlich seiner Aufgaben und Befugnisse an die Vorgaben des zuständigen Truppenarztes gebunden, so daß auch er (wie ein Truppenarzt) nicht persönlich auf Haftung für Behandlungsfehler in Anspruch genommen werden kann.

Fundstelle

NVwZ-RR 2000, 407-408 (Leitsatz und Gründe)

OLGR Brandenburg 2000, 88-90 (red. Leitsatz und Gründe)

RuS. 2000, 198 (red. Leitsatz und Gründe)

Verfahrensgang:

vorgehend LG Cottbus 5. August 1999 2 O 330/97

35. Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Datum: 11. Januar 2000

Az: 3 U 44/99

NK: BGB § 252 S. 2, BGB § 276, BGB § 823 Abs. 1, BGB § 842, ZPO § 287

Titelzeile

(Krankenhaushaftung für Verdienstausfallschaden nach fehlerhafter Behandlung: Ursächlichkeit einer Tinnituserkrankung für langjährige Arbeitslosigkeit)

Leitsatz

Ist der damals 23 Jahre alte Kläger nach Berufsausbildung und Ableistung des Zivildienstes von 1983 an bis zur Klageerhebung 1998 fortlaufend beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet, läßt diese über Jahre zu beobachtende Entwicklung nicht den Schluß zu, daß krankheitsbedingte Gründe (Tinnitus) ihn keinen Arbeitsplatz haben finden lassen.

Fundstelle

OLGR Bremen 2000, 442-443 (Leitsatz und Gründe)

Verfahrensgang:

vorgehend LG Bremen XX 4 O 913/98 - 10

nachgehend BGH 1. August 2000 VI ZR 52/00