Arzthaftung
Rechtsprechung aus dem
Jahre 2000
1.
Gericht: OLG
Zweibrücken
Datum: 28. November
2000
Az:
5 U 2/00
NK:
BGB § 276, BGB § 823
Abs. 1
Titelzeile
(Arzthaftung: Keine
Pflicht zur
genetischen Beratung
einer Patientin bei
ß-Thalassämie-Trägerschaft)
Orientierungssatz
1.
Wird bei einer
Patientin auf eigenen
Wunsch ein allgemeines
Blutbild zwecks
Feststellung der
Behandlungsbedürftigkeit
eines etwa bei ihr
vorhandenen Leidens
erstellt, bei der sich
Indizien für eine
ß-Thalassämie-Trägerschaft
ergeben, ist der Arzt,
der keine Kenntnis von
einem Kinderwunsch
oder einer bestehenden
Schwangerschaft der
Patientin hat, nicht
verpflichtet, diese
bezüglich der Folgen
der Erbkrankheit für
ein ungeborenes Kind
genetisch zu beraten
oder weiterführende
Hinweise auf
anderweitige
Beratungs- und
Untersuchungsmöglichkeiten
zu geben (hier:
überwiegend
Beweiswürdigung).
2.
Den Patienten trifft
die Beweislast dafür,
daß der behandelnde
Arzt die Pflicht zur
medizinischen Beratung
im Sinne einer
therapeutischen
Sicherungsaufklärung
als Nebenpflicht aus
dem Behandlungsvertrag
verletzt hat.
3.
Der Gynäkologe, der
eine Patientin mit
ß-Thalassämie-Trägerschaft
während der
Schwangerschaft
behandelt, darf sich
auf eine nach Angaben
der Patientin von
einem anderen Arzt
bereits
ausgeschlossene
ß-Thalassämie-Trägerschaft
des Ehemannes, die für
das ungeborene Kind
von Bedeutung sein
kann, verlassen.
Verfahrensgang:
vorgehend LG
Frankenthal 21.
Dezember 1999 6 O
331/99
2.
Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
Datum: 8. November
2000
Az:
1 U 6/99
Leitsatz
1.
Zur Übertragung eines
Rechtsstreits über
Schadensersatzansprüche
aus Zahnarzthaftung
von der Zivilkammer
auf den Einzelrichter
als möglichem
Verfahrensfehler.
2.
Zur Haftung des
Zahnarztes bei
unterbliebener
Verfüllung eines
zweiten Wurzelkanals
im Zusammenhang mit
einer Wurzelbehandlung
am Zahn 25.
3.
Bei einer
Wurzelfüllung am Zahn
25 ist es nicht sicher
vermeidbar, dass
Füllmaterial durch
Überpressung bis in
die Kieferhöhle
gelangt. Bei einem in
dieser Hinsicht
"verdächtigen"
Röntgenkontrollbild
ist aber intraoperativ
zu klären, ob
Füllmaterial bis in
die Kieferhöhle
gedrungen ist, diese
Kontrolle zu
dokumentieren und
gegebenenfalls in die
Kieferhöhle gelangtes
Füllmaterial zu
entfernen.
Fundstelle
OLG-NL 2001, 5-9
(Leitsatz und Gründe)
3.
Gericht: OLG
Zweibrücken
Datum: 10. Oktober
2000
Az:
5 U 8/00
NK:
ZPO § 253, BGB § 276,
BGB § 823 Abs. 1
Titelzeile
(Rechtsanwaltshaftung:
Zulässigkeit eines
unbezifferten
Sachantrags;
Aufklärungspflicht des
Arztes bei
gleichwertigen
Behandlungsalternativen)
Leitsatz
1.
Ein unbezifferter
Sachantrag ist nicht
nur im Prozess gegen
den Erstschädiger
zulässig, sondern auch
zur Geltendmachung
eines Schadens, der
dadurch entsteht, dass
ein
Geschäftsbesorgungsvertrag
- hier mit einem
Rechtsanwalt -, der
auf die Geltendmachung
des Primärschadens
gerichtet ist,
pflichtwidrig schlecht
erfüllt wird.
2.
Zur Aufklärungspflicht
wenn die vom Arzt
bevorzugte Methode
eine von dreien ist
und alle in den
einschlägigen
Lehrbüchern als
gleichwertig
bezeichnet werden.
Orientierungssatz
1.
Gibt es für den
konkreten
Behandlungsfall
mehrere medizinisch
gleichermaßen
indizierte und übliche
Behandlungsmethoden,
die gleichwertig sind,
aber unterschiedliche
Risiken und
Erfolgschancen haben,
besteht mithin für den
Patienten eine echte
Wahlmöglichkeit, dann
muß ihm durch
entsprechende
vollständige ärztliche
Belehrung die
Entscheidung darüber
überlassen bleiben,
auf welchem Weg die
Behandlung erfolgen
soll und auf welches
Risiko er sich
einlassen will.
Verfahrensgang:
vorgehend LG
Kaiserslautern 27.
März 2000 4 O 801/97
4.
Gericht:
Oberlandesgericht
des Landes
Sachsen-Anhalt
Datum: 22. September
2000
Az:
1 U 38/00
NK:
BGB § 276, BGB § 823
Abs. 1
Titelzeile
(Arzthaftung: Umfang
erforderlicher
Patientenaufklärung
über
Behandlungsalternativen;
hypothetische
Patienteneinwilligung
trotz unterbliebener
Aufklärung über
Thromboseprophylaxe
nach ambulanter
Operation)
Leitsatz
1.
Ein Patient muss über
Behandlungsalternativen
aufgeklärt werden um
in der Lage zu sein,
sein
Selbstbestimmungsrecht
sachgerecht auszuüben.
Es würde die
Anforderungen an die
gebotene Aufklärung
aber überspannen, wenn
der Arzt auch über die
verschiedenen
Alternativen, die sich
im Rahmen einer
Therapie ergeben,
aufklären müsste. Dies
gilt erst Recht, wenn
das jeweilige Risiko
in der einen wie in
der andern Variante
identisch ist (hier:
bejaht für das
Unterlassen einer
prophylaktischen
Heparinisierung im
Rahmen ambulanter
chirurgischer
Behandlung, wenn keine
Thromboserisikofaktoren
vorhanden waren,
gegenüber der
generellen
Heparin-Gabe).
2.
Eine hypothetische
Einwilligung ist
anzunehmen, wenn davon
auszugehen ist, dass
der Patient bei einer
ordnungsgemäßen
Aufklärung die gleiche
Alternative gewählt
haben würde. In dem
für die Aufklärung
relevanten Stadium vor
der Operation gab es
bei dem jungen,
sportlichen Patienten,
an dem lediglich ein
kleiner Eingriff
vorgenommen werden
sollte, keinerlei
Anhaltspunkte für ein
mittleres oder gar
erhöhtes
Thromboserisiko, so
dass nicht ersichtlich
ist, wieso sich der
Patient dem Rat des
Arztes, von einer
Thromboseprophylaxe
abzusehen, um andere
Risiken zu vermeiden,
widersetzt haben
sollte. Dies gilt erst
Recht, soweit die
(ambulante)
Durchführung der
Operation in Frage
steht. Dabei ist zu
beachten, dass gerade
die ambulante
Operation mit einer
frühzeitigen
Mobilisation des
Patienten einhergeht,
was die wirksamste
Thromboseprophylaxe
überhaupt darstellt.
Verfahrensgang:
vorgehend LG Halle
(Saale) 31. März 2000
14 O 67/98
5.
Gericht: OLG
Zweibrücken
Datum: 12. September
2000
Az:
5 U 5/00
NK:
BGB § 823 Abs. 1, BGB
§ 830 Abs. 1 S. 2, BGB
§ 831
Titelzeile
(Arzthaftung:
Verantwortlichkeit
zweier nicht in
Gemeinschaftspraxis
verbundener
Belegärzte;
Gefäßverletzung bei
Laparoskopie)
Leitsatz
Zur
Abgrenzung der
Verantwortlichkeit im
Rahmen einer Operation
zweier nicht in
Gemeinschaftspraxis
verbundener
Belegärzte.
Orientierungssatz
Eine
Gefäßverletzung durch
eine Verresnadel oder
den ersten Trokar ist
eine typische,
insgesamt seltene,
gleichwohl aber
bekannte Komplikation
einer Laparoskopie,
die auch bei aller
Sorgfalt nicht
vermieden werden kann,
weil diese Instrumente
ohne Sichtkontrolle
eingeführt werden
müssen. Die Verletzung
eines Gefäßes
indiziert daher kein
fehlerhaftes Vorgehen
des Arztes.
Verfahrensgang:
vorgehend LG
Frankenthal 13. März
2000 3 O 860/98
6.
Gericht: OLG
Celle
Datum: 30. August 2000
Az:
9 U 19/00
NK:
BGB § 823 Abs. 1, ZPO
§ 282
Titelzeile
(Arzt- und
Krankenhaushaftung:
Voraussetzungen eines
groben
Behandlungsfehlers bei
Operationsverzögerung
und Beweislastumkehr)
Orientierungssatz
1.
Ein grober
Behandlungsfehler
eines Arztes ist
anzunehmen, wenn ein
Fehlverhalten
vorliegt, das zwar
nicht notwendig aus
subjektiven, in der
Person des Arztes
liegenden Gründen,
aber aus objektiver
ärztlicher Sicht bei
Anlegung des für einen
Arzt geltenden
Ausbildungs- und
Wissensmaßstabes nicht
mehr verständlich und
verantwortbar
erscheint, weil ein
solcher Fehler dem
behandelnden Arzt aus
dieser Sicht
"schlechterdings nicht
unterlaufen darf" (Anschluß
BGH, 10.
Mai
1983, VI ZR 270/81,
NJW 1983, 2080).
2.
Ein grober
Behandlungsfehler ist
(auch) gegeben, wenn
eine zwingend gebotene
operative Therapie
(hier: Weichteil-,
Knochen- und
Gelenkrevision bei
einer Entzündung im
linken Oberschenkel)
trotz der mit einer
Verzögerung
verbundenen Gefahr
nicht unverzüglich
eingeleitet wird
(obwohl sich der
Patient bereits in
stationärer
Krankenhausbehandlung
befindet). Dann ist es
Sache der ärztlichen
Seite, den Beweis
dafür zu erbringen,
daß ein
Gesundheitsschaden
nicht auf den
Behandlungsfehler
zurückzuführen ist.
Fundstelle
OLGR
Celle 2000, 309-310
(red. Leitsatz und
Gründe)
Verfahrensgang:
vorgehend LG
Hildesheim XX 4 O
340/98
7.
Gericht:
Hanseatisches
Oberlandesgericht in
Bremen
Datum: 22. August 2000
Az:
3 U 41/2000
NK:
ZPO § 411 Abs. 3, ZPO
§ 411 Abs. 4
Titelzeile
(Arzthaftungsprozeß:
Unzureichende
Sachverhaltsaufklärung
und
verfahrensfehlerhafte
Verwendung eines
Ergänzungsgutachtens)
Leitsatz
Erheben die Parteien
Einwendungen gegen ein
schriftliches
Sachverständigengutachten,
ist es
rechtsfehlerhaft,
derartige Schriftsätze
mit der pauschalen
Bitte um ein
schriftliches
Ergänzungsgutachten
dem Sachverständigen
zuzuleiten.
Fundstelle
NJW-RR 2001, 213-214
(Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang:
vorgehend LG Bremen
28. März 2000 8 O
1911/1998 b
8.
Gericht: OLG
Saarbrücken
Datum: 12. Juli 2000
Az:
1 U 1082/99 - 263
Az:
1 U 1082/99
NK:
ZPO § 322
Titelzeile
(Reichweite der
Rechtskraft eines
klageabweisenden
Urteils im
Arzthaftungsprozeß)
Leitsatz
Wird
eine auf einen
Behandlungsfehler
gestützte Klage
rechtskräftig
abgewiesen, steht
einem erneuten
Klagebegehren, mit dem
der Patient einen dem
Behandlungsgeschehen
zu Grunde liegenden
weiteren
Behandlungsfehler
rügt, die Rechtskraft
des Vorprozesses
entgegen. Die
Rechtskraft des
Vorprozesses ergreift
sämtliche dem
Behandlungsgeschehen
möglicherweise
anhaftenden
Kunstfehler,
unabhängig davon, ob
sie von dem Patienten
im Einzelnen
vorgetragen wurden.
Fundstelle
OLGR
Saarbrücken 2000,
436-438 (Leitsatz und
Gründe)
MDR
2000, 1317-1319
(Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen
ZM
2000, Nr 22, 74
(Kurzwiedergabe)
Diese Entscheidung
wird zitiert von:
MDR
2000, 1319-1321,
Rehborn, Martin
(Anmerkung)
Verfahrensgang:
vorgehend LG
Saarbrücken XX 16 O
204/99
9.
Gericht: OLG
Saarbrücken
Datum: 12. Juli 2000
Az:
1 U 1013/99 - 247
Az:
1 U 1013/99
NK:
BGB § 823 Abs. 1
Titelzeile
(Arzthaftung: Keine
Beweislastumkehr trotz
groben
Behandlungsfehlers bei
gänzlich
unwahrscheinlichem
Schadenseintritt)
Leitsatz
1.
Ist ein Tastbefund
grob
behandlungsfehlerhaft
unterblieben, scheidet
eine Beweislastumkehr
zugunsten der
Patientin aus, wenn
ausgeschlossen werden
kann, dass der Tumor
im maßgeblichem
Zeitpunkt
diagnostiziert werden
konnte.
2.
Der Arzt ist nicht
verpflichtet, im
Anschluss an einen
unauffälligen
Tastbefund eine
Mammographie
durchzuführen.
Fundstelle
OLGR
Saarbrücken 2000,
426-427 (Leitsatz und
Gründe)
Verfahrensgang:
vorgehend LG
Saarbrücken XX 16 O
89/98
10. Gericht:
Thüringer
Oberlandesgericht
Datum: 5. Juli 2000
Az:
4 U 204/97
NK:
BGB § 823 Abs. 1
Titelzeile
(Arzthaftung:
Sorgfalts- und
Verhaltenspflichten
des Arztes bei
drohendem
Suizidversuch;
Beweislastumkehr bei
pflichtwidrigem
Unterlassen
unverzüglicher
ärztlicher Maßnahmen)
Orientierungssatz
1.
Im Falle, daß dem
behandelnden Arzt von
seinem Patienten bzw
in dessen Interesse
von einem Dritten
(hier: telefonisch zur
Nachtzeit) ein
Sachverhalt mitgeteilt
wird, bei dem nicht
auszuschließen ist,
daß kurzfristig
ärztliche Hilfe
erforderlich sein kann
(hier: telefonische
Information seitens
des Ehegatten des
Patienten über die
Einnahme von
Schlaftabletten), ist
er grundsätzlich
verpflichtet, der
Sache auf den Grund zu
gehen und sich
entweder persönlich
über die Situation zu
informieren oder doch
wenigstens geeignete
Alternativmaßnahmen (zB
Benachrichtigung eines
Notarztes,
gegebenenfalls
Einweisung in ein
Krankenhaus) zu
veranlassen. Auf die
Erteilung
telefonischer
Ratschläge bzw die
Aufforderung, sich am
nächsten Tag in der
Praxis vorzustellen,
darf sich der Arzt nur
dann beschränken, wenn
ihm Symptome
geschildert werden,
die unter
Berücksichtigung aller
seiner sonstigen
Erkenntnisse über den
Patienten den
eindeutigen Schluß
zulassen, daß eine
kurzfristige ärztliche
Hilfe mit Sicherheit
nicht erforderlich
ist.
2.
Grund zur weiteren
Sachverhaltsaufklärung
besteht jedenfalls
dann, wenn dem Arzt
die Einnahme von
Schlaftabletten durch
den Patienten gemeldet
wird und ihm bekannt
ist, daß sein Patient
über die verordneten
Medikamente hinaus
weitere Arzneimittel
einnimmt,
infolgedessen
psychisch
beeinträchtigt ist,
bereits in der
Vergangenheit einen
Selbstmordversuch
unternommen und
kürzlich
Selbstmordabsichten
angekündigt hat.
3.
Verzichtet der Arzt
gleichwohl auf eine
weitere Abklärung
eines Befundes bzw
alternative Vorsorge,
kann dies dazu führen,
daß es ihm im Weg der
Beweislastumkehr
obliegt, zu beweisen,
daß der Patient auch
bei seinem (des
Arztes) pflichtgemäßen
Verhalten einen
vergleichbaren
Suizidversuch mit
ähnlichen Folgen
(hier:
Querschnittslähmung
nach einem Sturz von
einem Strommast)
erlitten hätte.
Fundstelle
OLG-NL 2000, 218-221
(red. Leitsatz und
Gründe)
OLGR
Jena 2001, 11-14
(Leitsatz und Gründe)
11. Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
Datum: 21. Juni 2000
Az:
1 U 16/99
NK:
GG Art 1 Abs. 1, GG
Art 2 Abs. 1, GG Art 5
Abs. 1, GG Art 12 Abs.
1, BGB § 823 Abs. 1,
BGB § 823 Abs. 2, StGB
§ 203 Abs. 1 Nr 1
Titelzeile
(Haftung für die
Entlassung eines
Beamten auf Probe
infolge eines
ärztlichen
Befundberichts zu
einem Kurantrag)
Orientierungssatz
1.
Ein niedergelassener
Arzt, der in einem
Befundbericht zu einem
Kurantrag eines
Beamten auf Probe
Angaben zu dessen
Gesundheitszustand
macht, haftet nicht
dafür, daß der Beamte
hierauf zu unrecht von
seinem Dienstherrn
wegen dauernder
Dienstunfähigkeit
entlassen wird.
2.
Der Arzt handelt weder
rechtswidrig noch
schuldhaft, wenn vom
öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn des
Patienten ein Formular
für den Befundbericht
zum Kurantrag des
Patienten übersandt
wird, und er ohne
weitere Nachfrage beim
Patienten annimmt, daß
dieser mit einer
Auskunft über seinen
Gesundheitszustand
einverstanden ist.
3.
Eine ärztliche
Fehldiagnose kann als
Meinungsäußerung einen
rechtswidrigen
Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht
des Patienten
darstellen, wenn sie
"leichtfertig"
abgegeben wurde.
4.
Auch wenn das
Verfahren auf
Entlassung des Beamten
auf Probe wegen
Dienstunfähigkeit
durch die Angaben über
seinen
Gesundheitszustand in
dem Befundbericht
verursacht
("angeschoben") wurde,
fehlt es an dem
nötigen
Zurechnungszusammenhang
zwischen den
ärztlichen Angaben und
der später erfolgten
Entlassung, weil die
Feststellung der
Dienstunfähigkeit
eines Beamten in einem
bestimmten
formalisierten
Verfahren allein der
Verantwortung des
Amtsarztes obliegt.
Dafür, daß der
Amtsarzt die Angaben
des zu einem Kurantrag
befragten Arztes ohne
eigene Überprüfung bzw
Untersuchung der
Feststellung einer
Dienstunfähigkeit
zugrundelegt, kann der
befragte Arzt nicht
verantwortlich gemacht
werden.
Fundstelle
OLGR
Brandenburg 2000,
380-384 (red. Leitsatz
und Gründe)
Verfahrensgang:
vorgehend LG Frankfurt
(Oder) XX 13 O 190/99
12. Gericht: OLG
Zweibrücken
Datum: 20. Juni 2000
Az:
5 U 24/99
NK:
ZPO § 397, ZPO § 406,
ZPO § 411
Titelzeile
(Sachverständigenablehnung:
Befangenheit eines
ärztlichen
Sachverständigen bei
Beschaffung eines
Arztberichts vom
Kläger)
Leitsatz
Der
Vorwurf, der
Sachverständige habe
sich beim Kläger ohne
vorherige Information
des Beklagten einen
bisher in den Prozess
nicht eingeführten
Befund in Form eines
Arztberichts
beschafft, begründet
die Ablehnung nicht
ohne weiteres. Im
medizinischen
Gutachten ist der
Sachverständige in
aller Regel darauf
angewiesen, die
Angaben des Patienten,
der meist die Partei
ist, sowie Unterlagen
über die
Krankengeschichte
entgegenzunehmen und
in seinem Gutachten zu
verwerten. Anders als
etwa sonst bei
Handlungen im Rahmen
des
Sachverständigenbeweises
ist die
Parteiöffentlichkeit
bei der Begutachtung
durch einen ärztlichen
Sachverständigen
jedenfalls deutlich
eingeschränkt,
insbesondere eine
Untersuchung.
Sichergestellt muss
aber sein, dass
erkennbar bleibt,
woher der
Sachverständige das
Material für seine
Begutachtung bekommen
hat und
dementsprechend für
Parteien und Gericht
ersichtlich ist,
worauf das Gutachten
sich stützt, um dann
im Rahmen der ZPO
§§ 397, 411 reagieren
zu können.
Verfahrensgang:
vorgehend LG
Frankenthal XX 6 O
16/96
13. Gericht: OLG
Düsseldorf
Datum: 15. Juni 2000
Az:
8 U 99/99
NK:
BGB § 31, BGB § 276,
BGB § 611, BGB § 823
Abs. 1, BGB § 831, BGB
§ 847 Abs. 1
Titelzeile
(Arzt- und
Krankenhaushaftung:
Grober
Behandlungsfehler bei
Verstoß gegen
Hygienevorschriften;
Notwendigkeit
unverzüglicher
Behandlung eines
Knieempyems)
Orientierungssatz
1.
Wenn während einer
Kniepunktion bei
liegender Kanüle ein
Spritzenwechsel
erforderlich wird, muß
der behandelnde Arzt
nach den einschlägigen
Leitlinien der
Deutschen Gesellschaft
für Orthopädie und
Traumatologie sterile
Handschuhe tragen.
Verstößt ein Arzt
gegen dieses
Hygienebestimmung
liegt darin regelmäßig
ein grobes Versäumnis.
2.
Wenn die klinischen
Symptome eindeutig
darauf hindeuten, daß
ein Patient unter
einem Kniegelenkempyem
leidet, muß zwingend
unverzüglich eine
chirurgische Sanierung
des Infektionsherdes
erfolgen. Wird die
gebotene Maßnahme
verzögert, kann dies
wegen des raschen
Keimwachstums zu
erheblichen
gesundheitlichen
Beeinträchtigungen
führen.
Fundstelle
VersR 2000, 1019-1021
(red. Leitsatz und
Gründe)
14. Gericht: OLG
Oldenburg
(Oldenburg)
Datum: 30. Mai 2000
Az:
5 U 218/99
NK:
BGB § 823 Abs. 1, BGB
§ 847 Abs. 1
Titelzeile
(Arzthaftung: Umfang
der Risikoaufklärung
bei einer operativen
Bauchdeckenplastik mit
Liposuktion;
Schmerzensgeld bei
Hirnschädigung nach
Lungenembolie)
Orientierungssatz
1.
Bei der Operation
einer adipösen
Bauchdecke mittels
Bauchdeckenplastik
nebst Liposuktion, die
bei einer gewissen
medizinischen
Indikation aufgrund
physischer und
psychischer
Belastungen der
Patientin vor allem
ästhetischen und
kosmetischen Zielen
dient, ist umfassend
über die Risiken des
Eingriffs und mögliche
Komplikationen
aufzuklären. Bei
deutlicher
Übergewichtigkeit der
Patientin besteht
wegen der Kombination
von Bauchdeckenplastik
und Liposuktion ein
besonderer
Aufklärungsbedarf im
Hinblick auf ein
erhöhtes
Thromboserisiko. Der
Hinweis in einem
Aufklärungsmerkblatt
"eine seltene
Komplikation ist die
Thrombose mit
eventuell
nachfolgender Embolie"
reicht nicht aus.
2.
Erleidet die 26jährige
Patientin infolge der
Operation einer
Bauchdeckenplastik
eine Lungenembolie,
die ein mehrmonatiges
Wachkoma nach
Reanimation und einen
hypoxischen
Hirnschaden mit
dauerhaften schwersten
physischen und
psychischen Schäden
verursacht, so ist bei
fehlender
Risikoaufklärung ein
Schmerzensgeld in Höhe
von 400.000 DM
angemessen.
Verfahrensgang:
vorgehend LG Oldenburg
(Oldenburg) 12.
November 1999 8 O
1465/98
15. Gericht: OLG
München
Datum: 25. Mai 2000
Az:
1 U 4610/99
NK:
BGB § 611, BGB § 633
Abs. 3, ZPO § 286
Titelzeile
(Zahnarzthaftung:
Anspruch auf
Vorschußleistung für
Nachbehandlung
fehlerhafter
Leistungen; Nachweis
eines zahnärztlichen
Behandlungsfehlers)
Orientierungssatz
1.
Für die Beseitigung
bzw Nachbehandlung
fehlerhafter
zahnärztlicher
Leistungen besteht
kein Anspruch auf
Vorschlußleistungen
gemäß BGB § 633 Abs.
3, denn beim
Zahnarztvertrag
handelt es sich um
einen Dienstvertrag
und das
Dienstvertragsrecht
kennt anders als das
Werkvertragsrecht
keine Vorschußpflicht.
2.
Der Nachweis eines
zahnärztlichen
Behandlungsfehlers ist
nicht erbracht, wenn
der Patient Jahre nach
der durchgeführten
Behandlung von einem
Gutachter untersucht
wird und der Gutachter
danach äußert, es gebe
keine Anhaltspunkte
dafür, daß die
festgestellten Mängel
(funktionsuntüchtige
Zahnkrone) nicht von
Anfang an bestanden
hätten.
Fundstelle
OLGR
München 2000, 286-288
(red. Leitsatz und
Gründe)
Verfahrensgang:
vorgehend LG München I
XX 27 O 16998/97
16. Gericht: OLG
Saarbrücken
Datum: 24.
Mai
2000
Az: 1
U 819/99 - 203
Az: 1
U 819/99
NK:
BGB § 276, BGB § 611,
BGB § 823 Abs. 1, BGB
§ 847 Abs. 1, ZPO
§ 539, ZPO § 540, StGB
§ 218a Abs. 3 Fassung:
1992-07-27
Titelzeile
(Erforderliches
medizinisches
Sachverständigengutachten
im Arzthaftungsprozeß;
Verhinderung der
Abtreibung wegen
verspäteter
Fruchtwasserpunktion
als Behandlungsfehler;
Schadensersatz bei
Geburt eines
behinderten Kindes)
Leitsatz
1.
Die Bewertung, ob sich
das Versäumnis einer
Rücklaufkontrolle im
Verhältnis zwischen
überweisendem und
hinzugezogenem Arzt
als Behandlungsfehler
darstellt, kann der
Tatrichter erst nach
Einholung eines
medizinischen
Sachverständigengutachtens
treffen.
2.
Das medizinisch nicht
gebotene
Hinausschieben einer
Fruchtwasserpunktion
mit der Folge, dass
wegen Ablaufs der
Frist des StGB § 218a
Abs. 3 in der Fassung
vom 27. Juli 1992 ein
Schwangerschaftsabbruch
nicht mehr
durchgeführt werden
kann, stellt sich als
Behandlungsfehler dar.
Die Mutter des
geschädigten Kindes
kann den gesamten
Unterhaltsbedarf als
Schaden geltend
machen, nicht aber
zusätzlich
Schmerzensgeld nebst
Verdienstausfall
beanspruchen.
Fundstelle
OLGR
Saarbrücken 2000,
438-440 (Leitsatz und
Gründe)
Verfahrensgang:
vorgehend LG
Saarbrücken XX 16 O
130/95
17. Gericht: OLG
Saarbrücken
Datum: 10.
Mai
2000
Az: 1
U 576/98 - 105
Az:
1 U 576/98
NK:
BGB § 823 Abs. 1, BGB
§ 847
Titelzeile
(Ärztliche
Aufklärungspflicht vor
einer Operation;
Wirksamkeit der
Einwilligung bei
Medikamenteneinfluß)
Leitsatz
1.
Beruft sich der
Patient darauf,
verspätet aufgeklärt
worden zu sein, so hat
er darzutun, durch die
verspätete
Unterrichtung in
seiner
Entscheidungsfreiheit
beeinträchtigt worden
zu sein. Eine unter
Einfluss von
Medikamenten erteilte
Einwilligung des
Patienten ist
unwirksam.
2.
Die Grundsätze über
die Aufklärungspflicht
bei nur relativer
Indikation einer
Operation sind
unanwendbar, wenn der
operative Eingriff
nicht durch eine
konservative
Behandlung vermieden
werden kann.
Fundstelle
OLGR
Saarbrücken 2000,
401-403 (Leitsatz und
Gründe)
Verfahrensgang:
vorgehend LG
Saarbrücken XX 16 O
522/93
18. Gericht: OLG
München
Datum: 27. April 2000
Az:
1 U 5026/99
NK:
BGB § 823 Abs. 1
Titelzeile
(Arzthaftung:
Aufklärungspflicht vor
einer Ohroperation;
Unterlassen einer
Infusionstherapie bei
Ohrgeräuschen)
Orientierungssatz
1.
Bei einer Operation,
mit der Exostosen im
Ohr entfernt werden
sollen, ist der
Umstand, daß
möglicherweise das
Trommelfell ausgelöst
werden und in Richtung
Mittelohr zur
Abtragung weiterer
Exostosen
weitergebohrt werden
muß, nicht
aufklärungsbedürftig.
Denn hierbei handelt
es sich nicht um ein
Risiko oder eine Folge
der Operation, sondern
lediglich um ein in
Abhängigkeit von der
Befundstellung während
der Operation zu
sehendes technisches
Detail im operativen
Ablauf.
2.
Das Unterlassen einer
Infusionstherapie bei
Ohrgeräuschen (Tinnitus)
nach einer im Ohr
erfolgten
Exostosebehandlung ist
nicht
behandlungsfehlerhaft.
Die möglichen
Infusionstherapien
stellen keine echte
Behandlungsalternative
dar, da sie
wissenschaftlich nicht
untermauert bzw
bezüglich ihrer
Wirksamkeit gesichert
sind. Der Patient muß
deshalb auch nicht auf
diese Therapien
hingewiesen werden.
Fundstelle
OLGR
München 2000, 317-318
(red. Leitsatz und
Gründe)
Verfahrensgang:
vorgehend LG München I
XX 9 O 19907/95
19. Gericht: OLG
München
Datum: 13. April 2000
Az:
24 U 167/99
NK:
BGB § 823 Abs. 1
Titelzeile
(Arzthaftung:
Verpflichtung des
Arztes, die Patientin
nach Ablauf eines
Einbestellungszeitraums
zur Durchführung einer
Nachuntersuchung
aufzufordern)
Orientierungssatz
Der
Gynäkologe ist nicht
verpflichtet, nach
Ablauf eines
Einbestellungszeitraumes
die Patientin zur
Wahrnehmung des
Nachuntersuchungstermins
aufzufordern, oder
daran zu erinnern,
wenn die
Nachuntersuchung zwar
zur Abklärung eines
von einem Internisten
beurteilten
Zystenverdachts (Ovarialcyste)
geboten war, die
eigene Erstbefundung
diesen Verdacht jedoch
nicht bestätigt hat.
Da somit nicht von
einem bedrohlichen
Befund auszugehen war,
bestand auch keine
besondere
Informationspflicht.
Fundstelle
OLGR
München 2000, 135-136
(red. Leitsatz und
Gründe)
Verfahrensgang:
vorgehend LG Augsburg
XX 3 O 3910/97
20. Gericht: OLG
Saarbrücken
Datum: 5. April 2000
Az:
1 U 684/99 - 170
Az:
1 U 684/99
NK:
BGB § 823 Abs. 1, ZPO
§ 412
Titelzeile
(Arzthaftung:
Zeitpunkt der
Einleitung einer
Notschnittentbindung;
Wiederholte
Zeugenvernehmung durch
das Berufungsgericht
bei fehlender
Glaubwürdigkeitsbeurteilung
des Erstrichters;
Mangel des Gutachtens
bei allgemeiner
Äußerung des
Sachverständigen zu
Zeugenaussagen)
Leitsatz
1.
Ein kurzfristiges
Absinken der
kindlichen
Herztonfrequenz unter
100 gibt keine
Veranlassung zum
sofortigen Einleiten
einer
Notschnittentbindung,
selbst wenn weitere
Symptome wie Brechreiz
und Schmerzen
hinzutreten.
2.
Eine wiederholte
Vernehmung von Zeugen
durch das
Berufungsgericht ist
geboten, wenn der
Erstrichter die
Zeugenaussagen keiner
Glaubwürdigkeitsbeurteilung
unterzogen hat. Äußert
sich der
Sachverständige ganz
allgemein zu dem
Ergebnis einer
Zeugenanhörung, folgt
daraus kein Mangel des
Gutachtens, wenn sich
der Sachverständige
einer Würdigung der
einzelnen
Zeugenaussagen
enthält.
Fundstelle
OLGR
Saarbrücken 2000,
403-405 (Leitsatz und
Gründe)
Verfahrensgang:
vorgehend LG
Saarbrücken XX 16 O
473/96
21. Gericht: OLG
Koblenz
Datum: 4. April 2000
Az:
1 U 1295/98
NK:
BGB § 823 Abs. 1, BGB
§ 847 Abs. 1
Titelzeile
(Zahnarzthaftung:
Unwirksamkeit einer
Patienteneinwilligung
und Rechtswidrigkeit
einer
Wurzelspitzenresektion
bei unterbliebener
Aufklärung über
konservative
Behandlungsalternativen;
Schmerzensgeldanspruch
bei massiven
Gesichtslähmungen
durch Durchtrennung
des Trigeminusnerves)
Orientierungssatz
1.
Ein Zahnarzt muß einen
Patienten vor einer
bestimmten Behandlung
über eine gegebene
realistische
Behandlungsalternative
aufklären. So hat er
vor einem
chirurgischen Vorgehen
durch
Wurzelspitzenresektion
und -kürzung über die
Möglichkeit einer
konservativen
Behandlung durch
Aufbohren des
betroffenen Zahnes und
anschließende
Wurzelkanalbehandlung,
die eine konkrete und
echte
Behandlungsalternative
mit gleichwertigen
Chancen, aber
andersartigen Risiken
darstellt,
aufzuklären.
2.
Eine ohne diese
erforderliche
Aufklärung abgegebene
(hier wohl konkludent
erklärte)
Patienteneinwilligung
in die
Wurzelspitzenresektion
ist mithin unwirksam.
Demnach haftet der
Zahnarzt für alle
Folgen aus dieser
(rechtswidrigen)
Behandlung, selbst
wenn die
Wurzelspitzenresektion
ordnungsgemäß
durchgeführt wurde.
3.
Kommt es bei der
chirurgischen
Zahnbehandlung zu
einer Durchtrennung
des Trigeminusnerves
links mit der Folge
eines dauernden
Taubheitsgefühls und
Funktionsstörungen in
der linken
Gesichtshälfte,
mehrfacher
(vergeblicher)
stationärer
Behandlungen zur
Überbrückung des
Nervendefekts durch
ein Implantat,
Therapien in mehreren
Schmerzkliniken und
(gleichwohl)
fortdauernden
Beschwerden des
Patienten, der deshalb
ständig antidepressiv
und analgetisch
wirkende Medikamente
einnehmen muß, ist in
Ansehung der
(sachverständig
festgestellten)
massiven
Beeinträchtigungen des
Patienten ein
Schmerzensgeld in Höhe
von 50.000 DM
angemessen.
Fundstelle
OLGR
Koblenz 2000, 529-530
(red. Leitsatz und
Gründe)
Verfahrensgang:
vorgehend LG Trier XX
11 O 496/95
22. Gericht:
Hanseatisches
Oberlandesgericht in
Bremen
Datum: 28. März 2000
Az:
3 U 41/99
NK:
BGB § 823 Abs. 1
Titelzeile
(Arzthaftungsrecht:
Beweis der erfolgten
Risikoaufklärung durch
schlüssige Angaben des
Arztes und
entsprechenden
Eintragungen in der
Patientenkarte)
Leitsatz
Den
Angaben eines Arztes
über eine erfolgte
Risikoaufklärung ist
in der Regel Glauben
zu schenken, wenn
seine Darstellung in
sich schlüssig ist und
durch entsprechende
Eintragungen in der
Patientenkarte
gestützt wird.
Fundstelle
OLGR
Bremen 2000, 330-331
(Leitsatz und Gründe)
VersR 2000, 1414-1415
(Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang:
vorgehend LG Bremen XX
7 O 1376/97
23. Gericht: OLG
Oldenburg
(Oldenburg)
Datum: 16. März 2000
Az:
5 U 194/98
NK:
BGB § 823 Abs. 1
Titelzeile
(Arzthaftung:
Behandlungsfehler bei
Punktionsversuchen zur
Einrichtung eines
Halsvenenkatheters
zwecks künstlicher
Ernährung;
Beweiserleichterungen
bei Legen eines
Zentralvenenkatheters
durch einen
Assistenzarzt)
Orientierungssatz
1.
Im Falle der
künstlichen Ernährung
eines Patienten über
einen
Zentralvenenkatheter
bei Morbus Crohn
entspricht der Zugang
über die Halsvene dem
schulmäßigen Vorgehen
mit einer insgesamt
geringeren
Komplikationsrate im
Vergleich zu einem
Ellenbogenzugang.
2.
Erleidet der Patient
durch erfolglose
Punktionsversuche an
der Halsvene eine
Lidheberschwäche,
erlaubt dies nicht per
se den Rückschluß auf
einen
Behandlungsfehler.
3.
Auch ist das Legen
eines
Zentralvenenkatheters
durch einen
Assistenzarzt kein
Anlaß für die
Gewährung von
Beweiserleichterungen
nach den Grundsätzen
der Anfängeroperation.
weitere Fundstellen
MedR
2000, 424 (red.
Leitsatz)
24. Gericht: OLG
Hamm
Datum: 15. März 2000
Az:
3 U 1/99
NK:
BGB § 823 Abs. 1, BGB
§ 831, BGB § 847 Abs.
1
Titelzeile
(Arzthaftung:
Operationsfehler bei
irrtümlicher
Durchtrennung des
Hauptgallenganges bei
einer laparoskopischen
Gallenblasenentfernung;
Schmerzensgeldanspruch)
Orientierungssatz
1.
Im Rahmen einer
Gallenblasenentfernung
(Cholezystektomie)
kann durch sorgfältige
Präparation die
irrtümliche
Durchtrennung des
Hauptgallenganges (Ductus
choledochus) aufgrund
einer Verwechslung mit
dem Ductus cysticus
vermieden werden.
2.
Ist der
Operationssitus ein
schwieriger (wegen
Unübersichtlichkeit
des Operationsgebietes
infolge "schwartiger
Verdickung" der
Gallenblase) und
deshalb die
Präparation nicht
möglich, ist eine
zunächst im
laparoskopischen
Verfahren begonnene
Operation abzubrechen
und zum offenen
Operationsverfahren
überzugehen.
3.
Bei auf einem
chirurgischen Fehler
beruhender
Durchtrennung des
Hauptgallenganges mit
der Folge einer
Verlängerung des
operationsbedingten
Krankenhausaufenthaltes
und der
Arbeitsunfähigkeit des
Patienten, notwendiger
weiterer stationärer
Behandlungen nach
entzündlichen
Reaktionen, ständig
notwendiger Einnahme
von Antibiotika und
erheblichen
psychischen
Belastungen des
Patienten
(insbesondere wegen
der Gefahr einer
Leberzirrhose) ist ein
Schmerzensgeld in Höhe
von 70.000 DM
angemessen.
Fundstelle
OLGR
Hamm 2000, 322-324
(red. Leitsatz und
Gründe)
VersR 2001, 65-66
(red. Leitsatz und
Gründe)
Verfahrensgang:
vorgehend LG Paderborn
XX 2 O 552/97
25. Gericht: OLG
Hamm
Datum: 15. März 2000
Az:
3 U 171/99
NK:
BGB § 823 Abs. 1
Titelzeile
(Haftung des Arztes:
Behandlungsfehler
durch Vorgehen nach
einer traditionellen
Operationstechnik)
Leitsatz
Das
so genannte
Venenstripping nach
Babcock entsprach noch
im Jahre 1994 dem
Standard der Medizin.
Der Arzt schuldet
nicht stets das
jeweilige neueste
Therapiekonzept. Zu
einem
Behandlungsfehler wird
das Vorgehen nach
einer traditionellen
Operationstechnik erst
dann, wenn die neue
Methode an einem für
Aussagen über die
Nutzen-Risiko-Bilanz
ausreichend großen
Patientengut
medizinisch erprobt
und im Wesentlichen
unumstritten ist, in
der Praxis nicht nur
an wenigen Zentren,
sondern verbreitet
Anwendung findet, für
den jeweiligen
Patienten risikoärmer
oder weniger belastend
ist und/oder bessere
Heilungschancen
bietet.
Fundstelle
OLGR
Hamm 2000, 324-326
(Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen
NJW
2000, 3437 (Leitsatz)
VersR 2000, 1509
(Leitsatz)
26. Gericht:
Hanseatisches
Oberlandesgericht in
Bremen
Datum: 14. März 2000
Az:
3 U 38/98
NK:
BGB § 823 Abs. 1
Titelzeile
(Arzthaftung:
Anscheinsbeweis für
Fehllagerung bei
Femoralisparese nach
vaginaler
Hysterektomie in
Steinschnittlage;
ärztliche
Aufklärungspflicht
hinsichtlich seltenen
Begleitrisiken eines
Eingriffs)
Leitsatz
1.
Es besteht kein
Anscheinbeweis für
eine falsche Lagerung,
wenn nach in
Steinschnittlage
ausgeführter vaginaler
Hysterektomie eine
Femoralisparese
auftritt, da es sich
dabei um eine als
Rarität zu
bezeichnende
Komplikation handelt.
2.
Handelt es sich bei
einer Komplikation
nicht um ein typisches
Begleitrisiko eines
Eingriffs, sondern um
eine ausgesprochene
Rarität, so braucht
darüber nicht
aufgeklärt zu werden.
Fundstelle
OLGR
Bremen 2000, 403-405
(Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang:
vorgehend LG Bremen XX
1 O 1225/95b
27. Gericht: OLG
München
Datum: 9. März 2000
Az:
24 U 403/98
NK:
BGB § 823 Abs. 1
Titelzeile
(Arzthaftung:
Fehlerhaftigkeit einer
mehrstündigen
Operation in
"Steinschnittlage";
Aufklärungspflichten
hinsichtlich extrem
seltener
Operationsrisiken)
Orientierungssatz
1.
Auch bei einer
mehrstündigen
Operation im Bauchraum
bzw Anorektalbereich
(hier: Verbindung
eines blind
verschlossenen
Mastdarmstumpfes mit
dem Dünndarm bei einer
Patientin mit
künstlichem
Darmausgang) kann es
nicht zu beanstanden
sein, wenn der
Eingriff in
sogenannter
Steinschnittlage, dh
Rückenlage des
Patienten mit
gespreizten und in den
Hüft- und Kniegelenken
gebeugten Beinen,
durchgeführt wird.
2.
Aufklärungspflicht des
Arztes hinsichtlich
des extrem seltenen
Risikos eines
Kompartmentsyndroms
bei dieser
Lagerungsart.
Fundstelle
OLGR
München 2000, 302
(red. Leitsatz und
Gründe)
Verfahrensgang:
vorgehend LG Augsburg
XX 1 O 4780/96
28. Gericht:
Hanseatisches
Oberlandesgericht in
Bremen
Datum: 7. März 2000
Az:
3 U 73/99
NK:
BGB § 823 Abs. 1, BGB
§ 847 Abs. 1
Titelzeile
(Arzthaftung: Grober
Behandlungsfehler bei
ungezielter
Antibiotikabehandlung
nach
Kniegelenksoperation;
150.000 DM
Schmerzensgeld bei
Beinamputation)
Leitsatz
Beim
Auftreten einer
Infektion nach einer
Kniegelenksoperation
ist es als grober
Behandlungsfehler
anzusehen, wenn ohne
Ermittlung des
Erregers und ohne
weitere
differentialdiagnostische
Maßnahmen eine
ungezielte
Antibiotikabehandlung
durchgeführt wird.
Orientierungssatz
Hat
ein grober
Behandlungsfehler nach
einer
Kniegelenksoperation
bei jahrelanger
Leidenszeit und 30
Operationen die
Amputation des linken
Beins, eine
Exartikulation des
Hüftgelenks und
schmerzhafte
Beeinträchtigungen des
gesamten
Bewegungsapparats zur
Folge, dann ist ein
Schmerzensgeld in Höhe
von 150.000 DM
gerechtfertigt.
Fundstelle
OLGR
Bremen 2000, 236-239
(Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang:
vorgehend LG Bremen XX
3 O 1883/96
nachgehend BGH
0000-00-00 VI ZR
120/00
29. Gericht: OLG
Zweibrücken
Datum: 22. Februar
2000
Az:
5 U 25/99
NK:
BGB § 823 Abs. 1
Titelzeile
(Arzthaftung:
Entbehrliche
Aufklärung über
zahnärztliche
Leitungsanästhesie;
Darlegung eines
Zukunftsschadens)
Leitsatz
1.
Ein Zukunftsschaden
wird nicht bereits
durch den Vortrag
dargelegt, es sei noch
nicht abzusehen,
inwieweit aufgrund der
dauernden
Beeinträchtigung auch
finanzielle Einbußen
eintreten können. Eine
mögliche Wirkung in
der Zukunft muss
wenigstens der Art
nach dargelegt werden.
2.
Zu den
Voraussetzungen, unter
denen eine Aufklärung
ausnahmsweise vor
einer
Leitungsanästhesie
entbehrlich ist, weil
der Arzt angesichts
der äußerst geringen
Komplikationsdichte
annehmen darf, der
Patient werde
vernünftigerweise
seine Einwilligung
angesichts der
bevorstehenden,
ansonsten
schmerzhaften
Parodontosebehandlung
nicht wegen des
geringen Risikos einer
dauerhaften Schädigung
des Nervus lingualis
verweigern.
Orientierungssatz
Zitierung zu Leitsatz
2: So auch OLG
Stuttgart, 1998-11-17,
14 U 69/97, VersR
1999, 1500.
Fundstelle
VersR 2000, 892-893
(red. Leitsatz und
Gründe)
OLGR
Zweibrücken 2000,
549-551 (Leitsatz und
Gründe)
Verfahrensgang:
vorgehend LG
Frankenthal 8.
September 1999 5 O
744/99
30. Gericht:
Oberlandesgericht
des Landes
Sachsen-Anhalt
Datum: 8. Februar 2000
Az:
1 U 140/99
NK:
BGB § 276, BGB § 823
Abs. 1
Titelzeile
(Krankenhaushaftung:
Selbsttötung eines
suizidgefährdeten
Patienten)
Leitsatz
Zur
Haftung des
Krankenhausträgers bei
Selbsttötung eines
suizidgefährdeten
Patienten.
Orientierungssatz
1.
Nach neuesten
Erkenntnissen ist ein
Suizid nicht absolut
vorhersehbar. Die
Verwirklichung der
Selbsttötung indiziert
daher keine
Pflichtverletzung des
behandelnden Arztes.
Bei der Abwägung des
Psychiaters zwischen
sichernden Maßnahmen
und therapeutisch
notwendigen Freiheiten
ist ihm ein
ausreichender
Beurteilungs- und
Entscheidungsspielraum
zu lassen.
2.
Wurde die Suizidgefahr
des Patienten erkannt
und hierfür
wesentliche Umstände
nicht außer Acht
gelassen und dieser
Gefahr im Rahmen der
Therapie entsprechend
dem ärztlichen
Standard begegnet,
scheidet eine Haftung
des behandelnden
Arztes bzw des
Krankenhausträgers
aus.
3.
Mit der modernen
Auffassung von der
humanen Unterbringung
psychisch Kranker ist
die Sicherung der
Fenster nicht
vereinbar. Einem
Krankenhaus kann daher
die fehlende
Verschließbarkeit der
Fenster nicht als
Organisationsmangel
vorgeworfen werden.
Fundstelle
OLGR
Naumburg 2000, 314-315
(Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang:
vorgehend LG Magdeburg
25. August 1999 5 O
4245/97
Tenor
Die
Berufung der Kläger
gegen das am 25.
August 1999 verkündete
Urteil des
Landgerichts Magdeburg
(Geschäftsnummer: 5 O
4245/97) wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
Das
Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Den
Klägern wird
nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung
durch
Sicherheitsleistung in
Höhe von 22.500,00 DM
abzuwenden, wenn nicht
die Beklagte vor der
Vollstreckung
Sicherheit in gleicher
Höhe geleistet hat.
Die
Beschwer der Kläger
übersteigt 60.000,00
DM.
Tatbestand
Der
Kläger zu 1) ist der
Ehemann und die
Klägerin zu 2) die
Tochter der am 8. Juni
1996 verstorbenen M.
L. (im Folgenden
Patientin genannt),
die sich während eines
stationären
Aufenthaltes in der
psychiatrischen Klinik
der Beklagten durch
einen Sturz aus dem
Fenster im zweiter
Obergeschoss das Leben
nahm.
Die
Patientin wurde am 25.
Juli 1952 geboren. Im
Alter von 17 Jahren
trat bei ihr erstmalig
eine depressive
Symptomatik auf, die
nicht ärztlich
behandelt wurde.
Während ihres 18.
Lebensjahres lernte
sie den Kläger zu 1)
kennen, den sie 1973
heiratete. Im Alter
von 27 Jahren litt die
Patientin erneut unter
einer über mehrere
Monate anhaltenden
Depression, die
ebenfalls unbehandelt
blieb. Im Jahr 1988
wurde die Klägerin zu
2) als ihr einziges
Kind geboren. 1992 und
1993 war die Patientin
im Landeskrankenhaus
G. wegen erneut
auftretender
Depressionen in
Behandlung. Im
November 1993
unternahm sie einen
Selbstmordversuch
durch
Tablettenintoxikation
mit dem Medikament S.
1995 wurde die
Patientin erneut wegen
schwerer depressiver
Episoden mit
psychotischen
Symptomen - diesmal in
B. - stationär
behandelt.
Im
Januar 1996 trat der
Patientin wiederum
eine depressive
Verstimmung auf, die
sich zunehmend
verschlechterte.
Nachdem sie, trotz
ambulanter Behandlung,
ca. eine Woche nicht
aufgestanden war und
kaum gegessen und
getrunken hatte, wies
sie der behandelnde
Arzt Dr. B. am 26.
Januar 1996 in die
Klinik der Beklagten
ein. Die
Einweisungsdiagnose
lautete auf
schizoaffektive
Psychose. Den
behandelnden Ärzten
war die Vorgeschichte
der Patientin -
einschließlich des
Selbstmordversuchs im
November 1993 -
bekannt. Die
diensthabende Ärztin
diagnostizierte
folgenden
Aufnahmebefund:
"Psych. Befund: Zum
Aufn.zeitpunkt um
14.00 Uhr nahezu
mutistische Patn.,
Bewusstseinsstörg.
nicht vorh.
Orientierungen,
Auffassungs- u.
Gedächtnisstörg. zum
Aufn.zeitpunkt schwer
zu beurteilen. Patn.
scheint jedoch
orientiert zu sein.
Formale Denkstörg.:
schwer gehemmt u.
verlangsamt, innerl.
Denkstörg. schwerer
Schuld- u.
Verarmungswahn.
Sinnestäuschungen:
Stimmenhören,
Ich-Störg. sind z. Zt.
nicht explorierbar.
Störg d. Affektivität:
deutl. ausgeprägtes
Gefühl d.
Gefühllosigkeit,
schwer affektarm,
Störg. d.
Vitalgefühle,
deprimiert.
Schuldgefühle,
Verarmungsgefühle,
affektstarr. Antriebs-
u. psychomotor. Störg.:
schwer antriebsarm u.
antriebsgehemmt.
Mutistische Patn.
Circadiane
Besonderheiten sind
zum Aufn.zeitpunkt
nicht explorierbar,
and. Störg.: soz.
Rückzug,
pflegebedürftig."
Am
gleichen Tag hielt die
Ärztin um 20.00 Uhr
folgenden
psychopathologischen
Befund fest:
"Bewusstseinsklar,
leicht örtl.
desorientiert,
Auffassung u.
Konzentration leicht
reduz. Formale
Denkstörg.:
Denkverlangsamung
deutl. gebessert,
etwas zerfahren.
Inhaltl. Denkstörg.:
Wahnwahrnehmungs-,
Verarmungs- und
Schuldwahn.
Wahndynamik gering,
fühlt sich gelegentl.
bedroht. Akust.
Halluzinationen
(Stimmen), z. Zt. kein
Hinweis auf Ich-Störg.
Affektivität:
affektarm, parathym
(weint), fühlt das das
Haus abgebrannt sei u.
lacht dabei. Antrieb
u. Psychomotorik:
antriebsarm, Mutismus
deutl. gebessert,
spricht jetzt viel."
In dem ärztlichen
Zwischenbericht vom
28.05.1996 (GA Bd. 1
Bl. 26) hielt die
Stationsärztin Dr. L.
als psychischen
Aufnahmebefund
Wahnwahrnehmungen
("unser Haus brennt,"
unser Auto war
ausgebrannt"),
Verarmungs- und
Schuldwahn ("wir
schaffen das mit dem
Geld nicht, die Raten
für unser Haus sind zu
hoch", "ich stelle
eine Belastung für
meine Familie dar")
bei geringer
Wahndynamik fest. Die
Patientin habe
angegeben, Stimmen zu
hören, welche ihr
sagen: "du bist
schuld, du bist nichts
wert". Der
Aufnahmebefund
schließt mit der
Feststellung "akute
Suizidalität nicht
sicher
auszuschließen".
Die
Beklagte nahm die
Patientin zunächst in
der geschlossenen
psychiatrischen
Station auf, wo sie
mit T., ein Mittel zur
inneren Beruhigung und
Auflockerung sowie H.,
einem Neuroleptikum
zum Abbau wahnhafter
Gedanken, behandelt
wurde. Nachdem es
innerhalb eines Tages
zu einer Auflockerung
mit Rückgang der
psychomotorischen
Hemmung kam, wurde die
Patientin auf das
Antidepressivum C.
eingestellt.
Nach
10-tägiger Behandlung
schätzten die Ärzte
der Beklagten die
Patientin als
psychisch stabilisiert
und kooperativ ein.
Sie schlossen mit ihr
einen
"Behandlungsvertrag",
wonach sie sich bei
Auftreten von
Selbstmordgedanken an
die Klinik wenden
sollte. In der
Folgezeit wurde das
Medikament T.
reduziert und die
Patientin in das
allgemeine
Therapieprogramm der
Station eingebunden.
Neben einer Bewegungs-
und
Entspannungstherapie
und den regelmäßigen
Visiten wurden ein-
bis zweimal
wöchentlich
Einzelgespräche mit
der Patientin geführt.
Anfang März 1996 kam
es daraufhin zu einer
Stabilisierung, die es
erlaubte,
Wochenendbeurlaubungen
und tageweisen Urlaub
durchzuführen, den sie
mit ihrer Familie
verbrachte.
Ende
März 1996
verschlechterte sich
der Zustand der
Patientin erneut. Die
auftretenden
Insuffizienzgefühle,
verbunden mit einem
eingeengten
Gedankengang und
zunehmend wahnhaft
anmutenden Schuld- und
Verarmungsgefühlen
wurden durch eine
erhöhte Medikation
sowie eine
Schlafentzugstherapie
behandelt, in deren
Folge sich der Zustand
wieder so verbesserte,
dass ihr vom 5. bis 8.
April 1996 Urlaub
gewährt werden konnte,
der komplikationslos
verlief.
Nachdem die Patientin
bis Mai 1996 mit H.
behandelt wurde, wurde
die Medikation auf R.
umgestellt. Ende Mai
1996 verschlechterte
sich der Zustand, so
daß eine geplante
Beurlaubung über
Pfingsten nicht
durchgeführt werden
konnte. Am 04.06.1996
wurde die Medikation
erneut auf H.
umgestellt. An dem
kommenden Wochenende
sollte ein Tagesurlaub
erfolgen, worüber am
7. Juni 1996 ein
Gespräch mit der
Patientin geführt
wurde.
Am
Morgen des 08.06.1996
weckte die
diensthabende
Schwester die
Patientin gegen 7:20
Uhr. Diese erklärte,
sie freue sich auf den
Tagesurlaub und plane,
andere Nachtwäsche
mitzubringen. Im
Vergleich zu den
vorherigen Tagen war
die Stimmung der
Patientin besser.
Gegen 7:45 Uhr sprang
sie aus dem geöffneten
Fenster ihres Zimmers,
wobei sie sich
tödliche Verletzungen
zuzog.
Die
Kläger begehren von
der Beklagten die
Erstattung der
Beerdigungskosten
sowie die Zahlung
einer Unterhaltsrente.
Sie haben vorgetragen,
die Beklagte habe
verkannt, dass bei der
Patientin eine akute
Suizidalität
vorgelegen habe. Die
durchgeführte
Behandlung sei als
Selbstmordprophylaxe
unzureichend gewesen.
Man habe sich
insbesondere nicht auf
den geschlossenen
Behandlungsvertrag
verlassen dürfen, da
bei einer mutistischen
Patientin die
Einhaltung dieses
Vertrages nicht habe
erwartet werden
können. Im Hinblick
auf die
Wahnwahrnehmungen und
die daraus
resultierende
Suizidgefahr sei es
erforderlich gewesen,
die Patientin auf
einer geschlossenen
Station
unterzubringen.
Zumindest treffe die
Beklagte ein
Organisationsverschulden,
da durch eine einfache
Maßnahme, nämlich die
Anbringung
abschließbarer
Fenstergriffe,
Vorsorge hätte
getroffen werden
können, dass diese
Möglichkeit zum Suizid
nicht gegeben ist.
Nach dem Tode der
Patientin habe die
Beklagte hieraus auch
die notwendigen
Schlüsse gezogen, wie
daraus zu ersehen sei,
dass die Station
nunmehr entsprechend
umgerüstet werde.
Die
Kläger haben zum ihnen
entstandenen Schaden
und zur Höhe des
entgangenen Unterhalts
vorgetragen.
Hinsichtlich der
Einzelheiten wird auf
den Tatbestand des
angefochtenen Urteils
(GA Bd. I Bl. 186)
verwiesen.
Die
Kläger haben
beantragt, 1. die
Beklagte zu
verurteilen, an den
Kläger zu 1) für die
Zeit vom 01.07.1996
bis zum 25.07.2022
eine Unterhaltsrente
in Höhe von monatlich
3.223,04 DM zu zahlen;
hilfsweise mindestens
einen angemessenen
Betrag, 2. die
Beklagte zu
verurteilen, an die
Klägerin zu 2) für die
Zeit vom 01.07.1996
bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres am
23.03.2006 eine
Unterhaltsrente in
Höhe von monatlich
686,34 DM zu zahlen;
hilfsweise mindestens
einen angemessenen
Betrag, 3. die
Beklagte zu
verurteilen, an den
Kläger zu 1) einen
weiteren Betrag in
Höhe von DM 18.078,55
nebst 4 % Zinsen
hieraus seit dem
03.01.1997 zu zahlen.
4. festzustellen, dass
die Beklagte
verpflichtet ist, der
Klägerin zu 2) für die
Zeit nach dem
24.03.2006 bis zum
25.07.2022 eine
Unterhaltsrente in
angemessener Höhe zu
zahlen.
Die
Beklagte hat
beantragt, die Klage
abzuweisen.
Sie
hat vorgetragen, dass
allenfalls zur Zeit
der Einweisung eine
akute Suizidalität
bestanden habe.
Während des weiteren
Behandlungsverlaufes
sei diese Gefahr
demgegenüber nur noch
latent vorhanden
gewesen. Da ein Suizid
nicht vorhersehbar
sei, treffe sie kein
Verschulden. Die
Unterbringung auf
einer geschlossenen
Station sei
therapeutisch nicht
vertretbar gewesen.
Das
Landgericht hat durch
Einholung eines
schriftlichen
Sachverständigengutachtens
sowie dessen mündliche
Erläuterung Beweis
erhoben. Hinsichtlich
des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird
auf das Gutachten des
Sachverständigen Prof.
Dr. M. vom 25. März
1998 (GA Bd. I Bl. 78
ff.) sowie das
Protokoll der
mündlichen Verhandlung
vom 12.
Mai
1999 (GA Bd. I
Bl. 142 ff.)
verwiesen.
Das
Landgericht hat in dem
angefochtenen Urteil
die Klage abgewiesen.
Es hat ausgeführt,
dass der Beklagten
eine Verletzung der
Sorgfaltspflichten
nicht vorgeworfen
werden könne. Eine
Pflicht zur
Überwachung und
Sicherung bestehe nur
in den Grenzen des
Erforderlichen, zumal
ein Suizid nie ganz
auszuschließen sei.
Nach den
sachverständigen
Feststellungen habe
nur bei der
Einlieferung eine
akute Suizidalität
bestanden, während im
weiteren Verlauf nur
eine latente
Suizidgefahr
vorgelegen habe. Der
Suizid sei nicht
vorhersehbar gewesen.
Ein
Organisationsverschulden
der Beklagten liege
nicht vor, da durch
das Anbringen
verschließbarer
Fenstergriffe die
ansonsten offene
Station zu einer
geschlossenen Station
würde; die
Unterbringung in einer
geschlossenen Station
sei indes nicht
erforderlich gewesen.
Gegen das 25. August
1999 verkündete und
den Klägern am 2.
September 1999
zugestellte Urteil
richtet sich deren am
Montag, dem 4. Oktober
1999 eingegangene und
am 29. Oktober 1999
begründete Berufung.
Die
Kläger tragen vor, das
Landgericht habe
versäumt, Widersprüche
und Fehler des
Gutachtens und der
Behandlung der
Patientin bei der
Beklagten zu würdigen
und herauszuarbeiten.
So habe der
Sachverständige
durchaus Mängel
festgestellt, und zwar
insbesondere in der
Dokumentation. Es
fehle beispielsweise
eine tägliche
Einschätzung der
Suizidgefahr in Form
eines Suizidbogens.
Daraus, dass die
Suizidgefahr nicht
hinreichend
dokumentiert sei, sei
zu erkennen, dass
diese von den
behandelnden Ärzten
verkannt worden sei.
Tatsächlich habe eine
massive Suizidgefahr
vorgelegen, welche aus
der endogen bedingten
depressiven
Erkrankung, dem
Suizidversuch der
Patientin in der
Vorgeschichte und der
stark ausgeprägten
wahnhaften Symptomatik
der Patientin
resultiere und für die
Beklagte auch zu
erkennen gewesen sei.
Die hiervon
abweichenden
Feststellungen des
Gutachters, der von
einer lediglich
latenten Suizidgefahr
ausgehe, entsprächen
nicht den
Erkenntnissen der
modernen Literatur;
insbesondere habe der
Gutachter die massive
Wahnsymptomatik, die
er lediglich als
Restsymptomatik
angesehen habe, nicht
hinreichend gewürdigt.
Dass es sich eben
nicht nur um eine
Restsymptomatik
gehandelt habe, folge
schon daraus, dass das
verabreichte
hochpotente
Neuroleptikum H. im
Hinblick auf die in
der Literatur
beschriebenen massiven
Nebenwirkungen nur bei
massiven Wahnsymptomen
eingesetzt werde.
Die
Kläger wiederholen und
vertiefen des weiteren
ihren
erstinstanzlichen
Vortrag, wonach die
Behandlungsmaßnahmen
als Suizidprophylaxe
unzureichend gewesen
seien - dies gelte
insbesondere für den
Behandlungsvertrag -
und die Unterbringung
auf einer
geschlossenen Station
erforderlich gewesen
sei.
Selbst wenn man jedoch
nur noch von einer
latenten Suizidgefahr
ausgehe, seien
Schutzmaßnahmen für
die Patientin
erforderlich gewesen,
deren Unterlassen ein
Organisationsverschulden
darstelle. So gehörten
beispielsweise
verschließbare
Fenstergriffe auch bei
einer offenen Station
zur
Standardausrüstung;
schon durch diese
einfache Maßnahme
hätte der Suizid
verhindert werden
können.
Die
Kläger beantragen, 1.
die Beklagte zu
verurteilen, an den
Kläger zu 1) für die
vom 01.07.1996 bis zum
25.07.2022 eine
Unterhaltsrente in
Höhe von monatlich
3.223,04 DM zu zahlen;
hilfsweise mindestens
einen angemessenen
Betrag, 2. die
Beklagte zu
verurteilen, an die
Klägerin zu 2) für die
Zeit vom 01.07.1996
bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres am
23.03.2006 eine
Unterhaltsrente in
Höhe von monatlich
686,34 DM zu zahlen;
hilfsweise mindestens
einen angemessenen
Betrag, 3. die
Beklagte zu
verurteilen, an den
Kläger zu 1) einen
weiteren Betrag in
Höhe von DM 18.078,55
nebst 4 % Zinsen
hieraus seit dem
03.01.1997 zu zahlen.
4. festzustellen, dass
die Beklagte
verpflichtet ist, der
Klägerin zu 2) für die
Zeit nach dem
24.03.2006 bis zum
25.07.2022 eine
Unterhaltsrente in
angemessener Höhe zu
zahlen.
Die
Beklagte beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Sie
trägt vor, dass nach
dem Sinn und Zweck der
medizinischen
Dokumentation die
weitere Behandlung der
Patientin
gewährleistet sein
soll. Dies sei bei der
hier vorgenommenen
Dokumentation der
Fall, zumal der
gerichtliche Gutachter
durchaus in der Lage
gewesen sei, aus der
Dokumentation
sachverständige
Schlussfolgerungen
über den Zustand und
die Behandlung der
Patientin zu ziehen.
Im Übrigen macht sie
sich die
Feststellungen des
Gutachters zu Eigen
und verteidigt das
angefochtene Urteil.
Der
Senat hat Beweis
erhoben durch
mündliche Erläuterung
des erstinstanzlich
erstatteten
Sachverständigengutachtens.
Hinsichtlich des
Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird
auf das
Sitzungsprotokoll vom
24. Januar 2000 (GA
Bd. II Bl. 51 ff.)
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die
Berufung der Kläger
ist zulässig und wurde
insbesondere frist-
und formgerecht
eingelegt und
begründet. Sie hat in
der Sache jedoch
keinen Erfolg.
Den
Klägern steht gegen
die Beklagte weder ein
Schadensersatzanspruch
aus schuldhafter
Verletzung des
zwischen Patientin und
Beklagter
geschlossenen
Behandlungsvertrages,
noch aus unerlaubter
Handlung (§§ 831 Abs.
1, 823, 844 Abs. 1, 2
BGB) zu. Der Beklagten
sowie dem behandelnden
Personal ist weder ein
schuldhafter
Behandlungsfehler,
noch ein
Organisationsverschulden
vorzuwerfen, welches
ursächlich für den Tod
der Patientin war.
I.
Die
Beklagte hat als
Krankenhausträger
grundsätzlich die
Pflicht, die ihr
anvertrauten Patienten
vor
Gesundheitsschädigungen
zu bewahren.
Patienten, die wegen
Selbstgefährdung zu
behandeln sind, sind
daher auch
grundsätzlich davor zu
schützen, dass sie
sich selbst Schaden
zufügen (BGHZ 96, 98;
VersR 1979, 451 f.).
Dabei sind auch die
erforderlichen
organisatorischen
Maßnahmen zu treffen.
Dies hat auch das
Landgericht erkannt
und seiner
Entscheidung
zutreffend zugrunde
gelegt.
Die
Pflicht des
Krankenhausträgers und
des behandelnden
Arztes erschöpft sich
hierin jedoch nicht.
Die moderne
Psychiatrie sieht ihre
Hauptaufgabe bei
Geisteskranken darin,
diese nicht nur sicher
zu verwahren, sondern
zu behandeln bzw. zu
heilen (so schon
Deutsch, VersR 1984,
339; ebenso Gaisbauer,
VersR 1994, 483). Bei
suizidgefährdeten
Patienten besteht
dabei die Problematik,
dass die Inkaufnahme
von Risiken - auch des
Risikos der
Selbstschädigung -
therapeutisch
notwendig sein kann.
Der Psychiater hat
über die Gefahr einer
schrittweise zu
gewährenden Freiheit
zu entscheiden.
Gewährt er diese
Freiheit nicht, wird
er zwar eher vor dem
größten
therapeutischen
Fehlschlag, dem Tod
des Patienten,
bewahrt, verhindert
aber gleichzeitig die
zur Lebensbejahung
notwendige
Verwirklichung von
Autonomie (Laufs in
Laufs-Uhlenbrock,
Handbuch des
Arztrechts, § 102 Rdn.
12 mit weiterem
umfangreichen Nachweis
aus der
medizinrechtlichen
Literatur). Dieser
Problematik ist auch
haftungsrechtlich
Rechnung zu tragen,
zumal der Suizid nach
neuesten Erkenntnissen
nicht absolut sicher
vorhersehbar ist und
die Verwirklichung des
Suizids daher nicht
als Indiz für eine
Pflichtwidrigkeit des
behandelnden Arztes
gewertet werden kann (Ulsenheimer
in Laufs-Uhlenbrock,
a.a.O., Rdn. 40 unter
Hinweis auf OLG Hamm,
VersR 1983, 43). Da
sich richtiges
ärztliches Vorgehen
jeweils für den
konkreten
Behandlungsfall finden
muss, ist dem Arzt ein
ausreichender
Beurteilungs- und
Entscheidungsspielraum
für die Therapie zu
lassen. Dieser schon
im Bereich des
allgemeinen
Arzthaftungsrechts
geltende Grundsatz
(vgl.
Steffen/Dressler,
Arzthaftungsrecht, 7.
Aufl., Rdn. 153) ist
auch bei der Abwägung
des Psychiaters
zwischen sichernden
Maßnahmen einerseits
und therapeutisch
notwendigen Freiheiten
andererseits zu
berücksichtigen. Im
Einzelfall kann dabei
zwar - bei einem akut
selbstmordgefährdeten
Patienten - auch die
Unterbringung in der
geschlossenen
Abteilung eines
psychiatrischen
Krankenhauses
erforderlich sein
(vgl. OLG Köln,
OLG-Report 1995, 209).
Andererseits muss es
dem behandelnden Arzt
möglich sein,
Patienten, bei denen
keine akute
Suizidalität besteht,
auf andere Art und
Weise zu behandeln,
wenn die Abwägung von
Chancen und Risiken
dies gebietet. Da es
zur Therapie
suizidgefährdeter
Patienten gehört, die
Eigenverantwortlichkeit
zu stärken und die
Patienten nicht durch
übertrieben sichernde
Maßnahmen in ihrem
Selbstbewusstsein
einzuengen (OLG
Schleswig-Holstein,
OLG-Report 1996, 278,
279, OLG Stuttgart,
VersR 1994, 731, 732),
können selbst bei
Äußerung von
Suizidgedanken eine
medikamentöse
Behandlung im
Zusammenspiel mit
anderen
therapeutischen
Maßnahmen - ggf. auch
dem Abschluss eines
Suizidvertrages (OLG
Hamm VersR 1994, 729,
730; OLG
Schleswig-Holstein,
a.a.O.) - angemessene
Methoden zur
Behandlung derartiger
Patienten auch ohne
weitergehende
sichernde Maßnahmen
sein.
Eine
Haftung des
behandelnden Arztes
bzw. des
Krankenhausträgers
kommt daher dann nicht
in Betracht, wenn die
Suizidgefahr als
solche erkannt und
nicht durch
Außerachtlassung
wesentlicher Umstände
unterschätzt wurde und
dieser Gefahr im
Rahmen der Therapie
auf angemessene Art
und Weise, d.h.
entsprechend dem
ärztlichen Standard,
begegnet wurde.
Maßgeblich für die
Einschätzung ist dabei
der Zustand des
Patienten, so wie er
sich dem behandelnden
Arzt zum Zeitpunkt der
Behandlung dargestellt
hat.
II.
Legt
man dies zugrunde, so
ist im Hinblick auf
die vom Landgericht
und dem Senat
durchgeführte
Beweisaufnahme eine
Haftung der Beklagten
zu verneinen.
1.
Die behandelnden Ärzte
haben bei der
Patientin das
prinzipielle
Vorhandensein einer
Suizidgefahr erkannt.
Dies ergibt sich
bereits aus dem
ärztlichen
Zwischenbericht vom
28.05.1996, wo im
Hinblick auf den
psychischen
Aufnahmebefund
aufgeführt wurde, dass
eine akute
Suizidalität nicht
sicher auszuschließen
sei (GA Bd. I Bl. 27).
Auch in den
Verlaufsnotizen der
Stationsärztin,
beispielsweise vom
31.05.1996 und vom
04.06.1996 ergibt
sich, dass über das
Thema Suizid mit der
Patientin gesprochen
wurde (vgl. GA Bd. I
Bl. 30), das Thema
also präsent war.
Dementsprechend hat
auch der
Sachverständige
festgestellt, dass ihm
die vorliegende
Dokumentation des
ärztlichen
Behandlungsverlaufes
(vgl. Seite 12 des
Gutachtens vom
15.09.1998, GA Bd. I
Bl. 111) ermöglicht
hat, die "Eckpfeiler"
der Einschätzung der
Suizidalität zu
entnehmen (GA Bd. I Bl.
142). Es liegt daher
auch keine
unzureichende
Dokumentation vor, die
zu einer
Beweiserleichterung
der Kläger führt oder
gar - wie die Berufung
meint (Bd. II Bl. 10)
- Anlass zu der
Schlussfolgerung gibt,
dass die
Selbstmordgefahr
verkannt wurde. Dem
kann auch nicht
entgegengehalten
werden, dass ein
Suizidbogen, d.h. eine
tägliche Einschätzung
der Suizidgefahr auf
einer Skala, nicht
geführt wurde. In
diesem Zusammenhang
hat der
Sachverständige
ausgeführt, dass er
selbst - als
Klinikchef - zwar eine
umfangreichere
Dokumentation
veranlasst hätte,
insbesondere die hier
unterbliebene Führung
eines Suizidbogens; er
habe jedoch gleichwohl
die für die
Einschätzung der
Suizidität notwendigen
Feststellungen aus der
Dokumentation der
Beklagten entnehmen
können. Dies hat er
nachvollziehbar damit
begründet, dass es für
ihn insbesondere
darauf ankam, dass die
behandelnden Ärzte in
entscheidenden
Therapiesituationen
auf die Suizidalität
eingegangen sind (GA
Bd. II Bl. 54). Soweit
die Berufung dies
nicht für ausreichend
erachtet, verkennt sie
den Sinn und Zweck der
Dokumentation: Dieser
besteht nicht in der
Beweissicherung für
den
Arzthaftungsprozess
(BGH VersR 1989, 512,
513), sondern ist
ausschließlich der
medizinischen Seite
der Behandlung
verhaftet. Eine
medizinisch nicht
erforderliche
Dokumentation ist auch
aus Rechtsgründen
nicht geboten
(Steffen/Dressler
a.a.O. Rn. 457). Für
die medizinische
Beurteilung des
Zustandes der
Patientin reichte die
Dokumentation jedoch
gerade aus.
2.
Dass die Beklagte die
Suizidgefahr als
"latent" eingeschätzt
hat, ist aus der
vorzunehmenden ex -
ante Sicht nicht als
fehlerhaft anzusehen.
Dabei kann
dahinstehen, ob zum
Zeitpunkt der
Einweisung eine akute
Suizidalität bestand.
Wenn dem so war, wurde
diesem Umstand
jedenfalls durch die
Unterbringung der
Patientin in der
geschlossenen
Abteilung hinreichend
Rechnung getragen. Die
Behauptung der Kläger
auch nach der
Verlegung der
Patientin in die
offene Abteilung und
dabei insbesondere
unmittelbar vor deren
Suizid hätten Umstände
vorgelegen, die Anlass
zu der Feststellung
geben, dass eine
höhere, als nur eine
latente Suizidalität
vorliegt, hat sich in
der Beweisaufnahme
nicht bestätigt. Dies
hat der
Sachverständige
bereits in seinem
schriftlichen
Gutachten
festgehalten. Er führt
aus: "Am Morgen des
08.06.96 gab die
Patientin gegenüber
der Dienst habenden
Krankenschwester an,
sich auf die
Beurlaubung nach Hause
zu freuen, so daß auch
an diesem Morgen kein
Anhalt für eine akute
Suizidalität bestand.
Auch äußerte die
Patientin Pläne, sich
dem warmen
Sommerwetter
entsprechend
angemessenere Kleidung
mitzubringen, was man
nicht erwarten würde
von einem Patienten,
der fest entschlossen
ist, in den nächsten
Minuten oder Tagen
seinem Leben ein Ende
zu setzen."
Diese Ausführungen
sind - auch gegenüber
den in der Berufung
vorgetragenen
Argumenten -
überzeugend. Zwar
lagen bei der
Patientin erhebliche
Stimmungsschwankungen
vor, jedoch gehörten
diese nach Darstellung
des Sachverständigen,
sowohl vor dem
Landgericht (GA Bd. I
Bl. 144) als auch vor
dem Senat, zur
typischen Symptomatik
einer sich insgesamt
in Besserung
befindlichen
Depression. Dass
tatsächlich - aus
Sicht der behandelnden
Ärzte - von einer
Besserungstendenz
auszugehen war, hat
der Sachverständige
vor dem Senat
nachvollziehbar aus
den Krankenunterlagen
herausgearbeitet.
Letztlich spricht
hierfür bereits, dass
im Verlauf der
Behandlung mehrfach
Wochenendurlaube
durchgeführt werden
konnten, was unter
Berücksichtigung des
Zustandes zum
Zeitpunkt der
Einweisung nicht
möglich gewesen wäre.
Den
behandelnden Ärzten
ist auch nicht
vorzuwerfen, dass sie
die wahnhafte
Symptomatik und eine
daraus resultierende
besondere
Selbstmordgefahr
verkannt hätten. Dabei
kann dahinstehen, ob
ein manifester Wahn
zum Zeitpunkt der
Einweisung in die
Klinik vorhanden war
oder nicht. Auch in
diesem Punkt ist dem
Sachverständigen zu
folgen, der mehrfach
darauf hingewiesen
hat, dass der Zustand
zum Zeitpunkt der
Einweisung nicht mit
dem Zustand der
Patientin nach
mehrmonatiger,
insgesamt bis dahin
positiv verlaufender
Behandlung verglichen
werden darf. Der
Sachverständige hat
auf das
Therapiegespräch mit
04.06.1996 verwiesen
und ausgeführt, dass
von
"Verarmungsgefühlen"
die Rede war, also
gerade nicht von einem
entsprechenden Wahn.
Diese Wortwahl müsse
man ernst nehmen (GA
Bd. II Bl. 53), zumal
das Vorliegen eines
Wahns darüber hinaus
expressis verbis
ausgeschlossen wurde.
Die
in der
Berufungsbegründung
demgegenüber zitierte
Fachliteratur ist nach
den Darlegungen des
Sachverständigen nicht
nur unzureichend
übersetzt, sondern
auch fachlich nicht
zutreffend
interpretiert. Er hat
dabei nachvollziehbar
zwischen
nichtstimmungskongruenten
Wahnwahrnehmungen -
auf diese bezieht sich
die von der Berufung
zitierte Fachliteratur
- und
stimmungskongruenten
Wahnwahrnehmungen -
letztere lagen bei der
Patientin vor -
differenziert (GA Bd.
II, Bl. 52). Soweit
die Berufung
demgegenüber darauf
hinweist, dass die
Patientin Stimmen
gehört habe, vermag
dies nicht zu einem
anderen Ergebnis
führen. Zwar war dem
Sachverständigen im
Rahmen der mündlichen
Anhörung die
Dokumentation
derartiger Stimmen
zunächst nicht
erinnerlich - in
seinem schriftlichen
Gutachten hat er sie
sehr wohl erkannt,
vgl. Seite 3 des
Gutachtens (GA I, 102)
- jedoch wurden ihm
durch den Senat die
entsprechenden Stellen
in der Dokumentation
vorgehalten und er
auch mit dem Zitat aus
dem von den Klägern
benannten Urteil des
OLG Hamm vom
18.09.1989
konfrontiert, wonach
"bereits jeder
Medizinstudent wissen
müsse, dass derartige
Imperativstimmen
jederzeit zu einem
Suizid führen können".
Hierauf hat der
Sachverständige
nachvollziehbar
erläutert, dass
imperative Stimmen,
also Stimmen, die dem
Patienten befehlen,
sich zu töten, nicht
mit dem von der
Beklagten
wahrgenommenen Stimmen
des Inhalts "du bis
schuld, du bist nichts
wert" verglichen
werden können. Auch
bei laienhafter
Betrachtung sind im
Übrigen die
Unterschiede der
Symptome der Patientin
einerseits und dem
Fall, den das OLG Hamm
zu beurteilen hatte
(vgl. GA Bd. 1, Bl.
59) deutlich
erkennbar. Schließlich
ergeben sich weder aus
der ärztlichen
Dokumentation
Anhaltspunkte dafür,
dass die Patientin
noch in einem
zeitlichen
Zusammenhang mit dem
Suizid entsprechende
Stimmen gehört hat,
noch wurde Derartiges
von den Klägern
vorgetragen.
Die
Behauptung der
Berufung, die
wahnhafte Symptomatik
sei gravierender als
sie der
Sachverständige seiner
Beurteilung zugrunde
lege, kann auch nicht
darauf gestützt
werden, dass die
Behandlung mit dem
Medikament "H."
erfolgte. Dies steht
nach Darstellung des
Gutachters seiner
Annahme, dass die
Wahnvorstellungen
lediglich noch als
Restwahnsymptomatik
vorhanden waren, nicht
entgegen. Insbesondere
gebieten die
Nebenwirkungen bei H.
nicht, es nur bei
gravierenden
Wahnsymptomen
einzusetzen, da das
Medikament von der
überwiegenden Anzahl
der Patienten ohne
jede Nebenwirkung
vertragen wird. Dass
in der
pharmazeutischen
Literatur eine
Vielzahl von möglichen
oder jemals
aufgetretenen
Nebenwirkungen
dokumentiert sind,
steht dem nicht
entgegen, da dies
keine Aussage darüber
beinhaltet, mit
welcher Häufigkeit
derartige
Nebenwirkungen zu
finden sind. Auch die
Einordnung des
Medikamentes als
hochpotentes
Neuroleptikum bedeutet
nicht, dass es nur in
ausgesprochen
gravierenden Fällen
verabreicht werde,
sondern nur, dass das
Medikament sehr
wirksam ist. Für die
Richtigkeit der
sachverständigen
Äußerungen spricht,
dass der Kläger zu 1),
der im Rahmen einer
Fremdanamnese bei der
Einweisung befragt
wurde, angegeben hat,
dass eine
Langzeitmedikation mit
S., H. und A. bereits
vor der Einweisung der
Patientin
stattgefunden habe.
Auch
der - einige Jahre
zurückliegende -
Selbstmordversuch der
Patientin
rechtfertigte nach
Aussage des
Sachverständigen keine
anderweitige
Einschätzung der
Suizidgefahr, da es
auf die aktuelle
Situation der
Patientin ankam.
3.
Die dementsprechend
erkannte Suizidgefahr
wurde angemessen
therapiert. Auch bei
einer erkannten
Suizidgefahr kann eine
Therapie mit
Medikamenten und
psychotherapeutischen
Maßnahmen angemessen
erfolgen und dabei
auch ein Suizidvertrag
ein probates Mittel
sein (vgl. OLG
Schleswig-Holstein,
OLG Report 1996, 278,
279).
Gerade im Hinblick
darauf, dass in der
medizinischen
Literatur umstritten
ist, ob eine "sichere
Verwahrung" der
Suizidgefahr wirksam
und mit größerem
Erfolg als andere
Maßnahmen begegnen
kann, (vgl. hierzu
insbesondere S. 9 des
Gutachtens, GA Bd. I
Bl. 108), ist für den
Senat nachvollziehbar,
dass der
Sachverständige den
Aufbau einer
therapeutischen
Beziehung als
wirksamste
Suizidprophylaxe
angesehen hat. Er hat
in der mündlichen
Erläuterung vor dem
Senat ausgeführt, dass
er selbst in einem
entsprechenden Fall
nach Aufbau einer
therapeutischen
Beziehung die
Suizidgefahr weiter im
Auge behalten und zum
Gegenstand der
therapeutischen
Gespräche machen
würde. Eben dies hat
die Beklagte hier aber
getan, wie der
Sachverständige
zutreffend aus den
Krankenunterlagen
herausgearbeitet hat.
Die Beklagte ist auf
die Befindlichkeiten
der Patientin
eingegangen, wobei die
Therapieschritte und
dabei insbesondere das
Für und Wider der
Beurlaubung nach Hause
jeweils erörtert
wurden. Nach einer
akuten
Verschlechterung, die
im Hinblick auf das
Krankheitsbild der
Patientin zeitweise zu
erwarten war, hat man
entsprechend reagiert,
indem etwa ein
geplanter Heimurlaub
nicht durchgeführt
wurde.
Zutreffend wendet die
Berufung allerdings
ein, dass mit einer
mutistischen
Patientin, also einer
Patientin, die aus
psychischen Gründen
nicht spricht, ein
Behandlungsvertrag als
therapeutische
Maßnahme nicht wirksam
eingegangen werden
kann. Dies vermag
jedoch nicht zu einem
anderen Ergebnis zu
führen. Der Mutismus
der Klägerin lag
lediglich unmittelbar
zu Beginn der
Behandlung vor, wie
sich nicht nur aus den
sachverständigen
Äußerungen, sondern
auch aus dem
Aufnahmebefund ergibt.
Bereits am Aufnahmetag
wurde im Rahmen
psychopathologischen
Befundes um 20:00 Uhr
ausgeführt, dass der
Mutismus deutlich
gebessert sei und die
Patientin jetzt viel
spreche (GA Bd. I Bl.
25).
4.
Der Beklagten ist auch
kein
Organisationsverschulden
deshalb vorzuwerfen,
weil die Fenster nicht
verschließbar waren.
Einer psychiatrischen
Klinik kann nicht ohne
weiteres ein
Organisationsmangel
vorgeworfen werden,
wenn ein Patient in
Selbstmordabsicht aus
einem Fenster der
offenen Abteilung, das
durch den Patienten
vollständig geöffnet
werden kann, springt
und sich dabei schwer
verletzt (OLG
Düsseldorf, OLG Report
1996, 254). Bereits
1980 hat das OLG Hamm
- damals selbst
sachverständig beraten
- ausgeführt, dass
Sicherungen von
Fenstern nicht der
modernen Auffassung
von der humanen
Unterbringung
psychisch Kranker
entspreche. Diese
Maßnahmen würden zwar
die Möglichkeit zum
Suizid erschweren, das
Unterlassen derartiger
Sicherungen werde aber
hingenommen, zumal ein
zum Selbstmord
Entschlossener ohnehin
Mittel und Weg finde,
seinen Plan
auszuführen (OLG Hamm,
VersR 1983, 43). Dem
entsprechen die
sachverständigen
Äußerungen des
Gutachters Prof. M.
Der
Senat hat in diesem
Zusammenhang auch die
Frage erörtert, ob ein
in einem "raptus
melancholicus"
vorkommender
Selbstmord dadurch
verhindert werden
kann, dass kein
probates Mittel, wie
etwa ein zu öffnendes
Fenster, zur Verfügung
steht. Dies hat der
Sachverständige jedoch
für den Senat
nachvollziehbar
verneint, in dem er
ausgeführt hat, dass
zum einen der
Selbstmordgedanke im
Stadium eines "raptus"
regelmäßig radikal
beendet werde und der
sich Suizidierende
dabei andere
Möglichkeiten suchen
und finden würde, wozu
im Rahmen einer
offenen Station
hinreichend
Gelegenheit bestehe.
Ein
Verschulden wäre der
Beklagten daher nur
dann vorzuwerfen, wenn
sie im Hinblick auf
die Einschätzung der
Suizidalität davon
hätte ausgehen müssen,
dass verschließbare
Fenster unabdingbar
erforderlich sind.
Entscheidend ist in
diesem Zusammenhang
nicht, ob die
"Verschließbarkeit"
der Fenster zur
Standardausstattung
einer offenen Station
gehört - auch dies hat
der Sachverständige
verneint - sondern ob
der Verschluss der
Fenster in diesem
konkreten Fall geboten
gewesen wäre. Dies war
indes nicht der Fall,
wie sich aus den
vorstehenden
Ausführungen zur
Einschätzung der
Suizidgefahr ergibt.
Eine
andere Beurteilung
käme möglicherweise
dann in Betracht, wenn
in der Person der
Patientin besondere
Umstände dafür
vorlägen, die darauf
schließen lassen, dass
ein etwaiger
Suizidversuch gerade
auf diese Art und
Weise erfolgen würde,
etwa wenn die
Patientin bereits
früher Suizidversuche
durch den Sprung aus
dem geöffneten Fenster
vorgenommen hätte (in
diesem Sinne Deutsch,
VersR 1984, 338, 339,
in seiner Anmerkung zu
dem vom OLG Düsseldorf
(VersR 1984, 193)
entschiedenen Fall,
dass ein Patient, der
schon in der
Vergangenheit
"Flugversuche"
unternommen hat, in
einer Bibliothek mit
davor befindlichem
Balkon beschäftigt
wird). Letztlich
braucht der Senat
diese Frage indes
nicht zu entscheiden,
da hierfür keinerlei
Anhaltspunkte
vorlagen, zumal der in
der Vergangenheit
erfolgte Suizidversuch
der Patientin auf
andere Art und Weise
erfolgt ist.
III.
Die
von den Klägern
beantragte Einholung
eines neuen
Sachverständigengutachtens
war nicht
erforderlich. Der
Sachverständige ist
weder von
unzutreffenden
tatsächlichen
Voraussetzungen
ausgegangen, noch ist
sein Gutachten in sich
widersprüchlich. Es
ist auch nicht
erkennbar, dass ein
anderer
Sachverständiger über
Forschungs- und
Erkenntnismittel
verfügen könnte, die
dem Sachverständigen
Prof. M. nicht zur
Verfügung stehen.
Dabei ist insbesondere
zu berücksichtigen,
dass der
Sachverständige als
Arzt und
Hochschullehrer mit
der hier zu
begutachtenden
Problematik sowohl
praktisch wie auch
wissenschaftlich
befasst ist.
V.
Die
Kostenentscheidung
beruht auf § 97 Abs. 1
ZPO. Die weiteren
Nebenentscheidungen
beruhen auf §§ 708 Nr.
9, 711, 546 Abs. 2
ZPO.
31. Gericht: OLG
Zweibrücken
Datum: 25. Januar 2000
Az:
5 U 14/99
NK:
ZPO § 397, ZPO § 402,
ZPO § 407a, ZPO § 411
Abs. 3, BGB § 823 Abs.
1, BGB § 847 Abs. 1,
BGB § 852 Abs. 2
Titelzeile
(Arzthaftungsprozeß:
Anforderungen an die
Beweisaufnahme;
verjährungshemmende
Wirkung eines
Verfahrens vor einer
Schlichtungskommission)
Leitsatz
1.
Zu den Anforderungen
an eine Beweisaufnahme
im
Arzthaftungsprozess,
insbesondere zu denen
an ein
Sachverständigengutachten
und zum Umgang mit
Beweiserleichterungen.
2.
Das Verfahren vor
einer
Schlichtungskommission
kann als Verhandlung
im Sinne von BGB § 852
Abs. 2 angesehen
werden. Die Hemmung
dauert dann bis zum
Abschluss des
Schlichtungsverfahrens,
das ist die
Bekanntmachung des
Bescheides der
Gutachterkommission.
Fundstelle
OLGR
Zweibrücken 2000,
483-487 (Leitsatz und
Gründe)
weitere Fundstellen
MedR
2000, 369 (Leitsatz)
Verfahrensgang:
vorgehend LG
Kaiserslautern 21.
April 1999 3 O 449/91
32. Gericht: OLG
Düsseldorf
Datum: 12. Januar 2000
Az:
8 W 53/99
NK:
ZPO § 485 Abs. 2 S. 1
Nr 2, BGB § 823 Abs. 1
Titelzeile
(Selbständiges
Beweisverfahren:
Zulässigkeit im
Arzthaftungsprozeß)
Leitsatz
Ein
selbständiges
Beweisverfahren ist
grundsätzlich auch bei
der beabsichtigten
Inanspruchnahme eines
Arztes wegen eines
angeblichen
Behandlungsfehlers
zulässig. Der den
Antrag stellende
Patient kann selbst
entscheiden, ob er das
Risiko, dass das
einzuholende Gutachten
auf einer
ungesicherten
tatsächlichen
Grundlage erstattet
wird, eingehen will.
Zweckmäßig ist es, der
Antragsschrift die den
umstrittenen Vorfall
betreffende
medizinische
Dokumentation
beizufügen.
Orientierungssatz
Zitierung: Entgegen
OLG Köln, 21. August
1997, 5 W 57/97, NJW
1999, 875 und OLG
Nürnberg, 13. November
1996, 1 W 3034/96, MDR
1997, 501.
Fundstelle
NJW
2000, 3438-3439
(Leitsatz und Gründe)
33. Gericht:
Thüringer
Oberlandesgericht
Datum: 12. Januar 2000
Az:
4 U 646/99
NK:
BGB § 823 Abs. 1
Titelzeile
(Arzthaftung:
Anforderungen an die
Aufklärungspflicht bei
der Operation einer
Prostatavergrößerung)
Orientierungssatz
Informiert der Arzt
seinen Patienten
darüber, daß als
"seltene" Folge der
medizinisch
indizierten Operation
einer
Prostatavergrößerung
eine Harninkontinenz
auftreten kann, genügt
er seiner Pflicht zur
Aufklärung über dieses
Operationsrisiko.
Fundstelle
OLG-NL 2000, 80-81
(red. Leitsatz und
Gründe)
34. Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
Datum: 12. Januar 2000
Az:
1 U 18/99
NK:
BGB § 276, BGB § 278,
BGB § 823 Abs. 1, BGB
§§ 823ff, BGB § 839,
GG Art 34 S. 1, SVG
§ 80, SVG §§ 80ff, SVG
§ 91a
Titelzeile
(Arzthaftung: Haftung
eines in freier Praxis
niedergelassenen
Facharztes für
Behandlungsfehler bei
einem
Bundeswehrangehörigen)
Orientierungssatz
1.
Hat ein Stabsarzt der
Bundeswehr einen durch
einen Verkehrsunfall
verletzten
wehrdienstpflichtigen
Soldaten, der diesen
nach seiner
stationären
Krankenhausbehandlung
weiterbehandelt hat,
zur Mitbehandlung an
einen niedergelassenen
(privaten) Facharzt
für Chirurgie
überwiesen, scheiden
Arzthaftungsansprüche
aus etwaiger
fehlerhafter
Behandlung gegen den
(privaten) Facharzt
von vornherein aus,
weil hier ein
öffentlich-rechtliches
Behandlungsverhältnis
zugrunde lag, in das
der (private) Facharzt
einbezogen war und er
in diesem Sinne in
hoheitlichem Rahmen
gehandelt hat. Für die
Geltendmachung
vertraglicher
Ansprüche aus
positiver
Vertragsverletzung
fehlt es an einem
Vertragsverhältnis
zwischen dem Patienten
und dem Facharzt.
Deliktische Ansprüche
gegen den Arzt
persönlich sind gemäß
GG Art 34 S. 1
ausgeschlossen.
2.
Der (private) Facharzt
ist durch die
Hinzuziehung seitens
des Truppenarztes in
das truppenärztliche
Behandlungsverhältnis,
das hoheitlichen
Charakter hat,
einbezogen worden. Der
Zivilarzt ist in
derartigen Fällen
gleichsam als
verlängerter Arm des
Truppenarztes im
Auftrag der Bundeswehr
tätig und hinsichtlich
seiner Aufgaben und
Befugnisse an die
Vorgaben des
zuständigen
Truppenarztes
gebunden, so daß auch
er (wie ein
Truppenarzt) nicht
persönlich auf Haftung
für Behandlungsfehler
in Anspruch genommen
werden kann.
Fundstelle
NVwZ-RR 2000, 407-408
(Leitsatz und Gründe)
OLGR
Brandenburg 2000,
88-90 (red. Leitsatz
und Gründe)
RuS.
2000, 198 (red.
Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang:
vorgehend LG Cottbus
5. August 1999 2 O
330/97
35. Gericht:
Hanseatisches
Oberlandesgericht in
Bremen
Datum: 11. Januar 2000
Az:
3 U 44/99
NK:
BGB § 252 S. 2, BGB
§ 276, BGB § 823 Abs.
1, BGB § 842, ZPO
§ 287
Titelzeile
(Krankenhaushaftung
für
Verdienstausfallschaden
nach fehlerhafter
Behandlung:
Ursächlichkeit einer
Tinnituserkrankung für
langjährige
Arbeitslosigkeit)
Leitsatz
Ist
der damals 23 Jahre
alte Kläger nach
Berufsausbildung und
Ableistung des
Zivildienstes von 1983
an bis zur
Klageerhebung 1998
fortlaufend beim
Arbeitsamt als
arbeitssuchend
gemeldet, läßt diese
über Jahre zu
beobachtende
Entwicklung nicht den
Schluß zu, daß
krankheitsbedingte
Gründe (Tinnitus) ihn
keinen Arbeitsplatz
haben finden lassen.
Fundstelle
OLGR
Bremen 2000, 442-443
(Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang:
vorgehend LG Bremen XX
4 O 913/98 - 10
nachgehend BGH 1.
August 2000 VI ZR
52/00
