1. Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB (Neufassung)
Für die vertragliche Haftung verlangt der Text des § 280 Abs. 1 BGB folgende Tatbestandsvoraussetzungen:
- Die Verletzung einer Pflicht,
- Das Verschulden (Vertretenmüssen in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit),
- einen Schaden
- sowie die Kausalität der Pflichtverletzung und die Zurechenbarkeit des Schadens.
2. Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB
Fraglich ist, wie und ob sich die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz. 2 BGB auf das Arztrecht auswirkt oder ob an der Verneinung der Beweislastumkehr des alten § 282 BGB festgehalten wird. Da das neue Recht nicht nach Vertragsarten differenziert, fragt sich, ob ein Arzt, der die ihm obliegende Pflicht zu sorgfältiger Behandlung des Patienten objektiv verletzt, künftig eine Verschuldensvermutung zu entkräften hat.
Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat eine einheitliche Haftung der Verletzung des Schuldverhältnisses eingeführt. Nach § 280 BGB kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Das gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Zum Schadensersatz verpflichtet ist der Schuldner wie bisher nur, wenn er für die Pflichtverletzung i.S.d. §§ 276- 278 BGB verantwortlich ist. Insofern ist die Beweislast umgekehrt: Gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Schuldner darzulegen und im Fall des Bestreitens zu beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Der neue § 280 Abs.1 Satz 2 BGB ist an die Stelle des alten § 282 BGB getreten, so dass er im Zusammenhang mit der praxisrelevanten Beweisfigur des "vollbeherrschbaren Risikos" fortan heranzuziehen sein dürfte. Als Vertreten- Müssen wird im allgemeinen Vorsatz und Fahrlässigkeit angesehen, § 276 Abs. 1 BGB. Es wird also eine Haftung für vermutetes Verschulden wegen Pflichtverletzung eingeführt.
Es ist wohl nicht wahrscheinlich, dass die Haftung des Arztes und des Krankenhauses alsbald in dem Sinne verschärft wird, dass beide die Abwesenheit eines Fehlers beweisen müssen. Vielmehr wird es dabei bleiben, dass der Patient die Fehlbehandlung nachzuweisen hat, wobei ihm der Anscheinsbeweis zur Seite stehen kann. Dadurch, dass die nicht nur theoretische Möglichkeit eines andersartigen Verlaufs dargetan wird, kann der Anscheinsbeweis erschüttert werden. Geschieht dies nicht, dann hat der Arzt sich zu entlasten, soweit es um die Zurechnung des Fehlers geht
Anknüpfungspunkt einer bloßen Verschuldensvermutung kann und soll jedoch nicht der ausbleibende Heilungserfolg, vielmehr ein feststehender Behandlungsfehler des Arztes sein. Diesen hat der Geschädigte nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen. Insofern hilft § 280 Abs.1 S. 2 BGB beim medizinischen Behandlungsvertrag nicht. Gelingt dem Patienten der Nachweis eines objektiven Pflichtverstoßes - was ihm regelmäßig genug Schwierigkeiten bereitet - dann allerdings erscheint es sachgerecht, dass der Arzt die Umstände darlegen und beweisen muss, unter denen er die festgestellte objektive Pflichtverletzung (ausnahmsweise) nicht zu vertreten hat, mithin die Beweislast hinsichtlich des Arztverschuldens umzukehren. Denn in der Regel ist allein die Behandlungsseite im Haftpflichtprozess zu hinreichend substantiierten Ausführungen betreffend Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit eines eingetretenen Medizinschadens in der Lage.
Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Arzt gegenüber anderen Vertragsschuldnern, die ebenfalls beweisbelastet sind, wenn sie sich bei einer festgestellten Pflichtverletzung auf mangelndes Verschulden berufen, zu privilegieren wäre.
Die haftungsbegründende Kausalität bleibt wie das Vorliegen einer Pflichtverletzung nach allgemeinen Grundsätzen vom Patienten zu beweisen. Stehen Behandlungsfehler des Arztes und dessen Ursächlichkeit für den geltend gemachten Schaden jedoch fest, dann lässt sich einer Verschuldensvermutung auch nicht mehr entgegenhalten, dass das Eingriffsrisiko ursprünglich krankheitsbedingt war und damit aus der Sphäre des Patienten kam. Bei einer
sorgfältigen Differenzierung zwischen (grundsätzlich vom Patienten darzulegender und zu beweisender) Pflichtverletzung einerseits und Verschulden andererseits ist gegen die in § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nunmehr allgemein vorgesehene Verschuldensvermutung bei Leistungsstörungen nichts einzuwenden, sie ist vielmehr auch im Rahmen des medizinischen Behandlungsvertrages angemessen.
3. Billige Entschädigung des neugefassten § 253 Abs. 2 BGB
Nach § 253 Abs. 2 BGB kann eine billige Entschädigung dann gefordert werden, wenn nur eine Verletzung eines Schuldverhältnisses vorliegt. Mit anderen Worten: Das Schmerzensgeld ist nicht mehr auf deliktische Ansprüche beschränkt. Voraussetzung des § 253 Abs. 2 BGB ist allerdings, dass Körper, Gesundheit, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung verletzt ist.
Der Krankenhausträger muß sich das Handeln des bei ihm angestellten Arztes als Erfüllungsgehilfen nach § 278 S.1 BGB zurechnen lassen. Da dieser Anspruch auf Schmerzensgeld nunmehr auch auf der Grundlage des Behandlungsvertrags verlangt werden kann, setzt die Zurechenbarkeit fremden Verschuldens nicht mehr - wie bisher - zusätzlich das Vorliegen eines Auswahl- oder überwachungsverschuldens des Krankenhauses gemäß § 831 BGB voraus.
Schmerzensgeld kann im Rahmen der Gefährdungshaftung auch ohne Vorliegen von Fremdverschulden verlangt werden( § 7 StVG ).
4. Verjährung von Schadensersatzansprüchen gemäß §§ 195, 199 BGB
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB nicht mehr 30, sondern drei Jahre und beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Ohne Rücksicht auf Kenntnis oder Erkennbarkeit besteht nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB eine absolute Frist von zehn Jahren, bei Schadensersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, nach § 199 Abs. 2 BGB von 30 Jahren. Im Rahmen des § 199 BGB gelten für den Arzthaftungsprozess prinzipiell, dass die Kenntnis des Patienten vom Behandlungsmisserfolg regelmäßig nicht schon die Kenntnis vom Vorliegen eines Behandlungsfehlers, die Kenntnis vom Behandlungsfehler nicht schon die Kenntnis einer ursächlichen Schadensfolgeverknüpfung vermittelt. Dem Patienten müssen diejenigen Tatsachen bekannt sein, die - im Blick auf den Behandlungsfehler - ein ärztliches Fehlverhalten und - im Blick auf die Schadenskausalität - eine ursächliche Verknüpfung mit dem Behandlungsfehler nahe legen. Nach Ansicht des BGH gehört dazu neben der Kenntnis der gewählten Therapiemethode und der wesentlichen Umstände des konkreten Behandlungsverlaufs (einschließlich etwaiger anatomischer Besonderheiten, eingetretener Komplikationen und der zu ihrer Beherrschung ergriffenen Maßnahmen) auch die Kenntnis eines vom medizinischen Standard abweichenden ärztlichen Vorgehens.
6. Fragen im Zusammenhang mit Gerichtssachverständigengutachten:
Ab wann hat eine Partei einen Anspruch gegen das Gericht auf Erstellung eines zweiten Gutachtens?
Die Erhebung eines weiteren Gutachtens steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (§412 ZPO), ist aber stets dann erforderlich, wenn
ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat das Gericht gemäß § 286 ZPO ohne Bindung an Anträge, jedoch unter Berücksichtigung substantiierter Einwendungen der Parteien gegen das erste Gutachten, selbständig zu prüfen.
Jedoch ist bei einander widersprechender Gutachten die Einholung eines weiteren (Ober-) Gutachtens nicht zwingend; das Gericht kann sich in freier Beweiswürdigung einem der Gutachter anschließen , wenn es nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten dessen Gutachten für vollständig und überzeugend hält und die Gründe im Urteil darlegt.
Auf jeden Fall stellt ein Verstoss gegen § 412 ZPO durch Unterlassen einer weiteren Begutachtung, wenn einer der o.g. Fälle vorliegt, einen Verfahrensfehler dar, der gemäß §§ 513 Abs.1, 546 ZPO ein Rechtsmittel begründet.
Gemäß dem neu eingefügten § 839a BGB macht sich ein vom Gericht im Rahmen eines Prozesses beauftragter Sachverständige unter den nachfolgenden Voraussetzungen schadensersatzpflichtig:
- Erstattung eines unrichtigen Gutachtens
- Daraufhin ergeht ein falsches Gutachten
- Hierdurch entsteht einer Partei des Prozesses ein Schaden
- Der Gutachter handelte vorsätzlich oder grob fahrlässig
7. Rückforderungs- und Schadensersatzansprüche beim Dienstvertrag:
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a. |
Rückzahlung der Vergütung |
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Gemäß § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB hat der Verpflichtete bei einer Kündigung nach § 627 BGB (Außerordentliche Kündigung bei Vertrauensstellung) den erhaltenen Vorschuss zurückzuerstatten. Die Rückerstattung richtet sich nach § 346 BGB. Dies ist relevant, wenn Versicherte einen schlechten Zahnarzt verlassen und von diesem ihren Eigenanteil zurück fordern wollen. |
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Die Kündigung muss gemäß § 623 BGB schriftlich erfolgen. |
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Die Kündigungsmöglichkeit aus § 626 BGB wird durch § 627 BGB nicht berührt. Grundsätzlich darf jederzeit gekündigt werden; für die Kündigung des Dienstberechtigten gilt das uneingeschränkt; dem Dienstverpflichteten ist die Kündigung zur Unzeit nicht gestattet. |
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b. |
Schadensersatz |
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Gemäß § 628 Abs. 2 BGB ist derjenige Teil, der durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung veranlasst hat, dem anderen Teil zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet. Voraussetzung dafür ist, ein schuldhaft (§§ 276, 278 BGB) vertragswidriges Verhalten des Kündigungsempfängers. Der Umfang des Schadensersatzanspruchs richtet sich dann nach §§ 249, 252 BGB. |
