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Allgemeine Hinweise zum Geburtsschadensrecht

Leider kommt es immer wieder vor, dass er, wenn er sich in eine ärztliche Behandlung begibt, zu Schaden kommt. So kann es geschehen, dass ein Patient nach einer mehrstündigen Operation aufwacht und einen Nervschaden (sog. Lagerungsschäden) an einem Bein oder Arm feststellen muss. Es kann aber auch passieren, dass einem Patienten, dem die Gallenblase entfernt wird, während der Operation eine oder mehrere Gallengänge verletzt werden. Aber auch die Fälle, dass ein Krankenhaus zu spät auf eine sich anbahnende postoperative Infektion reagiert, geschehen immer wieder.

Was kann ein Patient machen, dem so etwas oder Ähnliches passiert ist?

1. Der erste Schritt sollte sein, ein umfangreiches Gedächtnisprotokoll zu erstellen. Wichtig ist nämlich, dass der Patient möglichst zeitnah das Erlebte festhält. Dieses Gedächtnisprotokoll sollte er wie folgt gliedern:

a. Krankengeschichte bis zur Gegenwart Darstellung möglicher Behandlungsfehler.
b. Darstellung möglicher Aufklärungsfehler.
c. Wie hätte eine ordnungsgemäße ärztliche Behandlung aussehen müssen?
d. Welche Schäden sind entstanden?

2. Sodann sollte der geschädigte Patient sich bei mir melden. Ich bin gerne bereit, ihn zu beraten und ihm außergerichtlich sowie prozessual zur Seite zu stehen.

3. Dabei ist auf die kurze dreijährige Verjährungsfrist zu achten. Diese beginnt ab Kenntnis des Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers.

4. Häufig fehlt es den geschädigten Patienten am medizinischen Fachwissen. Denn welcher Patient hat schon Medizin studiert? In diesem Fall gibt es die Möglichkeit, sich an die eigene gesetzliche Krankenversicherung zu wenden. Dort besteht nämlich die Möglichkeit, ein medizinisches Gutachten wegen Behandlungsfehlervorwürfen in Auftrag zu geben. Ein solches Gutachten ist kostenlos. In solchen Fällen bin ich natürlich als Fachanwältin für Medizinrecht in der Lage, die erforderlichen Schritte für den Mandanten zu unternehmen. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 65 und 66 SGB X. Leider besteht diese Möglichkeit nur für gesetzlich Versicherte, nicht aber für privat versicherte Patienten. 

Manchmal wird der Patient auch auf die Möglichkeit hingewiesen, dass er bei der Schlichtungsstelle der norddeutschen Ärztekammern in Hannover den Antrag auf Erstellung eines Gutachtens stellen könne. Dies stimmt nur bedingt. Zwingend erforderlich für die Durchführung dieses Schlichtungsverfahrens ist nämlich, dass das schädigende Krankenhaus oder schädigende Arzt und die Haftpflichtversicherung in einer solchen Beauftragung einwilligen. Grund hierfür ist, dass die Haftpflichtversicherung dieses Verfahren bezahlen muss. Sehr oft lehnen deshalb die gegnerischen Ärzte und Krankenhäuser sowie ihre Haftpflichtversicherungen die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ab.

5. Was für Ansprüche hat der Patient?
Er hat Ansprüche auf Schmerzensgeld und auf materiellen Schadenersatz. Hierbei handelt es sich um  zwei unterschiedliche Rechte. Schmerzensgeld bedeutet, eine Entschädigung für die vergangenen sowie gegenwärtigen Schmerzen und Beeinträchtigungen. Schadenersatz bedeutet, Ersatz für entstandene Unkosten (Behandlungskosten, Fahrtkosten, Anwaltskosten) sowie für Einkommensverluste. Schadenersatz gibt es darüber hinaus auch für pflegebedingten Mehraufwand sowie für die (vorübergehende) Unfähigkeit, den Haushalt zu führen.