zeigt. Die Pflege und Erziehung des wahrscheinlich so schwer behinderten Kindes
hätte die psychische und physische Belastbarkeit der Mutter in einem besonders ho-
hen Maße überfordert. Dies stütze zudem der Umstand, dass die Mutter nach der
Geburt tatsächlich eine depressive Grundstimmung mit echtem Krankheitswert auf-
gewiesen und Selbstmordversuche unternommen habe.
Der BGH sieht die Unterhaltsbelastung aus als erstattungsfähige Schadensposition
an, die vom Schutzzweck des Behandlungsvertrages erfasst ist. Zwar soll der durch
den Behandlungsvertrag geschuldete Schwangerschaftsabbruch primär eine schwe-
re Gesundheitsgefahr der Schwangeren abwenden und nicht generell vor finanziellen
Belastungen infolge der Unterhaltspflichten schützen. Jedoch erfasse ausnahmswei-
se der Schutzzweck des vertraglich übernommenen Schwangerschaftsabbruchs
auch die Unterhaltsbelastung, wenn sich gerade - wie vorliegend der Fall - die Belas-
tung durch den späteren Unterhalt für das Kind in entscheidender Weise belastend
auf den (seelischen) Gesundheitszustand auszuwirken drohe. Der Behandlungsver-
trag sei also auch gerade darauf gerichtet gewesen, diese finanzielle Belastung als
Zwischenstufe zur psychischen Gesundheitsbelastung zu vermeiden.
Zudem hat der BGH der Klägerin wegen der psychischen Folgewirkungen ein
Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 DM zuerkannt. Nach ständiger Rechtsprechung
steht der Mutter ein Schmerzensgeld aber nur dann zu, wenn und soweit die Be-
schwerden der Schwangerschaft und Geburt derjenigen einer natürlichen, komplika-
tionslosen Geburt wegen ihrer über das Normalmaß hinausgehenden, psychischen
Belastung übersteigen und die seelische oder körperliche Belastung Krankheitswert
erreicht hat (OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, 235, 238).
IV. Zusammenfassung
Abschließend lässt sich feststellen, dass der BGH Unterhaltspositionen für ein
schwer behindertes Kind infolge unterlassenen Schwangerschaftsabbruchs wegen
unterlassener Aufklärung über die Missbildungen für erstattungsfähig anerkennt. Dies
gilt jedenfalls dann, wenn der Schwangerschaftsabbruch rechtmäßig gewesen wäre
und die Unterhaltsbelastungen noch dem Schutzzweck des Behandlungsvertrages
unterfallen würden. § 218 a II StGB n. F. ist dabei so zu verstehen, dass er auch die
bisherigen Fälle der embryopathischen Indikation erfasst. Es muss jedoch eine um-
fassende Güterabwägung zwischen dem Schutz der Mutter vor den gesundheitlichen
Gefahren und dem Schutz des Kindes am Leben stattfinden. Ein Schmerzensgeld-
anspruch der Mutter besteht, wenn die Schwangerschaft und Geburt nach ihren phy-
sischen und insbesondere auch psychischen Belastungen diejenigen einer normalen
Schwangerschaft und Geburt übersteigen und einen echten Krankheitswert aufwei-
sen.
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt - und Geburtschadensrecht, Berlin,
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