ZR 136/01 - (Unterhaltsaufwandsfall)].
Der BGH hat sich in dieser Entscheidung erst-
mals näher mit dem neuen Rechtfertigungsgrund des § 218 a II StGB n. F. ausei-
nandergesetzt und ihn patientenfreundlich ausgelegt.
Zum Sachverhalt:
Die Gynäkologin hatte ihre vertraglichen Pflichten verletzt, weil sie die pränatale Un-
tersuchung des Kindes auf Schädigungen nicht ordnungsgemäß vornahm, diagnos-
tisch auswertete und die Eltern in entsprechender Weise über die Ergebnisse unter-
richtete und beriet. Diese Pflichtverletzung war ursächlich für den unterlassenen
Schwangerschaftsabbruch, denn bei gebotener Abklärung der Untersuchungsbefun-
de und entsprechender Aufklärung der Eltern, hätten diese sich zu einem Schwan-
gerschaftsabbruch entschlossen. Dies zeigt insbesondere ganz deutlich der Um-
stand, dass sich die Eltern mehrfach während der Untersuchungen nach dem Befin-
den des Kindes erkundigten und damit ein besonderes Interesse daran hatten, über
eventuelle Schäden des Kindes informiert zu werden.
Die Unterhaltsbelastungen sowie die psychischen Beeinträchtigungen stellen einen
ersatzfähigen Schaden dar, weil der Abbruch rechtlich zulässig gewesen wäre, d.h.
von der Rechtsordnung nicht missbilligt worden wäre.
Der Schwangerschaftsabbruch der Mutter nach der 12. SSW wäre - wenn sie ord-
nungsgemäß über die Behinderung informiert worden wäre - nach § 218 a II StGB
rechtmäßig erfolgt. Für die Mutter hat nämlich eine Gefahr für ihr Leben oder ihren
körperlichen und seelischen Gesundheitszustandes bestanden, der nicht auf andere
zumutbare Weise als durch einen Schwangerschaftsabbruch hätte abgewendet wer-
den können.
Der BGH ist der Ansicht, dass der Gesetzgeber mit dem Wegfall einer Rechtferti-
gungsregelung wegen embryopathischer Indikation zwar klargestellt habe, dass eine
Behinderung des Kindes als solche niemals zu einer Minderung des Lebensschutzes
führen könne. Maßgebend sei allein für die Rechtmäßigkeit eines Schwanger-
schaftsabbruchs, ob das Austragen des Kindes zu unzumutbaren Belastungen für die
gesundheitliche Situation der Mutter führe, denen wirksam nur durch einen Abbruch
begegnet werden könne. Damit gebe der Gesetzgeber zu erkennen, dass die Fälle
der embryopathischen Indikation nicht völlig unbeachtlich seien, sondern vielmehr
von der medizinischen Indikation des § 218 a II StGB n.F. aufgefangen werden sol-
len.
Daher bleibe im Rahmen des § 218 a II StGB n.F. weiterhin zu prüfen, ob sich für die
Mutter aus der Geburt des schwer behinderten Kindes und der hieraus resultieren-
den besonderen Lebenssituation Belastungen ergeben, die sie in ihrer Konstitution
überfordern und die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung, v.a. auch ihres
seelischen Gesundheitszustandes, als so drohend erscheinen lassen, dass bei der
gebotenen und eingehender Güter- und Interessenabwägung
das Lebensrecht des
Ungeborenen dahinter zurückzutreten habe. Dann sei es angesichts der schweren
Gefahr für das Leben oder die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwange-
ren während der Schwangerschaft bzw. nach der Geburt infolge konstitutioneller In-
stabilität der Schwangeren verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass
§ 218 a II StGB n. F. keine zeitliche Befristung zur Vornahme des Schwanger-
schaftsabbruchs festlegt.
Im oben dargestellten Fall hat der BGH eine medizinische Indikationslage bejaht.
Angesichts der besonders schweren körperlichen Missbildungen des Kindes war die
Prognose einer Suizidgefahr sowie schwerer seelischer Beeinträchtigungen ange-
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt - und Geburtschadensrecht, Berlin,
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