§ 218 a II StGB a.F. führte selbstständige Rechtfertigungsgründe auf, bei deren Vor-
liegen ein Schwangerschaftsabbruch mangels Rechtswidrigkeit nicht bestraft werden
konnte. Nach Nr. 1 war ein Schwangerschaftsabbruch gerechtfertigt, wenn dringende
Gründe die Annahme rechtfertigten, dass das Kind infolge einer Erbanlage oder
schädlicher vorgeburtlicher Einflüsse an einer so schwerwiegenden Gesundheitsbe-
einträchtigung leiden wird, dass die Schwangerschaft nicht zu Ende geführt werden
könne (= embryopathische Indikation). Nach Nr. 3 war ein Schwangerschaftsabbruch
nicht rechtswidrig, wenn eine schwerwiegende, nicht anders abwendbare Notlage
vorlag, wegen der die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden konn-
te (= Notlagenindikation). § 218 a II Nr. 2 StGB a.F. ist in der neuen Regelung des
§ 218 a II StGB n.F. hingegen fortbestehen geblieben.
2. Der Straftatbestand des § 218 StGB i.V.m. § 218 a StGB n.F.
Nach § 218 StGB n.F. wird bestraft, wer eine Schwangerschaft abbricht. Nicht als
Schwangerschaftsabbruch gelten Handlungen, deren Wirkung vor Abschluss der
Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt.
Gemäß § 218 a I StGB
verwirklicht
die Schwangere nunmehr den
Tatbestand
des
Schwangerschaftsabbruchs
nicht
, wenn sie den Abbruch verlangt und den Arzt durch
eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei
Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen, der Schwangerschaftsabbruch durch einen
Arzt vorgenommen wird und seit der Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen vergan-
gen sind.
Nach § 218 a II StGB n.F. ist der von einem Arzt mit der Einwilligung der Schwange-
ren vorgenommene Schwangerschaftsabbruch
nicht rechtswidrig,
wenn der Abbruch
unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der
Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine
Gefahr für das Leben
oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder see-
lischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden
und die Gefahr nicht
eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann (= medizinische Indi-
kation). § 218 a II StGB n.F. ist daher der maßgebliche Rechtfertigungsgrund, wenn
die Abtreibung nach der 12. SSW erfolgen soll.
III. Die Rechtsprechung
1. Entscheidung des Bundesverfassungsgericht
Das BVerfG entschied schon nach der alten Gesetzeslage, dass allein die Straffrei-
heit des Schwangerschaftsabbruchs nicht genüge, um einen erstattungsfähigen
Vermögensschaden zu begründen. Ein straffreier Schwangerschaftsabbruch nach
§ 218 StGB a.F. bedeute nämlich nicht zugleich, dass er auch rechtmäßig sei. Ein
Schwangerschaftsabbruch sei vielmehr erst dann gerechtfertigt, wenn sich die
Schwangere in einer so schweren Notlage befinde, dass es ihr nicht mehr zugemutet
werden könne, die Schwangerschaft auszutragen (Bundesverfassungsgericht Urteil
vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 und 4, 5/92 - BVerfGE 88, 2 ff.) Da § 218 a I n.F.
StGB eine solche Notlage der Schwangeren tatbestandlich nicht voraussetzt, kann
ein zwar straffreier Schwangerschaftsabbruch nach § 218 a I StGB nicht
rechtmäßig
erfolgen und damit keinen erstattungsfähigen Vermögensschaden wegen der Unter-
haltsbelastungen begründen.
2. Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH)
Der BGH hat den Klägern einen Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsschaden als
auch einen Schmerzensgeldanspruch wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung
des ärztlichen Behandlungsvertrages zugesprochen [
BGH Urteil vom 18.6.2002 - VI
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt - und Geburtschadensrecht, Berlin,
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