Geburtsschadensrecht und Abtreibung
Wird infolge eines ärztlichen Fehlers während der Schwangerschaftsbetreuung eine
Behinderung des Kindes übersehen, infolge dessen ein zulässiger Schwanger-
schaftsabbruch unterlassern und ein schwer behindertes Kind geboren, können für
die übrigen Familienangehörigen erhebliche Belastungen finanzieller (z.B. Unter-
haltspflichten, Kosten wegen des behinderungsbedingten Mehrbedarfs), körperlicher
und seelischer Belastungen entstehen.
Schadensersatzansprüche wegen einer unterlassenen oder misslungenen Abtrei-
bung haben sowohl die Zivilgerichte als auch das BVerfG in den letzten Jahren ver-
anlasst, sich eingehend mit der Struktur und den tatbestandlichen Voraussetzungen
der Strafvorschrift des §§ 218, 218 a StGB auseinander zu setzen sowie die Scha-
densposition im Fall der Geburt eines behinderten Kindes zu ermitteln.
I. Problemstellung
Die Problematik lässt sich an folgender Sachverhaltsdarstellung in Anlehnung an die
BGH-Entscheidung vom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01
verdeutlichen:
Die Kläger sind Eltern eines schwerstmissgebildeten Kindes. Das Kind hat nicht voll-
ständig ausgebildete Oberarme, der rechte Oberschenkel ist verkürzt, der linke O-
berschenkel fehlt. An beiden Beinen fehlt das Wadenbein. Beide Füße weisen eine
Knick-Hackfußstellung auf.
Die Mutter des Kindes war während der Schwangerschaft in regelmäßiger Betreuung
ihrer Gynäkologin. Diese hatte die Fehlentwicklung des Kindes jedoch pflichtwidrig
bei den regelmäßig durchgeführten Ultraschalluntersuchungen verkannt. Die Mutter
hatte sich während der Untersuchungen mehrfach danach erkundigt, ob mit dem
Kind auch alles in Ordnung sei.
Seit der Geburt ist der seelische Gesundheitszustand der Mutter schwerwiegend be-
einträchtigt und es besteht Suizidgefahr. Die Kläger begehren nunmehr Schmer-
zensgeld, weil die Mutter des Kindes seit der Geburt an einem psychischen Trauma
leidet. Wäre sie von ihrer Gynäkologin rechtzeitig über die Fehlbildung des Kindes
aufgeklärt worden, hätte sie einen zulässigen Schwangerschaftsabbruch nach der
12. SSW vornehmen lassen können. Ferner verlangen sie den Ersatz des Unter-
haltsbedarfs ihres Kindes.
II. Änderung der §§ 218, 218 a StGB
Die Entscheidung des BGH über einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen und
Schmerzensgeldes durch die psychischen Belastungen der Geburt des missgebilde-
ten Kindes aufgrund eines pränatalen Diagnosefehlers und daraufhin unterlassenen
Schwangerschaftsabbruchs steht in engem Zusammenhang mit dem Straftatbestand
des §§ 218, 218 a StGB. Ein ersatzfähiger Vermögensschaden kann nämlich mit der
Unterhaltspflicht nur dann entstanden sein, wenn die Mutter den Abbruch hätte
rechtmäßig vornehmen und damit die Folgewirkungen der Geburt des missgebildeten
Kindes hätte rechtmäßig abwenden können. Daher erscheint es erforderlich, sich
zunächst mit dem Regelungsgehalt der Vorschriften vertraut zu machen.
1. Der Regelungsgehalt des §§ 218, 218 a StGB a.F.
Um die im Anschluss zu erörternden Entscheidungen der Rechtsprechung nachvoll-
ziehen zu können, ist es zunächst erforderlich, die alte Gesetzeslage wiederzugeben
und anschließend die neue Rechtslage gegenüberzustellen.
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt - und Geburtschadensrecht, Berlin,
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