Tipps und Tricks bei
Verhandlungen mit
Haftpflichtversicherungen
A.
Verhandlungsstrategien
gegenüber
Haftpflichtversicherungen
I.
Sehr wichtig ist das
Auftreten gegenüber dem
Sachbearbeiter einer
Haftpflichtversicherung.
Sehr geschätzt wird ein
freundschaftliches und
kollegiales Verhalten.
Zu vermeiden ist daher eine
Voreingenommenheit gegenüber
bestimmten Sachbearbeitern,
d.h. ein Schubladendenken
sowie Ungeduld und sonstige
emotionale Reaktionen.
II.
Wichtig ist das Präsentieren
von fachlicher Kompetenz.
Dazu gehört eine
verständliche und
strukturierte Wiedergabe des
komplexen medizinischen
Sachverhaltes, auf eine
Weise, dass auch der
Sachbearbeiter der
Haftpflichtversicherung, in
der Regel ein medizinischer
Laie, die Darstellung des
komplexen medizinischen
Sachverhalts versteht.
III.
Sie überzeugen, wenn Sie
mehr wissen oder wenigstens
den Eindruck vermitteln,
dass Sie mehr wissen, als
der Sachbearbeiter der
Haftpflichtversicherung.
Gemeint ist insbesondere
wenn Sie den komplexen
medizinischen Sachverhalt
des konkreten Falls besser
erfassen als der
Sachbearbeiter der
Haftpflichtversicherung.
Dies setzt - wie gesagt
voraus -, dass Sie Ihre
Darstellung des
medizinischen Sachverhalts
gut strukturieren und
verständlich für den
Sachbearbeiter wiedergeben.
Voraussetzung ist also, dass
dieser Ihnen überhaupt
folgen kann. Nur dann können
Sie mindestens den Eindruck
bei der
Haftpflichtversicherung
erwecken, dass Sie mehr
wissen und mehr verstehen
als der Sachbearbeiter
selbst. Sinnvoll ist es
daher den Sachverhalt
möglichst in kurzen Sätzen
darzustellen.
IV.
Wichtig ist bei dem Gespräch
mit der
Haftpflichtversicherung,
dass Sie sich in die
Denkbahnen des
Haftpflichtversicherers
begeben und in jedem Fall an
diese gegnerischen
Denkbahnen anknüpfen, um
anschließend das
Vergleichsgespräch in Ihre
Richtung zu lenken. Nur auf
diese Weise kann vermieden
werden, dass man aneinander
vorbeiredet. Der
Sachbearbeiter der
Haftpflichtversicherung muß
das Gefühl haben, dass Sie
ihn verstehen. Sie können
ihn nur überzeugen, wenn Sie
auf verständliche Art und
Weise Einwendungen gegen
seine Argumente vorbringen.
Und auch da ist es wieder
wichtig, den Eindruck zu
erwecken, dass man vom
konkreten medizinischen
Sachverhalt mehr versteht
als der Sachbearbeiter der
Haftpflichtversicherung. Zur
Ihrer Vorbereitung gehört
daher unbedingt auch, dass
Sie überlegen, mit welchen
Einwendungen ( Argumenten )
die Haftpflichtversicherung
kommen kann.
Im Einzelnen gilt folgendes:
1. Bitte unterscheiden Sie
den Sachverhalt von der
Juristischen Bewertung. Auch
ein Urteil ist entsprechend
aufgebaut, nämlich aus dem
Tatbestand (= Darstellung
des Sachverhalts in
chronologischer Ordnung) und
Entscheidungsgründe ( =
rechtliche Bewertung des
Geschehens).
2. Erstes Ziel des Gesprächs
ist es deswegen, wie bei
einem Urteil den streitigen
medizinischen Sachverhalt
vom unstreitigen zu trennen.
3. Zweites Ziel ist es, eine
Einigung über den gesamten
medizinischen Sachverhalt
(unstreitig und streitig) zu
erreichen.
4. Nur ein gemeinsamer
medizinischer Sachverhalt
kann Grundlage der dann
folgenden juristischen
Bewertung sein.
Ich empfehle zur Ermittlung
des Sachverhalts diesen
chronologisch unter
Verwendung einer Tabelle
darzustellen. Beispiel:
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Datum
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Vorgang/Maßnahme/Dokument
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Anmerkungen -
Beweismittel
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01.03.2001
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Operation
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Vergessen einer Schere
im Bauch.
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02.03.2001
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Patient wacht um 10.00
Uhr auf und ruft die
Krankenschwester wegen
Bauchschmerzen.
Krankenschwester
vergisst, den
Diensthabenden Arzt zu
benachrichtigen.
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03.03.2001
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14.00 Uhr: Patient fällt
in ein Koma.
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03.03.2001
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15:00 Uhr Notoperation.
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Schere wird entdeckt
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05.03.2001
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Eigentlich vorgesehenes
Ende der stationären
Verweildauer.
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10.04.2001
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Ende der stationären
Behandlung.
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01.05.2001
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Anmeldung der
Regressansprüche bei der
HV in Höhe von 20.000 €
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Ein
solche Tabelle ist für die
Vorbereitung und für das
Gespräch selbst
unerlässlich, ist
außerordentlich
übersichtlich und sorgt für
Gesprächssicherheit.
Gegebenenfalls kann diese
Tabelle dem Gesprächspartner
schon vor dem Termin
zugeschickt werden. Dies
beschleunigt die
Feststellung des
unstreitigen und streitigen
Sachverhalts.
Beispiel:
Anknüpfend an den
Arztbericht, den die
Haftpflichtversicherung
vorgelegt hat, ist dieser zu
bemängeln. Es ist näher zu
begründen, weshalb die
medizinische Auffassung des
MDK-Gutachters zutreffender
ist. Typische Mängel sind:
- unzureichende
Berücksichtigung des
Sachverhaltes (nicht alle
Patientenunterlagen wurden
eingezogen)
- gute
Beweissituation der
Krankenkasse, z.B. weil der
Versicherte als Zeuge
aussagen kann,
- fehlende
persönliche Begutachtung des
betroffenen PatientenZur
Gegenüberstellung der
divergierenden Argumente der
Mediziner ist auch hier die
Verwendung einer Tabelle
empfehlenswert. Beispiel:
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Argument Krankenhausarzt
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Argument MDK-Gutachter
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Anmerkung
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V.
Nun zur juristischen
Schiene:
Wichtig ist hierbei, sich
vorzustellen, wie ein Prozeß
in einem solchen Fall
ablaufen würde. Ich selbst
stelle regelmäßig dem
Sachbearbeiter der
HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
präzise die einzelnen
Entwicklungsstufen eines
fiktiven Prozesses dar.
Meine Aufgabe ist es
hierbei, unter Heranziehung
der Rechtsprechung des BGHs
und der OLGs die Beweislast
des Patienten zu reduzieren
und die
Haftpflichtversicherung von
der reduzierten Beweislast
zu überzeugen.
Anknüpfend an die
Anspruchsgrundlage des
Schadenersatzanspruches
(Behandlungsfehler, Schaden,
Kausalität) ist dem
Sachbearbeiter der
Haftpflichtversicherung
darzustellen, in welchem
Umfang die Krankenkasse bzw.
der Patient die Beweislast
trägt. Dabei ist nach den
Tatbestandsmerkmalen
- Behandlungsfehler -
(Hier greift eine
Beweiserleichterung bei
unzureichender Dokumentation
in den Patientenunterlagen
sowie die Fallgruppe des
vollbeherrschbaren Risikos
(Geiß/Greiner,
Arzthaftpflichtrecht, Seite
138)
- Schaden
- Kausalität (liegt
ein schwerer
Behandlungsfehler vor, muß
die Kausalität nicht
bewiesen werden).
zu unterscheiden. Außerdem
ist dem Sachbearbeiter der
Haftpflichtversicherung die
günstige Beweisbarkeit der
Anspruchsvoraussetzungen
darzustellen (Zeugen,
Dokumente,
Verlaufsprotokolle,
Gutachten, usw.)
B.
Weitere konkrete
Handlungsanweisungen:
1. Vorbereitung des
Termins
a) Rechtzeitige Vereinbarung
des Termins. Hierbei vorab
überlegen, welcher
Zeitaufwand für das Gespräch
erforderlich sein könnte.
b) Bei kurzfristigen
Telefonanrufen stets
nachfragen, ob man stört.
c) Sachverhalt vorher
komplett - am besten
tabellarisch - ermitteln
(siehe oben)
d) Sich vorher auf die
persönlichen Besonderheiten
des Gesprächspartners
einstellen. Hilfreich, wenn
in der Vergangenheit über
den Verlauf der
Verhandlungen Notizen
gemacht worden sind.
e) Eigene Argumente
formulieren und mögliche/
tatsächliche Argumente der
Gegenseite sammeln sowie
Gegenargumente formulieren;
notfalls mit Hilfe von
medizinischen Gutachtern
unter Verwendung einer
Tabelle (siehe oben).
Gegebenfalls diese Tabelle
der Gegenseite zur
Vorbereitung des Gesprächs
zur Verfügung stellen.
f) Vor dem Gespräch sich
selbst klar werden, welche
Maximal und Minimalziele
erreicht werden sollen.
2. Das Gespräch
a) Insgesamt für
wohlwollende Atmosphäre
sorgen. Gemeinsame Ansichten
und Positionen zum Beginn
formulieren bevor Streitiges
verhandelt wird.
b) Kompetenz durch die
Darstellung des
strukturierten medzinischen
Sachverhalts vermitteln.
Hierzu gehört es auch,
mögliche/ tatsächliche
Argumente der Gegenseite
sowie Gegenargumente zu
erkennen und zu formulieren.
c) Die Gegenseite muß sich
mit seinen Argumenten
verstanden fühlen. Sie muss
mit ihren Argumenten ernst
genommen werden.
Andererseits müssen Sie
gelassen die Gegenargumente
vortragen und die Argumente
der Gegenseite entkräften.
d) Bestehen Mißverständnisse
oder Unklarheiten sollten
auf diese - für die
Gegenseite verständlich -
hingewiesen und sodann
behoben werden. Dies gelingt
psychologisch am besten
durch gleichzeitiges
Hervorheben von
Gemeinsamkeiten. Auch im
Gespräch sollte strikt
zwischen Sachverhalt und
rechtlicher Bewertung des
Sachverhalts unterschieden
werden.
e) Am Ende des Gesprächs
sollten sich die
Gesprächspartner über die
wesentlichen Ergebnisse
einig sein und dies in einem
Vermerk festhalten.
f) Bevor es zu einer
Einigung kommt, sich
nochmals vergewissern, ob
man sich an den gesetzten
Maximal - und Minimalzielen
orientiert hat. Unter
Umständen kann vor allem das
Maximalziel orientiert an
der Reaktion der Gegenseite
hochgeschraubt werden. Hier
ist kreatives Handeln und
Flexibilität gefordert.
g) Kommt es nicht zu einer
Einigung, sollte auf
hartnäckige Wiederholungen
verzichtet werden. Es
sollte dann das Gespräch zu
einem späteren Zeitpunkt
fortgesetzt werden, wobei
insbesondere nach
ergänzender Klärung der
Streitpunkte des
Sachverhalts (Einholung
ergänzender Gutachten,
usw.), ein neues Gespräch
stattfinden kann. Es ist
nicht ausgeschlossen, dass
es zu einer Serie von
Gesprächen kommen kann. Der
Fortsetzungstermin sollte
möglichst schon festgelegt
werden. Die weitere
Vorgehensweise, so auch die
klärungsbedürftigen Fragen,
müssen auf jeden Fall für
beide Seiten vor Beendigung
des Gesprächs präzisiert
werden. h) Im übrigen gilt
folgendes für die
Gesprächsführung: Sie
sollten sie steuern. - Bitte
Blickkontakt bei
persönlichen Gesprächen
halten. - Vorteile einer
gütlichen Einigung (auch für
die HAFTPFLICHTVERSICHERUNG)
hervorheben, u.a. unter
Hinweis auf die
Prozessrisiken ( s.o. A V.)
- Bei Kleinigkeiten
nachgeben. - Keine Emotionen
zeigen. - Keine
Überlegenheit zeigen. - Im
Falle eines günstigen
Ergebnisses nicht
triumphieren.
3. Nach dem Gespräch:
a) Gesprächsnotiz, insb.
auch über die noch
klärungsbedürftigen Fragen,
anfertigen.
b) Unter Umständen per
Telefon dem Gesprächspartner
nach einigen Tagen nochmals
für das Entgegenkommen
danken.
c) Offene Fragen klären und
Maßnahmen ergreifen zur
Vorbereitung eines neuen
Gesprächs.
d) Kontakte zum
Gesprächspartner auch dann
nicht abbrechen lassen, wenn
kein konkreter Bedarf für
ein Gespräch besteht.