gütlichen Einigung (auch für die HAFTPFLICHTVERSICHERUNG)
hervorheben, u.a. unter Hinweis auf die Prozessrisiken ( s.o. A V.) - Bei
Kleinigkeiten nachgeben. - Keine Emotionen zeigen. - Keine Überlegenheit
zeigen. - Im Falle eines günstigen Ergebnisses nicht triumphieren.
3. Nach dem Gespräch:
a) Gesprächsnotiz, insb. auch über die noch klärungsbedürftigen Fragen,
anfertigen.
b) Unter Umständen per Telefon dem Gesprächspartner nach einigen Tagen
nochmals für das Entgegenkommen danken.
c) Offene Fragen klären und Maßnahmen ergreifen zur Vorbereitung eines
neuen Gesprächs.
d) Kontakte zum Gesprächspartner auch dann nicht abbrechen lassen, wenn
kein konkreter Bedarf für ein Gespräch besteht.
C.
Diskussion und Verbesserungsvorschläge.
Rechtsanwältin
Dr. Ruth Schultze-Zeu
 
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