-
gute Beweissituation der Krankenkasse, z.B. weil der Versicherte als Zeuge
aussagen kann,
-
fehlende persönliche Begutachtung des betroffenen PatientenZur
Gegenüberstellung der divergierenden Argumente der Mediziner ist auch hier die
Verwendung einer Tabelle empfehlenswert. Beispiel:
Argument Krankenhausarzt Argument MDK-Gutachter Anmerkung
V.
Nun zur juristischen Schiene:
Wichtig ist hierbei, sich vorzustellen, wie ein Prozeß in einem solchen Fall ablaufen
würde. Ich selbst stelle regelmäßig dem Sachbearbeiter der
HAFTPFLICHTVERSICHERUNG präzise die einzelnen Entwicklungsstufen eines
fiktiven Prozesses dar. Meine Aufgabe ist es hierbei, unter Heranziehung der
Rechtsprechung des BGHs und der OLGs die Beweislast des Patienten zu
reduzieren und die Haftpflichtversicherung von der reduzierten Beweislast zu
überzeugen.
Anknüpfend an die Anspruchsgrundlage des Schadenersatzanspruches
(Behandlungsfehler, Schaden, Kausalität) ist dem Sachbearbeiter der
Haftpflichtversicherung darzustellen, in welchem Umfang die Krankenkasse bzw. der
Patient die Beweislast trägt. Dabei ist nach den Tatbestandsmerkmalen
-
Behandlungsfehler - (Hier greift eine Beweiserleichterung bei unzureichender
Dokumentation in den Patientenunterlagen sowie die Fallgruppe des
vollbeherrschbaren Risikos (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, Seite 138)
-
Schaden
-
Kausalität (liegt ein schwerer Behandlungsfehler vor, muß die Kausalität nicht
bewiesen werden).
zu unterscheiden. Außerdem ist dem Sachbearbeiter der Haftpflichtversicherung die
günstige Beweisbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen darzustellen (Zeugen,
Dokumente, Verlaufsprotokolle, Gutachten, usw.)
B.
Weitere konkrete Handlungsanweisungen:
1. Vorbereitung des Termins
a) Rechtzeitige Vereinbarung des Termins. Hierbei vorab überlegen, welcher
- 3 -